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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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daß die Audienz in Gegenwart-des Anklägers und des Verlheidi- gers geführt wird, alle Garantien, die man von derLeffentlichkeit erwarten darf; eine Garantie sowohl gegen die Willkür des rich terlichen Amtes, als auch selbst gegen die schiefen Urtheile, denen der Richter ausgesetzt sein kann. Ankläger wie Vertheidiger haben zu überwachen, daß dem Gesetze Genüge geschehe, und andererseits auch, daß die Unschuld nicht gekrankt werde. Es ist von der Staatsregierung als bedenklich geschildert worden, eine unbeschränkte Oeffentlichkeit eintreten zu lassen, weil sie auf die Moralität nachtheiligen Einfluß äußern würde. Dieses Bedenken hat theilweise auch unsere geehrte Deputation getheilt, und auch ich hege es. Nun, meine Herren! läßt sich der Grund satz der Oeffentlichkeit also nicht streng und in allen Fällen durch führen, und wissen wir nicht, ob nicht vielleicht die Ausnahms- fälle zur Regel und die Regel zur Ausnahme werden können, so scheint es mir wenigstens des Versuches werth, es vorerst bei der beschränkten Oeffentlichkeit zu lassen. Dann habe ich aber noch einen Grund, der vielleicht nur als ein nebensächlicher ange sehen werden dürste und der darin besteht, daß, wenn man jetzt die Oeffentlichkeit ohne Beschränkung einführen wollte, dasStaats- budjet auf eine enorme Weise belastet werden würde. Denken Sie sich, welche, enorme Bauten von Gerichtshäusern, welche Einrichtung von großen Sälen mit Einrichtung von Tribunen nothwendig sein würde, wenn man Oeffentlichkeit ohne Beschrän kung einführen wollte. Lassen wir es jetzt blos in den Grenzen bewenden, die ich bezeichnet habe, so wird der Aufwand für diese Einrichtung ein unbedeutender sein, und gestaltet sich die Sache so, daß man vielleicht Vorschritte künftig thun könnte, so bleiben diese unbenommen. Sie sehen aus diesen wenigen Worten, daß ich in derHauptsache mich an das Deputationsgutachten anschlie ßen werde. Nur in dem Falle bin ich nicht mit der Deputation einverstanden, daß man gleich zur Oeffentlichkeit in unbeschränk tem Maße übergehe, und es würde mir daher allerdings wün- schenswerth sein, wenn das Deputationsgutachten bei der künfti gen Fragstellung in seine einzelnen Theile zergliedert würde, damit ich bei meiner Abstimmung nicht mit mir in Collision trete. Abg. Hensel: Es ist wohl schwer, jetzt noch, meine hoch zuverehrenden Herren, Ihre Aufmerksamkeit in Anspruch zu neh men; denn es ist über den vorliegenden, von allen Rednern vor mir als hochwichtig bezeichneten Gegenstand bereits soviel Aus- gezeichnetes erörtert und im Laufe dieser Tage hier nach allen Richtungen hin gesprochen worden, daß ich mich mit Recht, so weit es der reiche Stoff zuläßt, ebenfalls nur auf thunlichst ein fache Begründung meiner Abstimmung zu beschränken habe. D a ß Verbesserung und Abänderung unsers jetzigen Criminäl- proceffes nothwendig sei, ist allgemein zweifellos und hat inson derheit die hohe Staatsregierung durch Vorlegung ihres Ent wurfs beurkundet; sie hat aber auch das hohe Verdienst, die KenntNiß und das Gefühl der vorhandenen Gebrechen unsers Verfahrens, soweit dies noch dunkel war, direct und indircct zur klaren Anschauung gebracht zu haben— Mich führte der Ent wurf zunächst zu wiederholter Prüfung der Anforderungen an H. 2t. den Richter; denn, wie schon oft und unmittelbar vor mir erwähnt worden, die hohe Staatsregkerung handelt durch diesen, sie legt in seine Hand eine umfassende Gewalt über die höchsten Güter der Staatsangehörigen. Der gewissenhafte Richter wird sich bei jeder hauptsächlichen Entschließung dessen erinnern, und größtmthcils mit banger Besorgniß, ob er nicht fehle. Er soll die Wahrheit in Bezug auf Verbrechen feststellen, und zwar im weitesten Umfange, ohne Halbheit und mit möglichster Beseiti gung des Truges; er will dies; er wird sich aber bei jedem Un- Lersuchungsfalle nach einigen Vvrschritten einen besonder» Begriff der Wahrheit bilden und hiernach handeln, daher entwe der die Anschuldigung und Ueberführung, oder die Entlastung vorzugsweise verfolgen und somit die eine Hälfte seiner Aufgabe nebensächlich lösen. Dies liegt in der Natur seiner Stellung, und obgleich er gewöhnlich durch sein Geschäftsleben den Kreis, aus welchem die meisten Verbrechen hervorgehen, genau kennen lernt und sich wohl auch einen ziemlich sichern Tact aneignet, so kann er, namentlich einzeln hingestellt, doch leicht irren. Hat er aber geirrt und den unrichtigen Weg betreten, namentlich den, wie fast die Regel ist, gegen den Verdächtigen, so ist dieser jeden falls in einem gewissen Grade im Nachtheil; denn es ist zugleich gegen den Anschein der Ungeschicklichkeit, gegen den Anschein des Mangels an Umsicht und Eifer zu arbeiten und die richterliche Ehre zu retten. Dies geschieht natürlicherweise derartig, daß der später wirkende Vertheidiger und der höhere Richter das Un gehörige der Entwickelung nur schwer erkennen und am wenig sten die Folgen solcher Einseitigkeit vollständig lösen können; ja'es geschieht dem eifrigen Richter nachher kaum selbstbewußt. Steht ein schlauer, böswillig Leugnender dem von der Schuld desselben durchdrungenen, von Ueberführungsmitteln entblößten Richter ge genüber, so muß der Letztere gewissermaßen nach Stäubchen von Anzeichen Haschen und sich selbst und den Angeschuldkgten durch eine lange Reihe von Vernehmungen wesentlich über ein- und dasselbe bis zur Erschöpfung ermüden, gleichsam foltern, damit nur nicht der ferne erkennende Richter den abgefäumten Schuldi gen für schuldlos erkläre, damit bei dem planmäßigen, beziehent lich zur Sachförderung mit dem Protokollführer besprochenen Gange doch immer Etwas von dem ekgenthümlichen Leben und Weben des Ganzen, von dem Erblassen der Überraschung, von dem zaudernden Kampfe gegen die Wahrheit, von der Frechheit der dicserbebend entgegengesetzten Schwüre und Vermessenheiten, in den todten Buchstaben übrig bleibe. Nicht möchte ich mit einem geehrten Abgeordneten einen Jeden, welcher in Bezug auf das Protokolliren die in der Natur dieses Geschäfts liegenden Bedenken hegt und durch Zweifeln zum Bessern, zur Wahrheit strebt, einen schwachen, seichten Kopf nennen; und es Md wohl auch in dieser Hinsicht nach den gegenwärtigen Verhandlungen noch so mancher bei der Criminalrcchtspflege Beschäftigter aus seinem Halbschlummer erwachen. Dagegen ist es vollkommen wahr, das durchaus schriftliche Verfahren gibt von jedem Schritte der Untersuchung durch die protokollarischen Niederschriften Rechenschaft. Allein eben die Art und Weise der Auffas sung und der Aufnahme sind so mannichfach, die handelnden 3
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