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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ben können. Die, welche so sehr lange Zeit dieser Qual ausge setzt werden, verlieren zuweilen darüber ihren Verstand. Von dieser Art sind die Plagen, die 3 — 600 Beamte der voll ziehenden Gewalt, welche willkürlich erwählt werden, über jeden Franzosen ohne irgend ein vorhergehendes förmliches Verfahren verhangen können." Zu dieser nur zu wahren Darstellung der Greuel der geheimen Hast, welche zwei Män ner entworfen haben, von denen einer zu dem Advocaten- stand, der andere zu den Staatsbeamten gehörte *), füge ich nur einen einzigen Zug hinzu, den ich aus meiner eigenen Erfahrung schöpfe. Ein Inculpat, gegen welchen blos Anzeichen vorhan den waren, und den man nach kurzer Zeit wieder in Freiheit setzen mußte, hatte trotz der Strenge der gewöhnlichen geheimen Haft beständig die Thar, wegen welcher er angeklagt war, geleugnet. Was that der instruirende Richter? — Er ließ ihn aus seinem Kerker, in dem er wenigstens etwas Luft und Licht genoß, heraus bringen und in einen gewölbten Keller werfen, der 7 bis 8 Qua dratschuh groß war und keine andere Oeffnung hatte, als ein in der Thür angebrachtes Luftloch, und man beging die Barbarei, auch dieses Luftloch zu verschließen. Was aber, wenn es mög lich ist, das Entsetzliche dieser Behandlung noch vermehrt, ist der schändliche Entschuldigungsgrund, den der Gefängnißwarter für sich anführte, als ihm gerechte Vorwürfe darüber gemacht wur den. Es ist gebräuchlich, daß gewisse Gefangene gegen Erle gung einer Summe Geldes sich in der Wohnung des Gefängniß- wärters aüfhalten dürfen. In unserm Fall hatte der Gefäng- nißwärter reiche Schmuggler als Kostgänger, die sich ost in ei nem Zimmer in der Nähe jenes Kellers aufhielten und übrigens alle Bequemlichkeiten des Lebens genossen. Der Gefängniß warter sagte uns unumwunden, er habe das Luftloch blos des halb verschlossen, damit jene Herren nicht von der verpe steten Luft belästigt würden, die aus dem Keller, in wel chem jener Unglückliche lebendig begraben war, ausströmte!".... Ob diese Schilderung übertreibt, ich weiß es nicht, meine Her ren; aber nur soviel nehmen Sie daraus, daß man nach jenem Verfahren auch Klage führe. Bei beiderlei Arten des Verfah rens können Ucberschreitungen vorkommen. Denn nach beider lei Verfahren muß nothwendig dem Untersuchungsrichter eine gewisse Gewalt eingeräumt werden, soll er die Wahrheit erfor schen. Nach beiderlei Verfahren kann dies zu Mißbrauch füh ren. Zugegeben, daß das künftige öffentliche Verfahren dem Richter eine größere Vorsicht auferlegt, so sind doch auch dort die Fälle nicht selten, wo dennoch Gefangene über Nöthigung zu Geständnissen und schlechte Behandlung Seiten des Richters bittere Klagen geführt haben. — Ganz besonders aber muß ich darauf zurückkommen, daß nach unserm Verfahren die Haft kür zer sein kann, nach jenem nothwendig länger sein müsse. Nach dem französischen Verfahren gilt die Voruntersuchung noch nicht als Act der Beweisaufnahme, sie soll nur das Ma terial dazu herbeischaffen; was also in der Voruntersuchung *) Herr C o m t e war Advocat in Paris, und Herr B e r e n g e r mehre Lahre lang Generaladvocat am Gerichtshof zu Grenoble. gestanden, von den Zeugen ausgesagt worden ist, gilt noch nicht für den Beweis. Nur was in der öffentlichen Audienz ausge sagt wird, darf benutzt werden. Daher dauert nach jenem Ver fahren, um das -Vcrständniß des Angeschuldigten mit den Zeugen zu verhüten, die Haft in der Regel bis zur öffentlichen Audienz, und wenn man Beispiele von auffallend langer Haft bei uns vorbringen kann, so kommen sie dort auch häufig genug vor. Nach der Oktetts ckes Irikuuaux kam im vorigen Herbst der Fall vor, daß ein Armer einen Verwandten angesprochen hatte, als Bettler arretirt und mit einem Tage Gefängniß bestraft wurde. Im Gefühl seiner Schuld ergriff er ein Rechtsmittel und mußte inzwischen in Haft bleiben. Nach vier Wochen erschien endlich das zweite Erkenntniß, und er hatte mithin den Vortheil, statt einen Tag vier Wochen gesessen zu haben. Wir, meine Herren, würden einen solchen Mann nicht im Gefängniß be halten haben! — Die Schilderung der Gegner des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, die er aus Feuerbach gab, übergehe ich. Ich überlasse cs der Kammer, ob sic auf das Ministerium paßt. Dagegen rufe ich ihm die Worte eines der wärmsten und geistreichsten Vertheidiger der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, den die geehrte Deputation fast auf jeder Seite ihres Berich tes anzieht, — Mittermaier's, zu: Wie unrecht thun die Freunde des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, das Schriftliche nur als eine Ausgeburt der Tyrannei und Werfolgungssucht zu bezeichnen! Abg. Todt: Ich muß mir einige Bemerkungen auf dasje nige erlauben, was der Herr Iustizminister auf meine Rede er- wiedert hat. Was dm ersten Fall anlangt, so muß ich leugnen, daß derselbe auch nach dem neuen Verfahren vorkommen könne. Da der Staatsanwalt dann in Bezug auf die Einleitung einer Untersuchung das zu thun hat, was jetzt dem Richter mit zu thun obliegt, so sind folglich zwei Personen vorhanden, welche über die Frage: ob eine Untersuchung anzustellen sei? zu ent scheiden haben, während in dem vorliegenden Falle nur der Rich ter allein darüber zu bestimmen hatte. Dies war noch dazu ein Fall, wo man gar keine Umstände machen zu müssen glaubte, um zu entscheiden, ob eine Untersuchung verhängt werden solle oder nicht, da ein königl. Förster bei der Anzeige concurrirte. Was den Gefangnißzwang und das Anschließen an die Kette an langt, so hat es zwar mit dieser Erzählung, die von dem Ver- cheidiger des Angeschuldigten ausgeht, seine volle Richtigkeit. Es thut mir aber leid, die Nennung des Gerichts dessenungeach tet verweigern zu müssen, indem ich meine Beispiele nicht als Denunciant angeführt habe. Den zweiten Fall anlangend, so leugne ich, daß der bctheiligte Mann, welcher Maaren von einem Andern entnommen hatte, das Verhältniß zu diesem wirklich gekannt habe. Der Herr Staatsminister meinte, wer Handelsgeschäfte treibe, werde wohl wissen, was unter einem Commissionsvertrage zu verstehen sei. Es ist aber gar nicht ge sagt worden, daß jener Mann für gewöhnlich Handelsgeschäfte getrieben habe, sondern es ist ein ganz einfacher Mann vom Dorfe, der eben nur einmal mit Maaren über Land ging und
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