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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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welche staatliche Einrichtungen sollten wir uns begeistern, die wir nach dem eisigen Norden wohnen? Endlich ruft man uns noch warnend zu: „Hütet Euch vor der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit; denn gebt Ihr diese zu, so werden die Geschwornengerichte bald nachfolgen." So erklang es neulich, so erklang es in diesen Tagen wieder. Das ist das Gespenst, was die Schüchternen schrecken, die Zweifelhaftes be kehren soll. Soll ich auch hierüber meine Meinung sagen, so will ich offen und ehrlich, wie immer, einräumen: Ja, ich glaub' es auch; ich glaube auch, wir werden selbst Geschwornengerichte noch bekommen. Aber, meine Herren, dahin gelangen wir nach meiner festen Ueberzeugung, wie auch die gegenwärtige Frage möge entschieden werden. Ich bin im Grund, sowie für Oeffent lichkeit und Mündlichkeit, so für die Geschwornengerichte. Ich liebe mein deutsches Vaterland, ich liebe meine Heimath Sachsen, wie irgen) Einer im ganzen Ständchause, innig und feurig, aber ich würde es darum nicht beklagen und beweinen, wenn die Ge schwornengerichte eingeführt würden; ich würde mich freuen. Aber ich habe der Deputation gern beigestimmt, die ihrer seits keinen Antrag auf Einführung der Geschwornengerichte gestellt Hai, weil ich in keinerlei Hinsicht eine Spaltung herbei führen wollte. Warum soll man das anerkannt Gute nicht nehmen, wenn nicht sofort das Beste zu erlangen ist? Ich meine, was kommen soll, wird auch ohnedies kommen. Wir brauchen weder Äla?esl noch ü. la 0'lüollell zu spielen: „Es ist ein kühn und ein vergeblich Wagen, Zu greifen in's bewegte Rad der Zeit." Verlangt dereinst die öffentliche Meinung die Einführung von Gefchwornengerichten, so wird man sie gewähren müssen. Es ist bereits die öffentliche Meinung als eine große Macht bezeich net worden, und sie ist es in der That. Sie ist eine Macht, grö ßer als eine geschriebene Verfassung, eineMacht, der mit Er folg Niemand widerstehen kann, eine Macht, der Fürsten und Völker unterthan sind, die kein Ministerium und keine Kammer aus dem Felde zu schlagen wagt, an der weder einige Advocaten, noch einige Junker Etwas ändern können. — Und bei dieser Macht der öffentlichen Meinung bin ich auch ruhig über den Ausgang unseres gegenwärtigen Kampfes. Ich würde mich freuen, wenn wir bei der Heimkehr von diesem Landtage unsern Wählern die frohe Botschaft mitbringenMnnten: Seht, unser gerichtliches Verfahren ist fortan ein öffentliches und mündliches! Denn bis 6at, yni cito 6st — wer schnell gibt, gibt doppelt. Wird es nicht, ich werde es bedauern, werde es beklagen, aber ich bin getröstet. Die öffentliche Meinung wird immer lauter und entschiedener hervortreten, und wird dann siegen. Denn fangen die Völker an zu wissen, was sie wollen, dann wird ihnen werden, was ihnen gebührt. Staatsminister v. Könneritz: Der Redner erwähnte be reits, daß das Ministerium einzelne Beispiele nicht gelten lassen wolle, weil sie nach dem andern Verfahren auch vorkommen könn ten; ergab dies auch in Beziehung aufdie Entscheidung zu, leugnet aber, daß solche Beispiele mit längerer Haft, Mißhandlung und überhaupt wo die Angeschuldigten in jenen Fällen in Anschuldi gungsstand würden gesetzt worden sein, sich Herausstellen könnten. Daß solche Beispiele bei einem mündlichen öffentlichen Verfahren nicht ebenfalls vorkommen könnten, mußichleugnen. Das erste Beispiel, was er anführte, daß ein angeblicher Holzdieb, der im Walde mit einer Säge außerhalb des Weges betroffen wor den, vor das Gericht gebracht und in Untersuchung gezogen wurde, > acht Tage in Haft gesessen habe, daß dann mehre schwe rere Verbrechen angezeigt worden, die sich später als unrichtig erwiesen hätten, in Folge dessen der Angeschuldigte freigesprochen worden wäre — dieses Beispiel anlangend, so ist diese Frei sprechung allerdings nicht geeignet, die große Noth zu ersehen, die jener Mann erlitten hatte; allein ich glaube nur, daß solche Fälle auch nach dem andern Verfahren vorkommen können. Der geehrte Redner meinte, wenn wir das Anklageverfahren hätten, würde jener Fall sich nicht ereignet haben, indem der Staatsanwalt diese Untersuchung nicht verfügt haben würde. Zu einer solchen Behauptung sehe ich keinen Grund; vielmehr würde der Staatsanwalt, wenn der Revierbursche jenen Mann angezeigt hätte, gleichfalls das richterliche Verfahren gegen ihn, veranlaßt haben, was hier der Richter Amtswegen eingeleitet hat. Wenn jener Mann angeschlossen worden ist, so kann dies freilich ein Mißbrauch sein, und ich fordere den Abgeordne ten auf, das Gericht zu nennen, damit die Sache untersucht werden könne. — Der zweite Fall, meine Herren, wo Jemand wegen Waarenvertrieb in Untersuchung kam, wird wenigstens zeigen, wie genau die Appellationsgerichte verfahren, indem das betreffende Appellationsgericht noch eine besondere Erörte rung darüber anstellen ließ, ob wirklich ein Commissionsgeschäft vorgelegen habe. Der Abgeordnete sagte selbst, es wäre mög lich, daß der Richter dem Angeschuldigten deutlich gemacht habe, was ein Commissionsgeschäft sei. Ich sollte aber doch auch meinen, daß Jemand, der Handelsgeschäfte treibt, auch den Begriff des Commissionsgeschäfts kennen werde. Jedenfalls aber würde der Vertheidigerbei Durchgehung der Anschuldigungs momente mit dem Angeschuldigten ihn haben fragen können, in welcher Maße das Geschäft stattgefunden habe. Der Fall, meine Herren, wo Mehre zuerst wegen Raub verurtheilt wur den und dann bei der zweiten Vertheidigung freigesprochen wor den sind, möchte wenigstens einen Vorzug unstrs Verfahrens vor dem mündlichen öffentlichen beweisen, da nach diesem ein zwei tes Erkenntniß nicht stattsindet und die Unschuld in einerzweiten Vertheidigung nicht ausgeführt werden darf, obschon allerdings nach den Vorschlägen der Deputation ein zweites Erkenntniß über die Thatfrage stattsinden soll. Ist der Angeklagte von dem Frohn gemißhandelt worden, oder hatte ein Richter widerrecht lich: Mittel angewendet, um den Mann zum Geständnisse zu nöthigen — so wäre dies ebenfalls nur ein Mißbrauch der Amts gewalt, der jedoch bei öffentlichem mündlichem Verfahren ebenfalls vorkommen kann. Auch bei diesem muß dem Jn- structionsrichter in der Voruntersuchung über die Angeschuldig-
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