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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Worten des verehrten Abg. Schäffer, der den Gegenstand aus dem Gesichtspunkte der Moral beleuchtete, allenthalben- mich anschließe, und mich des weitern Wortes mit der Erklärung be gebe, daß ich für das Deputationsgutachten stimmen werde. Abg. Mcisel: Cs hat bis jetzt noch keine Gesetzesvorlage so allgemeines Interesse erweckt, als die gegenwärtige, noch keine dürfte wohl schon im Voraus so viele Veranlassung zu mündlichen und schriftlichen Erörterungen im In - und Auslande, in- und außerhalb gelehrter Kreise gegeben haben. Jeder Staatsangehörige sieht mit gespannter Erwartung einem Be schlüsse entgegen, bei welchem er betheiligt ist, von dessen Er- gebniß früher oder später seine heiligsten Rechte Gewähr zu hof fen , oder Gefährden zu fürchten haben. Schon dieser Umstand muß jedem Volksvertreter als ernste Mahnung gegolten haben, sich mit dem Gegenstände möglichst vertraut zu machen, die hierzu gebotenen Mittel zu benutzen und sich eine eigne Ueberzeugung zu verschaffen. Ich bin mir bewußt, dieses Ziel nach Kräften er strebt und klare Begriffe über das, was ich wünsche und begehre, gewonnen zu haben. Deshalb erlaube ich mir, mit wenigen. Worten das Resultat darzulegcn, zu welchem- meine bisherigen Wahrnehmungen und Betrachtungen mich geführt haben, und zu erklären, was mich bewogen hat, mich dem Verlangen nach ei- nem den Anforderungen der fortschreitenden Zeit und des konsti tutionellen Princips entsprechendem Institut anzuschließen. Wenn ich bedenke, daß nach dem jetzt stattsindenden Jnquisi- tionsproceß das über die Vernehmung eines Angeschuldigten schriftlich abgefaßch Protokoll die Grundbasis abgibt, auf welche sich das Urtheil der nicht anwesend gewesenen erkennenden Richter stützt, so vermag ich allerdings nicht eine hinreichende Garantie für dieRichtigkeitdes Urtheilsspruchs jederzeit darin zu finden, zumal da bei der hier und da noch gebräuchlichen Artder.Vernehmungdie geistige Tortur doch zuweilen eintritt. Die hohe Staatsregierung mag diesen ihr mißfälligen Ausdruck entschuldigen; hat iyn aber der Minister in der bayerschen Ständeversammlung gebraucht, um die psychologische Nöthigung damit zu bezeichnen, so mag er auch einem Mitglieds der zweiten Kammer des Königreichs Sach sen gestattet werden. Unberücksichtigt darf nicht gelassen wer den, wie bereits früher erwähnt worden ist, daß die große Mehr zahl der zur Criminaluntersuchung kommenden Individuen der untersten Classe der menschlichen Gesellschaft angehört und ge wöhnlich auf der niedrigsten Stufe der Bildung sich befindet. Sehr natürlich wird daher der Mangel an Fähigkeit, sich deut lich, bündig und logisch auszudrücken, den Angeschuldigten in den Fall bringen, sich, da ihm ein höherer Grad von Kenntniß Und Intelligenz abgeht, in ein Labyrinth zu verwickeln, aus welchem er unmöglich sich allein wieder heraussinden kann. Die Hand aber, welche ihm den Ausweg zu zeigen permöchte, erblickt er erst dann, wenn er gleich dem Insekt, von dem feinen Ge webe einer Spinne eng umstrickt, dem Ersticken nahe ist. Wenn dem Vertheidigergestattet wird, die Gründeherauszuheben, welche für die Unschuld oder die mindere Straffälligkeit des Angeschul digten sprechen, ist bereits die Niederschrift erfolgt, aus welcher der erkennende Richter wie aus einem Evangelio schöpft, um das H. 21. Urtheil zu sprechen. Umgekehrt kann aber auch der Fall vorkom men, daß ein verschmitzter, in der Werstellungskunst ausgelern- ter-Verbrecher den Inquirenten so für sich einzunehmen und ihm seine Unschuld darzustellen versteht, daß das aufgenommene Pro tokoll kaum einen Verdacht nachweist; daher wohl öfters die spätere Freisprechung in Mangel mehren Verdachts erfolgen mag. Ferner da bei höher» Spruchcollegken aus dem Verneh- mungsprotokoll refcrirt werden muß, kann nicht da das nach der' individuellen Ansicht des Referenten abgefaßte Referat Einfluß auf ein bestätigendes oder reformatorisches Urtheil haben? Soll ten dergleichen Falle nicht nachzuweisen sein? Daß diese sämmt- lichen Calamitäten, wie kie wohl genannt werden mögen, durch das mündliche Verfahren oder die Unmittelbarkeit vermieden werden, liegt in der Natur der Sache, und ist sowohl in vielen Schriften, als auch im Berichte unserer Deputation, sowie von mehren Sprechern na'chgewiesen worden. Beispiele sollen Nichts bewei sen. Ich enthalte mich daher derselben. Indeß sind solche ein mal von den Gegnern der Unmittelbarkeit gebraucht worden, um die Schädlichkeit dieses Verfahrens zu documentiren, so sei es auch vergönnt, die von den Angrcifenden benützten Waffen gegen sie selbst zu kehren. Der Herr Staatsministcr erwähnte neulich ei nes Falles vor den französischen Assisen, nach welchem fünf In dividuen wegen eines Mordes hingerichtet worden waren, wäh rend nur vier an dem Verbrechen Theil genommen hatten. Je denfalls ist hier der Lesurque'sche Proceß verstanden, in'Folge dessen sechs Personen mit dem Leben büßen mußten, anstatt nur fünf schuldig waren; dieser möchte aber keineswegs gegen das Anklageverfahren mit Mündlichkeit, sondern weit eher zu Gun sten desselben bei dessen richtiger Befolgung zeugen. Der Justiz mord ward eben wegen des nicht zu billigenden übertrieben in quisitorischen Benehmens des Präsidenten der Assisen und des Ausspruchs des gesetzgebenden Körpers, dessen Mitglieder den Fall keineswegs aus eigner Anschauung kannten, veranlaßt. Was nun die Oeffcntlichkeit anlangt, so vermag ich mich ebenso wenig zu überzeugen, daß sie nicht von großem Nutzen sein sollte. Mit Uebergehung alles dessen, was schon vor mir in mehrfacher Beziehung darüber gesagt worden ist, mache ich nur darauf auf merksam, daß man unmöglich annehmcn kann, Jeder, welcher in Folge einer Anklage vor Gericht zu erscheinen hat, sei ein ge- borncr, unverbesserlicher Verbrecher; vielmehr thcile ich solche in drei Kategorien, und zwar in solche, die unschuldig sind, die zwar gefehlt haben, aber noch der Reue und Besserung fähig sind, und endlich die verstockte, nicht zu bessernde Verbrecher sind. In Bezug auf Erstere bleibt es stets ein Unglück, wenn ungerechter Verdacht auf sie geworfen wird, möge bei dem Proceß, in wel chen sie verwickelt werden, das geheime oder öffentliche Verfah ren stattflnden. Soviel steht aber fest, daß ihre Freisprechung in Folge des letztem ihnen weit größere Genugthnung und auf fälligere Ehrenrettung verschafft, als wenn sie unbemerkt von ih ren Mitbürgern, durch das im Geheimen gesprochene Urtheil aus dem Gcfangniß befreit, in den engem Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren und fortwährenden Trübsalcn preisgegeben blei ben, wie dies so ost geschieht. Bei der öffentlichen Freisprechung 3*
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