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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Es ist dies ebenso wenig möglich, als gleichzeitig nach Leipzig und Bautzen zu reisen. Oder kann ein ministeriellerDeputirter gleich zeitig Opposition machen? Kann man in einem Athem Ja und Nein sagen? eine Position der Regierung zugleich bewilligen und ablehnen? Dieser große Mangel in der Stellung des Rich ters bleibt auch nach der neuen Verbesserung. Es bleibt ferner auch die Unsicherheit der Protokolle. Auch in diesen Punkt gehe ich nicht weiter ein, da er schon genugsam erörtert worden ist; aber eine Bemerkung, gleichfalls praktischer Art, in Bezug auf das Verlesen der Protokoll? und den Erfolg, die dadurch hervor gerufenen Erinnerungen will ich noch hinzufügen. Es ist bereits erwähnt worden, daß unsere Sccretaire gern und gut und mög lichst treu protokolliren, daß aber dessen ungeachtet häufig Zweifel vorkommen über die Art und Weise, wie eine Rede aufgefaßt worden ist. Entsteht da nicht allemal eine kleine Debatte darüber, wenn Etwas nachgetragen werden soll? Mein Freund Schrö der namentlich hat schon oft Bedenken getragen, Unrecht zu ha ben. Und doch verkehren wir ganz freundlich unter einander, doch stehen sich hier Gebildete gegenüber, doch macht die Erinne rung der Gleiche gegen den Gleichen. Denken Sie sich aber da gegen einen Angeklagten, der von der Armensünderbank aus Er innerungen gegen das Protokoll machen will, wenn er's kann. Wenn Sie da noch glauben können, daß ein unrichtig anfgefaß- tes Protokoll nach dem Vorlesen nun allemal zu einem richtigen werden müsse, so können Sie ohne Bedenken auch an Gespenster glauben, denn das Eine existirt ebenso wenig, wie das Andere. So steht die Partie. Mit einer bloßen Nachhülfe ist dem nach Nichts gethan. Wenn wir verbessern wollen, was mangel haft ist, so muß es von Grund aus geschehen; dies kann aber nur dadurch geschehen, wenn Sie einen Gesetzentwurf genehmigen, ei nen Gesetzentwurf Hervorrufen, der aufdas Princip derDeffent- lichkeit, der Mündlichkeit und des Anklageprocesses gegründet ist; ohne dieses keine wahre Gerechtigkeit. Lassen Sie mich dies noch durch einige Beispiele aus der Wirklichkeit zeigen. Ein armer Holzhacker geht am 18. Juli 1836 auf ein be nachbartes Dorf, um eine Sage, die er zum Schärfen dorthin getragen, wieder abzuholen. Er verirrt sich auf dem schwach be tretenen Fußsteige und geht nun in mutümaßlich gerader Richtung durch den Wald nach dem gesuchten Dorfe zu. Bald donnert ihm ein gebieterisches Halt! entgegen von einem Manne, der mit Büchse und Hirschfänger schwer bewaffnet ist. Der Holz hacker ist sich keines Vergehens bewußt, und bleibt ruhig stehen. Der Bewaffnete packt ihn am Halse und hetzt nunmehr erst noch seinen Hund auf ihn, der ihn mit scharfen Fängen am Unterleibe faßt. Der Bewaffnete ist der Revierbursche eines königlichen Försters, zu welchem nun der Holzhacker gebracht wird. Von da geht der Weg in das benachbarte Amt, wo der Holzhacker unge fähr acht Lage lang in Haft bleibt und an Kelten liegt. Es wird ihm eröffnet, 1) er habe sich dadurch, daß er am r8. Juli vor ei nigen Schirmen vorbeigegangen sek, des Versuchs eines Wild diebstahls schuldig gemacht, und 2) er habe am 24. Juni vorher mit noch einigen andern mit Gewehren bewaffneten Personen, auf der Haide will ich's nennen, einen Rehbock geschossen und durch das Anlegen des Gewehrs den Revierburschen zur Flucht genöthigt. Der Nevierbursche mußte im Laufe der Unter suchung diese seine Anklage als unwahr zurücknehmen. Auch konnte der Holzhacker Nachweisen, daß er am 24. Juni mehre Stunden von der Haide entfernt, zu derselben Zeit, wo er den Rehbock geschossen haben sollte, mit noch mehren andern Per sonen eine Tanne niedergemacht habe. Er wies auch nach, was die erste Beschuldigung anlangt, daß er am 18. Juli wirk lich aus dem angegebenen Grunde auf das benachbarte Dorf habe gehen wollen. Das Appcllationsgericht sprach in Folge dessen den Holzhacker in Mangel Verdachts frei, und verurtheilte den Revierburschen in die Kosten. Nun, meine Herren, fragen Sie vielleicht: wie kommt dies hierher? dem Manne ist ja sein Recht widerfahren! Ich sage: Nein! Wer ersetzt ihm die erlittene Haft, seine Mühen und Wege, seine Sorgen und Schmerzen, die er zu erdulden gehabt hat? Sie sagen: der, der ihn falsch angeklagt hat. Ja, aber der kam bald selbst in Untersuchung, und entwich nach Bayern, woher er war. Sagen Sie aber, nun dann müsse der Holzhacker dies als eine Calamität ansehen, die bei einem andern Verfahren auch hatte vorkommen können, so antworte ich wieder: Nein. Ware ein Staats anwalt vorhanden gewesen, der die Anklage des Revierburschen hätte prüfen können, zu dieser Untersuchung war'es nimmer mehr gekommen. Also ohne Anklageproccß keine Ga rantie für Gerechtigkeit. Ein zweites Beispiel vom Jahre 1838. Es steht allerdings in der „Ameise," also nur in einem Volksblarte. Ich glaube aber das Recht zu haben, darauf Bezug nehmen zu können, weil der Fall ganz in meiner Nähe vorgekommen ist. Die Per sonen sind vom Dorfe, die Namen sind verändert. Ein gewisser Frisch entnimmt von dem Weber Hand Baumwollenwaarcn und geht damit über Land, um sie zu verkaufen. Die Bedin gungen waren nicht festbestimmt, wie das unter Leuten der Art zu geschehen pflegt. Daß Frisch mit den Maaren über Land ging, sie verkaufte, Reise- und Zehrungskosten bestritt, und den Prosit für sich behielt, wußte Hand. Nur das war nicht be stimmt ausgemacht, ob Frischen die Waare käuflich und eigen- thümlich, oder nur in Commission gegeben, also anvertraut war. Jnmittelst verthut Frisch auf der Reise aus Leichtsinn das Geld, und kann nicht sofort Zahlung leisten. Durch Nebenumstände kommt die Sache zur Untersuchung, und die Untersuchung lautet auf Betrug; die Frage war nun die: hatte Frisch die Waare von Hand gekauft, so lag kein Betrug vor, sondern nur eine Schuld, denn mit dem Erlös kann ich machen, was ich will. Der Verkäufer hat einRecht, mich zu verklagen,mich auspfänden zu lassen, aber bestrafen lassen kann er mich nicht. Hatte aber Frisch sich anheischig gemacht, die Waare Händen zu verkaufen, sie gleichsam zu verwalten, den Erlös sich nicht anzueignen, und er vergriff sich daran, so veruntraute, betrog er, und war strafbar. Es wurde lange hin und her inquirirt und die Sache dann ver schickt, ein Haupterkenntniß erfolgte aber nicht sofort, sondern das Appellarionsgericht gab folgendes Zwischenurtheil: „Es
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