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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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komme hier Alles darauf an, ob sich Jnculpat durch Verwendung des Geldes, welches er aus dem Verkauf der ihm von Händen übergebenen Maaren gelöst habe, in seinen eigenen Nutzen einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, und welcher? Hat nämlich Hand mit Frischen einen Kauf- oder Trödel vertrag eingegangen, so sei er gar nicht strafbar; habe aber Hand mit Frischen ein Commissionsgeschäft gehabt, so sei er strafbar. Dies könne man aus dem bisher Verhan delten nicht ersehen, und darum solle durch Befragung Hand's und Frisch's die Natur der zwischen Beiden stattgefundenen Handelsverbindung nochmals erörtert werden." Der Inquirent, der die Untersuchung leitete, lies nun Händen kommen und protokollirte, wie Hand ausgesagt: „Es sei ein Commis sionsgeschäft und kein Kauf- oder Lrödelvertrag gewesen." Nachdem dies niedergeschrieben war, wurde auch Frisch citirt, und das Protokoll dahin abgefaßt: „Hand's soeben erstattete Angabe wäre Frischen vorgelesen und von ihm durch gängig genehmigt worden." Nun ist fast mit hundert gegen eins zu wetten, daß Frisch im gegenwärtigen Falle nicht ge wußt hat, was er mit seiner letzten Erklärung ausgesagt. Ich will zwanzig Personen fragen, die nicht einmal ganz unge bildete Leute von einem kleinen Dorfe zu sein brauchen, ob sie mir den Unterschied vom Commissionsgeschaft und vom Kauf und Trödelvertrag sagen können, und sie werden mir die Antwort schuldig bleiben. Gleichwohl kam auf diesen Unterschied hier Alles an, es hing 1^ Jahr Zuchthaus davon ab, welches nachher erkannt, auch in der zweiten Instanz bestätigt wurde. Was aber folgt aus diesem Beispiele? Das Erfordcrniß der Mündlichkeit. Hätte ein mündliches Verfahren stattgefunden, so würde der Vertheidiger, würden vielleicht die Züchter selbst die nöthigen Zwischenfragen gethan haben, und das wahre Sachverhältniß wäre aufgeklärt worden. Es ist möglich, daß es in dem vor liegenden Falle geschehen ist, für sehr zweifelhaft aber halte ich es. Also ohne Mündlichkeit keine Garantie für Gerech tigkeit. Das letzte Beispiel: Im Jahre 1830 wurde in einer be nachbarten Stadt mittelst Einbruchs ein bedeutender Diebstahl verübt. Nach mehr als zwei Jahren siel Verdacht auf einen jungen Menschen von einem benachbarten Dorfe, der damals noch un mündig war und den wir Bach nennen wollen. Er wurde ein gezogen und in Untersuchung genommen. Anfangs bethruerte er seine Unschuld, nachher aber gestand er den Diebstahl, benannte auch vier Mitschuldige, die gleichfalls gefänglich eingezogen und processirt wurden. Sie betheuerten einstimmig und beharrlich ihre Unschuld, auch nahm Bach sein Geständniß nachher wieder zurück. Nach einiger Zeit widerrief er seinen Widerruf und kehrte zu seinem früheren Geständnisse zurück, während die Mitangeschul digten bei ihren Unschuldsversicherungen verharrten, auch einige Entlastungszeugen angaben, die aber nicht abgehört wurden. Das darauf folgende Urthel erkannte Jedem der fünf Angeschul digten, nach damaligem Rechte, eine Zuchthausstrafe von IO Jah ren zu. Jnmittelst wendeten sich die Mitangeschuldigten we gen unberufener Einmischung des Frohns und schlechter Beschaf fenheit der Gefängnisse mit einer Beschwerde an das Justizmini sterium. Es erfolgte eine Revision der Gefängnisse durch den Amtshauptmann, die zwar, der Natur der Sache nach, nicht auf den Grund dringen konnte, die jedoch nicht ohne Resultat blieb. Namentlich kam dadurch heraus, daß die Abhörung der Entla stungszeugen unterblieben war, die nun noch erfolgte und welcher die nachherige Freisprechung der Mitschuldigen uud hauptsächlich auch des Hauptangeschuldigten Bach zuzuschreiben ist. In Be zug auf einen Mitschuldigen wurde das slibi vollständig darge- than; in Bezug auf zwei andere, mkt Einschluß des Hauptan geschuldigten, wenigstens mit großer Wahrscheinlichkeit. Ja eS wäre überhaupt ein Zweifel an der Vollständigkeit des Beweises in Bezug auf sämmtliche Angeschuldigte nicht zu begreifen, wenn nicht das Geständniß des Hauptangeschuldigten vorgelegen hätte. Wie aber, meine Herren, war dieses erlangt worden? Die Untersuchung kam an ein anderes Gericht. Als nun der Angeschuldigte Bach zum ersten Male vorgeführt worden war, siel er vor dem Richter auf die Kniee, weinte, zitterte, stotterte, rang die Hände und erklärte, er wolle die Wahrheit sagen und sein Gewissen erleichtern. Nun erfolgte eine Erzählung, die in der Lhat schaudererregend ist. Die Einzelheiten können nicht mitgetheilt werden. Soviel aber muß bemerkt werden, daß der Frohn kein Mittel gescheut hatte, um den Angeschuldigten zum Geständniß zu bringen. Er hatte zwei schwere Verbrecher zu ihm ins Gefängniß gesetzt, die ihn aushorchen und zum Geständ nisse zureden mußten. Er legte bald die Kette an, bald nahm er sie wieder ab; er schnallte die Gefangenen ganz kurz, so daß ihnen keine Bewegung möglich war (einer der Mitangeklagten verließ nach zweijähriger Haft das Gefängniß ganz contract), er sprach gegen Bachen von Geständnißprügeln und daß er hier werde zum Krüppel werden, wenn er nicht gestehe, dagegen von nur 8 Wochen Gefängniß, wenn er gestehe; er tractirte ihn, ehe er zur Vernehmung geführt wurde, wo das Geständniß er folgte, mit einer reichlichen Quantität Branntwein — zwei Mann bekamen A Kanne — er erklärte, er werde ihn, nachdem er widerrufen hatte, wieder an die Kette legen; er wäre nun mehr zu vier Jahren Zuchthaus reif u. s. w. Durch Erkenntniß vom 26. Juni 1834 wurde der Angeklagte, unter Auflegung des Reinigungseides, freigesprochen, eine gleiche Freisprechung erfolgte auch rücksichtlich der Mitangeschuldigten. Wieder ein Beispiel, meine Herren, und zwar nicht etwa ein Beispiel, welches vor hundert Jahren vorgekommen ist, sondern zu einer Zeit, wo wir schon unsere Constitution hatten. Was folgt aber daraus? Es folgt, daß, hätten wir öffentliches Verfahren ge habt, man I) gar nicht den Muth gehabt haben würde, der gleichen Ungebührnisse zu begehen, oder sie würden doch 2) we nigstens viel zeitiger entdeckt worden sein, und 3) würde jeden falls die Untersuchung durch Vornahme des verabsäumten Ent lastungsbeweises weil schneller beendigt, ja, es würden vielleicht die Angeklagten gar nicht in den Anklagestand versetzt worden sein, da zwischen den eidlichen Angaben des Bestohlenen und dem Ge ständnisse Bach's bedeutende Widersprüche obwalteten. Meinen Sie aber, es se i schon genug, daß es wirklich noch zur Freispre»
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