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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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kriegführenden Machten herbeigeführt zu sein, so darf ich wohl dieses von der Mündlichkeit im Gegensatz zur Schrift lichkeit hoffen. In dieser Beziehung das eine oder andere Prin- cip so consequent zu verfolgen, daß das eine durch das andere völlig ausgeschlossen würde, das scheint mir, wir mögen die Form wählen, wie wir wollen, rein unmöglich zu sein, und zwar umsomehr, wenn man, wie es scheint, und worüber ich mich be reits erklärt habe, den Instanzenzug nicht aufgeben will. Hier über bedarf es gar keiner Vereinigung, sondern es liegt wohl in der Natur der Sache, daß man auch in dem von der Deputation vorgeschlagenen Verfahren weder ausschließlich , der Mündlich keit, noch ausschließlich der Schriftlichkeit das Wort reden kann, und eben deshalb scheint es mir. unthunlich, sich beide Formen als einander gegenüberstehend zu denken. Daraus folgt zu gleich, daß es wohl nicht Sache der Standeversammlung sein kann, die Initiative zu ergreifen und der Regierung schon jetzt den Weg zu.bezeichnen, inwieweit die Schriftlichkeit und wie weit Mündlichkeit in das neue Verfahren überzutragen sein möchte. Wir wollen daher alle diese Specialitäten der hohen Staatsregierung überlassen, welche uns durch Entwickelung ihrer intellektuellen Kräfte gezeigt hat, was sie vermag. Darf ich nun hoffen, daß die Mündlichkeit im Gegensätze zur Schrift lichkeit dem vorgeschlagenen Verfahren nicht hinderlich sein werde, so gehe ich mit einigen Worten auf den An klag epro- ceß mit Staatsanwaltschaft über. Wir wollen uns offen gestehen, daß wir, vielleicht im mindern Grade und mit Abände rung, Beides schon jetzt in unserer Polizei gehabt haben, aller dings nicht immer auf die wünschenswertheste Weise; denn Won jetzt repräsentier die Polizei in vielen Fällen das Institut des öffentlichen Anklägers. Da aber die Polizei nur der Ver waltung angehört, und der Justiz daran gelegen sein, Muß, ein selbstständiges Organ für das Bedürfniß zu haben, alle Ver brechen genau zu verfolgen, so gelangt man wohl zu der Noth- wendigkeit der Anstellung eines öffentlichen Anklägers «der Staatsanwaltes. Die oberste Justizbehörde wird sonach in dem Bestreben, die Wahrheit zu erforschen, befriedigt und sie wird durch den Staatsanwalt ebensowenig daran gehindert, als si'e zeither durch die Polizei gehindert worden ist, und über dies überhebt sie noch dazu den Untersuchungsrichter der unan genehmen Nothwendigkeit, zweien Herren dienen zu müssen. Der erste dieser Herren ist der Staat mit seinem Interesse, und die zweite Stelle nimmt oft, ich sage, nicht immer, der Angeklagte ein. Dieses scheint in der Lhat im jetzigen Criminalverfahren so weit gegründet zu sein, daß, weil man sich den Richter nicht we nigstens als einen halben Engel, sondern als einen Menschen denken, sich das gleiche Interesse für oder wider den Angeklagten kaum denken läßt. Dieses haben schon Andere vor mir vollstän diger und besser ausgeführt, als ich es vermag, daher ich nur noch eine Bemerkung mir erlauben will, die -meine Behauptung recht fertigen könnte. Beim jetzigen Criminalverfahren steht dem In teresse des Staates der Untersuchungsrichter zur Seite, während auf der Seite des Angeklägten, außer dem Richter, durch den Vertheidiger ausschließlich die Herstellung des Entschuldigungs-. II. 20. beweises geboten werden soll. Dieses, meine höchstverehrten Herren, könnte vielleicht auf den ersten Anblick gegen mich be weisen; denn man könnte mir entgegnen, es sprachen für den Angeschuldigten sogar zwei Personen, während das Interesse des Staates nur von einer Person, repräsentirt würde; allein der Lichtseite stelle man auch die Schattenseite entgegen. Sie ist zu finden einmal im Richter, welcher die Schwachheiten der mensch lichen Natur theilt, und dann auch in unserm Vertheidigungs- wesen. Was den Richter betrifft, so führt eben die Vorstellung, daß der Angeklagte seinen Vertheidiger habe, den Richter dahin, daß er meint, er habe ja nicht nöthig, auf die Unschuld des Ange klagten so ängstliche Rücksicht zu nehmeni; sei auch hier und da ein Fehler in der Untersuchung, der Vertheidiger werde ihn schon finden, und, wenn der Angeklagte unschuldig, die Unschuld schon herauszustellen wissen. Der Vertheidiger hingegen wird in ein zelnen Fällen wie der Richter in seinen Verhältnissen denken; er muß es oft auf den Grund der gerichtlichen Glaubwürdigkeit, er wird also auch nach dem Durchlescn der Acten vor sich hinmur meln : Nun, es wird schon Alles richtig sein. Wie es sonst um die Vercheidigung beschaffen ist, haben schon der Herr Vicepräsident und der Herr Secretair v. Schroder aus dem praktischen Leben gegriffen, und in der Hauptsache kann ich mich wohl auch, obgleich ich Praktiker bin, einer weitern Ausführung enthalten. Ich selbst, meine hochgeehrtesten Herren, habe seit34 Jahren das Amt eines Sachwalters und Vertheidigers ununterbrochen geübt; ich habe wohl auch manche wichtige Vertheidigung geführt, theils mit Beifall, theils auch mit Unglück/ wie es in der Welt geht; ich habe 30 Jahre lang die criminalrichtcrliche Function bekleidet; aber ich muß doch offen bekennen, daß, zumal in jüngeren Jahren, mich doch hier und da ein gewisses Grauen befallen hat, wenn ich mir gedacht habe: du sollst für das Interesse des Staats und für das Interesse des Angeklagten sorgen, und in geringen Fällen wohl auch: hu sollst nun zwischen dir selbst, als eine Doppel partei gedacht, entscheiden, was Rechtist. Doch ich habe nur ausfüh- ren wollen, daß die Differenzpunkte zwischen der Staatsregierung und der hiesigen Kammer nicht so bedeutend sind, daß sienicht ge hoben werden könnten. Ich möchte hierbei gern aufmeinerFahrbahn die Oe ff entlichk eit umschiffen, wenn es irgend möglich wäre und wenn ich nicht hatte Beweise führen wollen, daß die Diffe renzen zwischen der Staatsregierung und der Kammer nicht so bedeutend sind, und ich muß allerdings bekennen, daß ich hier diesen Beweis schuldig bleiben muß. Ich habe zwar einige leise Hoffnung für Oeffentlichkeit aus der gestrigen Schlußrede Sr. Excellenz des Herrn Justizministers genommen, allein noch nicht so deutlich, daß ich daraus wirkliche Beweise nehmen könnte. Wenn ich aber voraussetzen kann, daß die Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit kein Heil bringen kann, wenn selbst die hohe Staats regierung allen Gefahren durch gesetzliche Beschränkungen vor- zubcugen im Stande ist, wenn sie die öffentliche Meinung, bür gen dafür auch nicht die zahlreichen Petitionen, aus den Wün schen der Volksvertreter zu erkennen vermag, wenn die Regie rung die tüchtigste Controls über ihre Beamten dadurch sich verschafft, wenn sie erwägt, daß sogar das Vertrauen, mit dem 3
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