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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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chung, und daß die Unschuld, soweit möglich, noch ans Licht gekommen ist? Rechnen Sie die mehr als zweijährige Hast von fünf Angeschuldigtcn für Nichts? Sie haben sie einmal erlitten, an wen wollen sie sich deshalb halten? Würden sie mit ihren Ansprüchen auf dem künstlichen Rechtswege durchkommen? Woher sollten sie die erforderlichen Beweise nehmen? Also ohne Öffentlichkeit keine Garantie für Gerech tigkeit. Sie sehen, meine Herren, aus diesen Beispielen, wie es um unser Verfahren bestellt ist, wie wenig Garantie es der Unschuld bietet. Und dies wird auch nicht geändert durch die Verbesserung, welche der Gesetzentwurf bringt. Etwa durch die Bekanntmachung des Richters, daß Jemand in Untersuchung sei ? Diese würde in den vorliegenden Fällen ohnehin nicht nöthig gewesen sein, weil die Verhaftung bereits eingetreten war. Oder durch die bessere Besetzung der Ge richtsbank? Lag es etwa an dieser, daß die Sache so ging? Oder durch das Schlußverhör? Würde der Angeschuldkgte Bach (im dritten Beispiele) den Muth gehabt haben, bei dem Schluß verhör gegen den Frohn hervorzutreten? Seine Angst verließ ihn nicht, selbst nachdem er bereits an eine andere Behörde abge geben und in ein anderes Gefängniß versetzt worden war. Er fürchtete immer noch die Einwirkung und Einschüchterung des Frohns. Und dann ist auch im vorliegenden Falle noch das er reicht worden, was vielleicht das Schlußverhör gewährt hätte, nämlich durch die Revision des Amtshauptmanns. Ja, ich erkenne immer deutlicher, solche Palliativmittel helfen nicht. Wenn wir nicht von Grund aus verbessern, sind wir der Willkür, auch nach dem neuen Gesetz, noch preisgegeben, wie zuvor. Und das soll Rechtens sein, soll Rechtens sein in einem constitutionellen Staate, der das Eigenthum, die Sicherheit, die Freiheit der Staatsbürger ausdrücklich verbürgt? Zwar behaup tete der Herr Staatsminister in einer der letzten Sitzungen: Bei spiele bewiesen Nichts, Jrrthum sei möglich nach dem geheimen, wie nach dem öffentlichen Verfahren. Ich gebe dies in gewisser Beziehung zu, aber nur in Bezug auf das Erkenntniß. Das Erkenntniß kann,mit den Unterlagen nicht in rationellem Zusam menhänge stehen, kann auf einer falschen Auffassung beruhen. Aber hier wird ja nicht vom Erkenntnisse gesprochen, hier ist davon die Rede, was dem Erkenntniß vorausgegangen ist. Bei spiele, wie ich sie vorgeführt habe, können nur nach unserm alten Proceßverfahren, nur nach demJnquisitionsprocesse vorkommen, nach dem öffentlich - mündlichen Verfahren nimmermehr. Oder wollen Sie mir einwenden, um solcher Einzelnheiten willen könne man nicht ein ganzes System, das Jahrhunderte lang bestanden, abändern? O! wenn ich die Criminalacten nur eines einzigen Jahres Ihnen vorführen könnte, ich bin überzeugt, daß ich noch viele dergleichen Beispiele beibringen könnte. Und ist es nicht schon schreckenenegend genug, wenn auch nur aller 10, aller 20 Jahre ein einziges Beispiel dieser Art vorkommen kann und vorkommt? Also die Gerechtigkeit selbst erheischt es, daß wir die Grundlage unsers zeitherigen Verfahrens verlassen und ein öffent- II. 2t. lichcs mündliches Verfahren einführen. Allein dieses ist es nicht allein, was uns zu dieser Ansicht führen muß; es ist, wie schon erwähnt worden ist, wie ich aber noch weiter auszuführen mir erlauben werde, auch nöthig, daß das Volk zu der Rechtspflege und zu seinen Richtern Vertrauen habe. Schlage man diesen Punkt ja nicht gering an, wie es die Motive zum Gesetzentwurf an einigen Stellen zu thun scheinen. Im Staatsleben ist das Vertrauen des Volks ein gewaltiges Hülfsmittel, und ich bin nicht zweifelhaft darüber, welche Regierung leichteres Spiel hat, die Vertrauen im Volk genießt^ oder die nicht. Aber heut zu Tage erwirbt man das Vertrauen nicht damit, daß man hin ter dem 'Berge hält; die Völker wollen sehen und hören, um glauben zu können, wie schon der Redncr vor mir sehr richtig bemerkte. Sie sind, das beweist die Geschichte, schon zu oft getäuscht worden, um noch den frommen Köhlerglauben in den Herzen festhalten zu können. Wir wollen nicht von geheimen Obern regiert werden, wir wollen nicht ex olllcio glücklich oder unglücklich werden, wir wollen sehen, wir fragen, warum? Nun behauptet man zwar, es sei gar nicht wahr, daß es am Vertrauen zu der Justkzpflege fehle. Die so reden, mögen noch nicht in die niedern Kreise des Volkes herabgestiegen sein, mögen wenig unter dem Volke gelebt, wenig mit dem Volke verkehrt, dessen wahre Meinung nicht kennen gelernt haben. Es ist gar nicht möglich, daß das Volk zu unserer Rechtspflege Vertrauen habe, weil es sich die Gründe nicht erklären kann, warum in dem einen Falle so, in dem andern so entschieden worden ist. Ich gebe zu, daß wenn z. B. ein gemeiner Dieb aufs Zuchthaus transportirt wird, kein großes Kopfzerbrechen entstehen werde, ob es mit Recht oder Unrecht geschieht. Ueberhaupt mag bei ver urteilenden Erkenntnissen noch seltner ein Verdacht entstehen, als bei freisprechenden. Denken Sie sich aber den letztem Fall, denken Sie sich dazu einen sogenannten vornehmen Mann, einen .angesehenen Bürger, einen reichen Bauer, der das Unglück hat, in eine Untersuchung verwickelt zu werden. Wird er freige sprochen, die Mehrzahl wird darauf schwören, es sei nicht mit rechten Dingen zugegangen, es müsse irgend ein geheimer Ein fluß sich geltend gemacht haben, es sei Gunst vor Recht gegangen. Nicht nur einmal, sondern hundertmal ist mir diese Meinung vorgekommen, und hundertmal habe ich einen solchen Verdacht zn widerlegen gehabt, und Sie wollen behaupten, das Volk habe Vertrauen zu unserer Rechtspflege? Der Abg. Klinger erwähnte in einer der frühem Sitzungen einen Fall, wo Jemand in Untersuchung gekommen war, weil er angeklagt ward, mit Feuer nachlässig umgegangen zu sein, um dadurch ein Brandunglück über eine ganze Stadt herbeigeführt zu haben. Der Fall ist in meinem Wahlbezirke vorgekommen und der Richter, der die Untersuchung geführt hat, sitzt hier in dieser Kammer. Ich werde also wohl darauf Beziehung nehmen dürfen. Der Angeklagte wurde freigesprochen und die Staatskasse mußte die Untersuchungskosten bezahlen. Ueber 50 Zeugen waren ab gehört worden, von denen der Eine dies, der Anders jenes gehört und gesehen haben wollte, d. h. vor der Abhörung. Dennoch ergab die Untersuchung, die ganz legal geführt worden ist, ein anderes 2
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