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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Angeklagte sei unschuldig: ich habe den bösen Menschen geschla gen, weil er öfters bei uns die nächtliche Ruhe störte und ich dachte, den Leuten in unserm Gehöfte vor ihm Ruhe zu verschaffen; ich habe ihn aber nicht mit einem Scheit Holz, sondern nur mit einer Peitsche, wie sie die Vichtreiber haben, geschlagen. Der zweite Zeuge war der Kuhhirt, der schon 17 bis 18 Jahre alt war; dieser sagt: ich habe ihn hereingelockt ins Haus, ich habe die Thüre verriegelt und der Angeklagte ist unschuldig. Der dritte Zeuge war eine Magd aus dem Gehöfte; diese sagt: ich bin vom Anfang an bis zu Ende zugegen gewesen, und der Ange klagte ist unschuldig, der zweite Knecht hat ihn geschlagen. Der vierte Zeuge ist der Sohn aus dem Hause; dieser sagte aus: ich habe in der Stube gesessen und geschrieben, und der angeklagte Knecht hat bei mir gesessen und ist unschuldig. Der fünfte Zeuge, eine Arbeitsfrau aus dem Gehöfte, welche der Kläger selbst als Zeugin aufführte, sagte ebenfalls aus: sie wäre nicht zu gegen gewesen, aber die vierzehn bis fünfzehn Menschen in dem Gehöfte hätten ihr Alle versichert, der Angeklagte sei unschuldig. Als dieActen geschlossen und ein rechtliches Erkenntniß eingeholt war, kam das Urtheil, der Knecht, der sich als Schlager selbst angegeben hatte, sollte sechs Wochen ins Stockhaus kom men und die Kosten bezahlen—und der Klager solle beschwören, daß ihn der Angeklagte geschlagen habe, und wenn er dies be schwöre, so solle Letzterer, trotz der fünf Zeugen, ebenfalls sechs Wochen Stockhausstraft erhalten und die Kosten bezahlen. Jetzt nahm sich nun ein dritter Mann des Knechts an, ließ ihn defendiren und bezahlte die Kosten. Das Urtheil siel nun aus: „Aus Mangel mehren Verdachts soll der Beklagte freigesprochcn werden, jedoch die Kosten bezahlen." Hatte dieser Dienstknecht einen Advocaren bezahlen müssen, so hätte er 25 Thlr. zu entrich ten gehabt. Es wäre dies sein ganzer Jahreslohn gewesen. Er konnte die ganze Untersuchungszeit über nicht in die Kirche gehen, denn seine Kleider waren in Beschlag genommen. Auch mußten die Zeugen gewiß drei oder viermal ins Verhör, was einen bedeu tenden Zeitverlust ausmachte. Ich muß noch bemerken, daß ich auch zu der Ueberzeugung gekommen bin, daß Mündlichkeit und Oeffentlichkeit eine Quelle des allgemeinen Vertrauens sei, und wie das Vertrauen sinken kann ohne Oeffentlichkeit, will ich nur Eins erwähnen. Man komme in eine Gemeinde groß oder klein, wo Alles unter dem Siegel der Verschwiegenheit und unter dem Schleier des Geheimnisses verborgen bleiben soll, wie da das Vertrauen sinkt, und wie es an solchen Orten nie eintreten kann das schöne Wort: Vertrauen erweckt wieder Vertrauen. Nie mand will dort ein Ehrenamt annehmen, weil Niemand erfährt, wer die Commun wirklich vertritt, und übernimmt Einer ein sol ches Amt, so ist es, als ob er von den andern Gemeindegliedern und sie von ihm ausgeschieden wären. Was ich mir übrigens noch vorgenommen hatte, um darüber zu sprechen, hat schon kürzlich vor mir ein Redner erwähnt. Es betrifft nämlich die Patrimo- nialgerichte; dort sinkt ebenfalls dasVertrauen vonTagezu Tage mehr und ebenso in der Art, wie ich des Beispiels erwähnte. Aus diesen, was ich mir darüber erlaubt habe zu sagen und was meine Ueberzeugung