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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ten dieselbe Gewalt eingeräumt werden, welche unsere Richter haben. Auch dort müssen sie Gefangnißwärtern übergeben wer den , die ihre Gewalt mißbrauchen können. Oder glauben Sie, daß bei dem französischen Verfahren solche Klagen nicht verkom men? Das neuerlich vorgekommene Beispiel, wo vor dem Zuchtpolizeigerichte in Mainz mehre Angeschuldigte, welche 10 Monate im Gefängnisse gesessen und in der Voruntersüchung gestanden hatten, in der öffentlichen Audienz aber widerriefen und erklärten, sie wären vordem Jnftructionsrichter genöthigt worden, Geständnisse abzugeben, man habe ihnen Antworten in den Mund gelegt, die sie nicht gethan, ihnen Protokolle vorge halten, nach denen sie ihre Aussagen einrichten sollten, und hier auf frei gesprochen würden, dieses Beispiel wird gewiß meine Behauptung rechtfertigen. Oder glauben Sie, daß man in Frankreich über die Haft, über die lange Haft nicht klage? Ich erlaube mir hier als Gegenstück eine Schilderung eines Franzo sen zu geben, der in einem Vergleich des englischen mit dem französischen Verfahren (Rey, Bd. I., Seite 370 ff.) über die große Gewalt des Jnstructionsrichters und namentlich des Staatsanwaltes klagt und die großen Qualen der gehei men Hast malt, welche in Frankreich den Verdächtigen tref fen. Da wird vor der öffentlichen Audienz Niemand der Haft entlassen, und die Haft hat mehre Grade. Der höchste ist der cackot oder die- geheime Haft. Er sagt darüber: „Man legt ihm verführerische Fragen vor und schreibt mit Sorg falt die Antworten nieder, die man ihm auf diese Weise entreißt; ist er ohne Bildung, unvorsichtig oder bestürzt, so ist es ihm un möglich, die Irrthümer und selbst die falschen Angaben im Ver hörprotokoll zu berichtigen; widerspricht er ihnen später vor Ge richt, oder will er sie zu seinen Gunsten auslegen, so zieht man daraus wieder neue Folgerungen gegen ihn. Aber das ist noch nicht genug; man wendet oft tausenderlei verschiedene Mittel an, um den Angeschuldigten zu verführen. Bald verspricht man ihm Begnadigung oder Linderung der Strafe, wenn er No tizen gegen seine Mitschuldigen mittheilen würde; bald sagt man ihm, seine Verwandten und Freunde wären in dieselbe Untersu chung verwickelt, sie hätten schon Eingeständnisse gethan, und wenn er nicht dasselbe thäte, so wären sie nicht zu retten. Ich entsinne mich einer berühmten Criminaluntersuchung, die am Rhein geführt wurde, wo einer der Angeklagten jedesmal den Namen eines seiner Unglücksgenossen nannte, wenn man ihm erlaubte, seine Frau zu sprechen. Auf diese Weise sucht man die Leidenschaften und Schwächen der Angeklagten zu erforschen, um ihnen Entdeckungen zu entreißen, und ich erinnere mich, daß man in derselben Criminaluntersuchung dadurch ähnliche Resultate erlangte, daß man einem außerordentlich eiteln Men schen neue Kleider gab. Unabhängig von dem Geheimniß,das über alle Eheste des vor bereitenden Criminalverfahrens herrscht, fügt man häufig noch die geheime Hast hinzu; d. h. kein Mensch darf zu dem An- Zeschuldigten, selbst nicht einmal in das Gefängniß desselben. Dies Mittel, das an die Stelle der alten Tortur getreten ist, um einen Verhafteten zum Eingeständm'ß seiner That oder zur Entdeckung seiner Mitschuldigen zu zwingen, ist oft noch fürch terlicher, als die Tortur selbst war. Um sich einen deutlichen Begriff davon zu machen, muß man die Einrichtung unserer Gefängnisse kennen. Ich theile in dieser Absicht folgende Stelle aus einem Werk eines unserer geachtetsien Schriftsteller mit. „Die Person, welche dieser Art Tortur unterworfen wird, und jeder Angeschuldigte kann ihr unterworfen werden, wird in einen Kerker geworfen, der meistens enge, feucht, ohne frische Luft, mit Steinen gepflastert ist und in welchen das Tageslicht nur durch einen hölzernen Luftzug fällt, der an einem vergitterten Fenster angebracht ist. Ein erbärmlicher Strohsack und ein Eimer, der die Lust, die der Gefangene einathmet, noch mehr verpestet, sind die einzigen Möbeln. Kein Stuhl, kein Tisch wird geduldet, Lesen und Schreiben ist streng verboten; Wasser und Brod in geringer Quantität sind die einzigen Nahrungsmittel, die gestat tet w.rden. Und ost wird der Jnculpat gleich beim Eintritt ei nes Lheils seiner Kleidungsstücke beraubt." „Von Zeit zu Zeit, sagt Berenger, führt man ihn aus diesem fürchterlichen Kerker heraus vor den Untersuchungsrichter; aber seine Erinne rungen verwirren sich, er erhält sich kaum aufrecht, und cs ist ein Wunder, wenn nach mehren Verhören seine unzusammenhän genden Antworten keine Widersprüche bilden, aus welchen man neue Anklagepunkte gegen ihn macht. Hat er die Erwartung des Richters nicht erfüllt, so erhält der Gefängnißwärter Befehl, seine Strenge zu verdoppeln; und wenn diese fürchterliche Abge schiedenheit von der Welt einen kräftigen Sinn nicht zu beugen vermochte, so tritt eine Pein anderer Art an die Stelle jener Be handlung. Statt des frühem Dunkels umgeben ihn jetzt die glänzenden Strahlen einer großen Lampe, deren Licht auf das erbärmliche Lager des Gefangenen fällt, so daß er genöthigt ist, seine geschwächten Augen zu verschließen, um den lästigen Glanz zu vermeiden. Während dessen sitzt ein Agent der Polizei an ei nem Tisch in einem Winkel des Kerkers, er beobachtet ihn heim lich, er bemerkt alle seine Bewegungen, kein Seufzer entgeht dem Unglücklichen, der nicht niedergeschrieben wird, jedes einzelne Wort, jeder Klagelaut, den ihm der Schmerz entreißt, wird auf- notirt, und man beraubt ihn des letzten Trostes, den man ei nem Unglücklichen nicht verweigern darf, allein und ungestört zu seufzen. Es ist übrigens unmöglich, ein vollständiges Gemälde aller der Plagen zu geben, die man über die in der geheimen Haft befindlichen Angeklagten verhängt oder verhängen kann; sie sind verschieden nach dem Ersindungsgeist des instruirenden Beamten, des Gefängm'ßwarrers, des Kerkerknechts, der Poli zeibedienten und aller der zur Ausübung dieser neuen Art der Tortur bestimmten Personen. Die Dauer einer solchen gehei men Haft ist unbestimmt und hat keine andern Grenzen, als den Willen des Richters; einige Angeschuldigte haben 3, andere 5, andere 11 Monate darin zugebracht. Es gibt Jnculpaten, die 18-l- Monat in dieser geheimen Haft gehalten worden sind, und zwar aus Gründen, weshalb sie auf Lebenszeit hätten darin blei-
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