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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Ich spreche jetzt noch, mein Herr Abg. Iani, und steht es mir zu, so lange zu sprechen, bis ich meine Rede von selbst geendigt habe. Ich hatte das Protokoll über die Anmeldungen zu führen, und diese mußten daher bei mir geschehen. Wenn der Herr Se- cretair Rothe diese Anmeldung vergessen hätte, so könnte man ihm nicht einmal einen Borwurf darüber machen; allein er hat es auch nicht vergessen, sondern dem Herrn Präsidenten Niitgetheilt, der jedoch diese Anmeldung im Drange der Geschäfte übersehen hat. Auch ist dies kein Gegenstand, worüber dem Herrn Präsidenten ein Borwurf zu machen wäre. Mir aber muß ich jeden Borwurs verbitten, da ich es nicht wissen kann, ob sich Jemand angemeldet hat, der es nicht bei mir gethan hat. Präsident 0. Haase: Ich überlasse es der Kammer, ob ich eine dergleichen Interpellation verdient habe, halte aber die ganze Angelegenheit für erledigt. — Die Kammer erklärt sich da mit einverstanden. Präsident V.Haafe: Der Abg.Schäffer bittet um Urlaub für den 17., 18. und 19. Januar. Will die Kammer ihn er- theilen? -- Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Wir gehen nun zur Tagesordnung über. Der erste Sprecher ist der Abg. Blüher. Abg. Blüher: Die Deputation hat uns durchdringende Reformen im Criminalverfahren vorgeschlagen; sie hat Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit, Staatsanwaltschaft und Anklageproceß verlangt und als oberste Grundsätze ausgestellt: „der untersuchende und erkennende Richter bedarf der eignen und unmittelbaren An schauung dessen, worüber er urtheilen soll, der Richter kann nicht Richter, Ankläger und Vertheidkgcr zugleich sein, seine Stellung ist zwischen dem Ankläger und Vertheidiger mitten inne." Diese Sätze sind so klar und einleuchtend und mit rationellen Straf- proceßprincipien so vereinbar, daß über deren Annahme kaum ein Zweifel stattfinden kann. Ich bekenne mich dazu in der vollen Überzeugung, daß unsere jetzige Strafproceßtheorie sich auf einem Standpunkte befindet, wo wir auf einfachere Principien zurück zukehren genöthigt sind. Oeffentlichkeit war vor Eintritt des konstitutionellen Lebens ein stiller Wunsch, jetzt ist dieser Wunsch laut, jetzt die Oeffentlichkeit ein Bedürfniß geworden. Ich habe das Zutrauen und den Wunsch, daß die Staatsregierung die Grenzen der Oeffentlichkeit in einer künftigen Vorlage nach libe ralen Principien einrichten werde. Aber auch die Wiederher stellung des Anklageprocesses ist ein dringendes Bedürfniß. Es wird dadurch der Einleitung und Fortstellung erfolgloser Unter suchungen vorgebeugt und Kosten vermieden. Es, ist ein Vorzug des neuen Instituts, daß der Staatsanwalt die Anzeigen zur Prüfung erhalt und dann erst an das Criminalgericht abgibt. Nun noch einige Worte über die Bedingungen, an welche die Deputation die Ausführung der uns dargebotenen neuen Institu tionen knüpft. Sie verlangt die Constituirung von Criminal- gerichten. Mit einer collegialischen Einrichtung derselben bin ich ganz einverstanden. Bei Bezirksgerichten aber müßte ich erwähnen, daß dies bei großen Bezirken, und wenn der Sitz des Criminalgerichts vom Ort der begangenen That weit entfernt ist, wegen der ost nothwendig werdenden Localerörterungen und Zeu- H. 2t. genabhörungen große Schwierigkeiten haben würde. Für große Criminalgerichte würde ich nicht stimmen. Es wurde, so viel ich mich erinnere, von einem Abgeordneten erwähnt, daß zehn bis zwölf Richter angestellt werden sollten. Das würde schon ein bedeutendes Criminalgericht sein, und ich weiß nicht, ob das zweckmäßig sein möchte. Ich würde mehr für kleinere Bezirks gerichte sein. Was nun noch die Abgabe der Criminalgerichts- barkeit von den Inhabern der Patrimonialgerichte an den Staat betrifft, so glaube ich allerdings, daß sie wünschenswerth, aber nicht unmittelbar nöthig ist. Es handelt sich mehr um eine col- legialische Einrichtung der Criminalgerichte, als um deren Ab gabe. Es gibt in den Mittlern und größer» Städten bereits collegialisch eingerichtete Stadtgerichte. Diese würden der Ein führung dos Instituts ganz entsprechen. Ich weiß nicht, ob es rathsam sein möchte, von diesen die Criminalgerichtsbarkeitzu über nehmen. Jedenfalls würden wir auch von der Staatsregierung wegen Errichtung und Competenz solcher Gerichte eine Vorlage bekommen. Sehr zu bedauern ist es übrigens, daß die Unab hängigkeit des richterlichen Amtes in Bezug aufdiePatrimonial- gerichtsverwalter noch immer nicht gesichert und tz. 44. der Ver fassungsurkunde nicht ins Leben getreten ist. Wäre dieses ge schehen, so würde gewiß eine zweckmäßigere Organisation der Untergerichte erlangt worden sein. Abg. Leuner (von der Rednerbühne aus): Meine Herren! Es sind für die Lösung der vorliegenden hochwichtigen Frage so reiche Gaben der Erfahrung, des Geistes und der Wissenschaft gespendet worden, daß ich neben diesen mein Schärflein kaum zählen mag; weil ich aber bei der Abstimmung mit zählen soll, so habe ich das einmal erbetene Wort nicht fallen lassen wollen, und erlaube mir, von hier aus meinen Vortrag zu halten, weil ich aufmerksam gemacht worden bin, daß die vom Platz auS Sprechenden nicht auf allen Seiten der Kammer verstanden wer den. Zwar kann ich mich bei Entwickelung meiner Ansichten nicht auf den juristischen Boden stellen; allein das gegebene Feld bietet noch anderweit Raum. Ich habe über unsereEinrichtungen redliche, mit der Criminalpraxis vertraute Juristen vielfach ge fragt, und sie, wie die Redner vor mir, waren darüber einver standen, daß, wo Ankläger, Vertheidiger und Richter in einem Beamten vereinigt sind, Fehlgriffe um so weniger zu umgehen sind, je mehr dieser Beamte durch andere Berufsgeschäfte in An spruch genommen wird. Auch darüber kamen sie überein, daß die Stellung eines solchen eine mißliche sei; denn wenn er ein Gewissen hat und einen wichtigen Fehlgriff entdeckt, so wird es ihm trübe Stunden bereiten, die er nicht immer damit abweisen kann, daß er die Schuld auf den Staat schiebt, der es sonst nicht an Controle fehlen läßt, aber hier die wichtigste Angelegenheit ohne Controle in die Hand eines Mannes gelegt hat, der fehlen kann, oder die Controle so gestellt hat, daß sie ohne Wirkung bleibt. Dies scheint mir genügend, um die Praxis, wo Anklä ger, Vertheidiger und Richter in einer Person vereinigt sind, zu verdächtigen und auf Trennung dieser Verrichtungen hinzuwei sen. Was nun die Frage anlangt, obLeheimes und schriftliches oder öffentliches und mündliches Verfahren bei der Scrafrechts- 1 *
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