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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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vertrctergcwählt zu werden, doch noch ein anderer Grund vorhanden sein möge, als der, den der Herr Abg. aus dem Winkel angeführt hatte. — Der Abg. Clauß gab ferner den Nath, die Kammer möchte den Zwang, welchen sie hierin anwenden wollte, nicht auf die Spitze treiben. Wenn ich diese Aeußerung zergliedere und die Folgen berücksichtige, so würden es die sein, daß dann Jeder von der Kammer entlassen werden müßte, der nicht kommen will. Das scheint am Ende doch zu weit zu gehen. Natürlich ist es, daß Niemand oblorto colio, wie ein anderer Abgeordneter meinte, in die Kammer geführt werden kann, man kann Niemand zwingen, hierher zu kommen. Aber wenn die Kammer einmal beschlossen hat, daß der Stellvertreter die Wahl anzunehmen habe, und er weigert sich, so müssen ihn die Strafen treffen, welche das Gesetz deshalb ausspricht. Es sind dies nur Ehren strafen, die ihn auch dann treffen müssen, wo es sich um Ehren rechte und Ehrenämter handelt. Wer" die Ehrenrechte genießen will, muß auch Ehrenämter übernehmen, wenn sie ihm übertra gen werden, wenn sie auch nichts cinbringen oder gar noch Nach theile herbeiführen. Herr Abg. v. Thielau äußerte endlich noch in seiner letzten Rede, man dürfe die Willkür in der Kammer nicht zur Härte machen; allein das Direktorium kann eben keine Harte darin finden, wenn Herr Gehe einmal die Kammer be suchen muß, und zwar aus den angedeuteten Gründen, nament lich da Herr Gehe hier im Orte selbst und zwar ganz in der Nähe des Landhauses wohnt und nur zum Stellvertreter gewählt ist, der vielleicht nur kurze Zeit, vielleicht auch gar nicht einzutreten braucht. Dies waren die Entgegnungen, die ich noch zu machen hatte. Präsident v. Haase: Meine Herren, Sie haben aus dem Vortrage des Herrn Referenten vernommen, welche Gründe das Direktorium bewogen haben, Ihnen anzurathen, der Reklama tion des Herrn Gehe keine Folge zu geben. Auch die Gründe der entgegengesetzten Meinung haben Sie gehört. Ich werde also nun zu der Frage übergehen, ob die Kammer dem Gut achten des Directorii beistimmen und sich dahin erklären wolle, daß die Reklamation für unstatthaft zu achten sei. Ich bemerke beiläufig, daß diejenigen, welche dem Anträge des Directorii bcistimmen, ihre Sitze behalten, diejenigen aber, welche ihm nicht beistimmen und die Reklamation für begründet anschen, aufzu stehen haben. Ich richte nunmchro die Frage an die Kammer: ob sie dem Gutachten des Directorii, daß der Reklamation des Herrn Gehe keine Folge zu geben fei, beistimme? — Es wird von neun und fünfzig gegen dreizehn Stimmen bei getreten. Präsident: Wir gehen nun zur zweiten Reklamation über. .Referent Secretair v. Schröder: Der Herr Reklamant, sichert, daß er ein Fabrikgcschast in Plauen besitze, und obgleich er einen Compagnon an seinem Vater habe, so sei es doch, da dieser bereits 74 Jahr alt, unmöglich, daß dieser das Geschäft allein so führen könne, wie es dessen Umfang erheische. Die Wahrheit dieser Behauptung ist zwar von ihm nicht bescheinigt worden, allein ich glaube, daß darein wohl kein Zweifel zu setzen ist, da er diese Darlegung seiner Verhältnisse hierdurch der Oeffentlichkeit preisgegeben hat. Er bittet also, seine Reklamation zu berück sichtigen. Zugleich hat er auf eine Bestimmung des Gesetzes, die Wahl der Vertreter des Handels- und Fabrikstandes betreffend, und der Städtcordnung hingewiesen und diese analog auf ihn an- zuwcnden gebeten. Er behauptet nämlich, daß, da in dem Gesetze wegen der Wahlen der Vertreter des Handels- und Fabrikwefens sich auf die Städtcordnung bezogen sei, und dort noch ein anderer Befreiungsgrund stattsinde, dieser ihm auch zu gute gehen müsse. Das Direktorium ist jedoch der Ansicht, daß eine Beziehung hier auf nicht stattfindcn könne, und zwar erstens aus dem Grunde, weil der Stellvertreter Böhler kein Vertreter des Handels- und Fabrikwefens ist. Er ist städtischer Abgeordneter, und auf diese können sich doch nur die gesetzlichen Bestimmungen beziehen, welche in dem.Wahlgesetze enthalten sind; zweitens aber paßt diese Bestimmung nicht einmal analog auf gegenwärtigen Fall. Die Stelle in dem Wahlgesetze für den Fabrik- und Handclsstand heißt: „Bei Lheilhabern eines Handels - oder Fabrikgeschafts findet der §. N7 lit. b. der allgemeinen Städteordnung gedachte Ablehnungsgrund Anwendung." In der Städteordnung heißt aber diese Stelle: „Gesellschafter eines bedeutenden Handels oder Fabrikgeschäfts, im Falle bereits ihre Mitgesellschafter ein solches Stadtamt verwalten, welches sie von Uebemahme meh rer solcher Remter befreien würde, können sich entschuldigen/' Nun ist hier aber gar nicht die Rede davon, daß der Vater und Compagnon Herrn Böhlers bereits ein ständisches Amt verwalte. Wenn sein Vater schon ein solches Amt verwaltete, wenn er also schon Abgeordneter oder Stellvertreter wäre, dann erst könnte die Frage entstehen, ob man diese Bestimmung auch auf einen städtischen Abgeordneten analog anwcnden wolle oder dürfe. Alles dies ist hier nicht der Fall, und kann daher wohl von einer Analogie nicht die Rede sein. Was den zweiten Grund betrifft, aus welchem er hofft, von dem Eintritt in die Kammer verschont werden zu müssen, so ist es wieder der, daß er ein ausgebreitetes. Geschäft besitze, jährlich acht Messen besuche und sein 74 Jahre alter Vater nicht mit voller Kraft und Energie disponircn könne, und glaubt daher die Berufung ablehnen zu dürfen; allein bas Direktorium ist der Ansicht, daß die meisten Abgeordneten ihre Geschäfte zu Hause haben, und diese von Stellvertretern auch nicht so betrieben werden, als wMn sie selbst zu Hause wären. Es kann dies daher in dem vorliegenden Falle des Herrn Böhler als ein Grund zur Ablehnung der Wahl nicht angesehen werden, welches der Kaufmann Böhler in Plauen ist, hat sich auf die Darum schlagt das Direktorium der Kammer vor: die-Neclama- 18 des Wahlgesetzes bezogen. Er hat in seinem Schreiben Lion abzuweifen. zwar ausgesprochen, daß er das Ehrenvolle der Stellung, zu welcher er berufen, vollkommen zu würdigen wisse, allein seine Abg. Clauß (aus Chemnitz-: Das gechrte Direktorium Verhältnisse erlaubten ihm nicht, diesem Rufe zu folgen. Ec ver- j hüt auch bei dieser Reklamation deren Zmü'rweisimg beantragt.
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