über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ist, bin ich zu der Ueberzeugung gekommen, daß Oeffentlichkeit und Münd lichkeit das Fundament des gerichtlichen Verfahrens und jedes Gemeindewesens sei, und ebenfalls ist Oeffentlichkeit und Münd lichkeit die Garantie für Wahrheit und Recht und die Quelle des allgemeinen Vertrauens. Dies zur Motivirung meiner Ab stimmung. Staatsminister v. Könne ritz: Das Beispiel betreffend, welches der geehrte Abgeordnete gab von Einem, der unschuldig in Untersuchung gekommen wäre, so bekennt er selbst, daß der Angeklagte zuletzt freigesprochen worden ist. Allein, meine Her ren, daß Individuen unschuldig zur Untersuchung kommen, fin den Sie in jedem Verfahren. Wenn Sie bei dem französischen Verfahren die Zahl derer erwägen, welche in Voruntersuchung kommen und gegen welche keine Anklage stattsindet, so ist dieS sehr bedeutend. Wenn ich aber auch nur die Zahl derer berück sichtige, welche wirklich angeklagt werden und zur öffentlichen Verhandlung kommen, so werden auch von diesen, ich glaube, ich sage nicht zu viel, 35 p. 6., wo nicht noch mehr, freigesprochen werden. Diese sind Alle ebenfalls nicht schuldig aus der Unter suchung hervorgegangen. Dies läßt sich in der That bei kei nem Verfahren vermeiden. Wenn der geehrte Abgeordnete an führt, daß der Angeklagte die Kosten gehabt habe, obwohl er frei gesprochen worden sei, so hat der Entwurf dem vorgebeugt. Der Entwurf enthält die Bestimmung, daß, sofern Jemand nicht selbstKosten veranlaßt habe, und insofern erfteigesprochen würde, er keine Kosten zu tragen habe. In Ansehung der Kosten möchte ich aber unserm Verfahren noch einen großen Vorzug vor dem französischen geben, wo der Angeklagte die Kosten der Vertheidi- gung und Herbeiziehung der Vertheidigungszeugen selbst herbei schaffen muß, während man in Sachsen die Kosten der Verthei- digung, wenn es nöthig ist, aus Staatskassen bezahlt. Wenn der geehrte Abgeordnete den Einwand zu widerlegen suchte, daS Volk wäre noch nicht reif, so brauche ich darauf Nichts zu erwie- dern; das Ministerium hat diesen Einwand nicht gebraucht. Abg. v. v. Mayer: Ich glaube, der Herr Staatsmmister wird bei der Vergleichung des angeführten Falls nach dem bishe rigen und dem öffentlich-mündlichen Verfahren wenigstens das nicht in Abrede stellen, daß dieser Fall bei dem letztem unmöglich ein Jahr gedauert haben könnte, sondern in höchstens 14 Tagen, wo nicht noch in derselben Sitzung, seine Erledigung gefunden ha ben würde. Staatsmmister v. Könneritz: Ich kenne freilich jenen Vorgang nicht; aber glaube mir der geehrte Abgeordnete, die Zahl der Fälle, wo Freisprechung erst nach langer Zeit erfolgt, ist nach jenem Verfahren auch groß. Es wird ihm noch erinner lich sein, daß vor Kurzem bei dem Auchtpolizeigericht in Mainz ein Zuchtpolizeifall entschieden wurde, wo viele Angeschuldigte 10 Monate langin Hast gesessen hatten, eheste freigesprochen wurden. Präsident!). Haase: Meine Herren I die Zeitgestattetnicht, heute noch einen Redner aufzurufen; ich ersuche Sie also, künfti gen Montag um 10 Uhr sich zu versammeln, um die heute abzu brechende Bcrathung fortzusetzen. Schluß der Sitzung um 2 Uhr. Berichtigung. 3n Nr. 19, S. 361, Gp. I, A. 17 ». u. muß eS statt 400 heißen: 50V. Demi Papier »en B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: v. «retscher.
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