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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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und finde das ganz natürlich. Man erkennt in dem Nichten vor dein Volke und durch das Volk ein Recht des Volks; ob es aber an und für sich die Rechtspflege befördere, das ist eine andere Frage; ob nicht namentlich in jenen Ländern das Institut der Ge schworenen der Hauptgrund sei, daß man es so liebt, lasse ich dahingestellt sein. Einer der innigsten Vertheidiger des mündlichen und öffentlichen Verfahrens, Molitor, sagt ausdrücklich, man dürfe daraus, daß man dieses Institut so liebe, noch nicht auf die Vortrefflichkeit desselben schließen, weil man es als ein polnisches Institut betrachte. Der geehrte Abgeordnete hat noch einige Worte an mich persönlich gerichtet. Minister, meine Herren, dürfen nicht nach Popularität streben, sie müssen nach Pflicht und Ueberzeu- gung handeln, und wenn ich jetzt alle Stimmen Sachsens, ja des ganzen Deutschlands für mich erlangen könnte, sie könnten nim mermehr den Fluch übertäuben, den ein Einziger mir in das Grab nachriefe, der durch ein mündliches öffentliches Ver fahren ungerecht verurtheilt würde. Abg. v. Zezschwitz: Daß unsere Criminaljustiz der Verbesserung bedürfe, darüber, meine Herren, find wir wohl Alle einigj aber in welcher Art undWeiseund inwel- cher Ausdehnung die Verbesserung unserer Criminaljustiz zu bewirken sei, darüber find die Meinungen verschieden. WiewohlnichtCriminalist vomFach, mußte ich es doch als Abgeordneter sür meine Pflicht halten, mich mit dem vorliegenden wichtigen Gegenstand zu beschäftigen, mir eine Ansicht und Ueberzeugung darüber zu bilden und diese Ueber- zeugung offen und unumwunden, aber mit Ruhe und Mäßigung der geehrten Kammer vorzutragen. Der vorliegende Gesetzentwurf nebst Motiven ist ohne Zweifel eine sehr wohlgemeinte, scharfsinnige, aus langen Stu dien und Erfahrungen hervorgegangeneArbeit; doch will es mir scheinen, als seien die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Verbesserungen unserer Criminaljustiz nicht durchgreifend, nicht erschöpfend genug, und demnach mit der Patrimonial - Criminalgerichtsbarkeit nicht füglich vereinbar. Zwar hat die hohe Staatsregierung in der gegenwärtigen Vorlage nicht ausdrücklich auf die Ue- bernahme der gesammten Criminalgerichtsbarkeit an den Staat angetragen; aber aus den Aeußerungen, welche der Herr Justiz minister bei Gelegenheit der Discussiyn über den v. Günther'- fchen Antrag in der ersten Kammer that, dürfte zu schließen sein, daß die hohe Staatsregierung geneigt sei, die gesammte Criminal gerichtsbarkeit an den Staat zu übernehmen. Meine Herren! ich ergreife diese-Gelegenheit, um meine Ueberzeugung dahin auszusprechen, daß die Uebernahme der gesammten Criminalgerichtsbarkeit an den Staat die eonllitio «ine gua aon einer durchgreifenden, gründlichen Re- formunsererCriminaljustizsei. Wenn mir nun einer seits der Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, nicht genügt, so muß ich bekennen, daß mir andererseits das Gut achten unserer geehrten Deputation in den zwei von derselben erstatteten Berichten zu weit geht. Ich lasse dem Geistund Scharfsinn, den Studien, welche diese Berichte auszeichnen, alle Gerechtigkeit widerfahren; ich erkenne an, daß die geehrte Deputation sich nicht bewogen gefunden hat, auf Geschwornengerichte anzutragen, wiewohl eineAeußerung im Deputationsgutachten andeutet, daß es noch nicht an der Zeit sei, die Geschwornengerichte cinzuführen. Meine Ueber zeugung geht aber dahin, daß die Geschwornengerichte weder jetzt, noch später, noch irgend jemals bei uns eingeführt werden möchten! Es haben zwei geehrte Abgeordnete sich für die Geschwornengerichte erklärt; ich hätte sogleich das Wort zur Widerlegung genommen, wenn es nicht unstatt haft wäre, die Reihenfolge zu unterbrechen. Ich mache den be treffenden geehrten Abgeordneten nicht im Entferntesten einen Vorwurf über ihre Ansicht; aber ich habe eine entgegengesetzte Ansicht. Es ist auch geäußert worden, als hätten wir eigentlich schon Geschwornengerichte, indem seit Einführung des neuen Criminalgcsetzbuchs die Verurtheilung auf Indicien zulässig sei, ein subjektives Ermessen der Richter ftattfinde und ckeine stricte Beweistheorie mehr vorhanden sei. Es ist schon vom Herrn Regicrungscommissar in Betreff der Be- weistheorie Etwas daraus erwiedert 'worden. Ich bin zu wenig Mann vom Fach, um naher darauf einzugehcn; aber ich finde das Hauptkriterium zwischen unfern Ri chtern und den Geschworenen darin, daß unsere Richter ständige rechtsgelehrte Richter und daß die Geschworncn nicht ständig e rechtsgelehrte Richter sind, sowie darin, daß unsere Richter Entscheidungsgründ e zu geben haben, während die Geschwornen nicht Entschcidungsgründe zu geben brauchen. Selbst bei stattfindendem subjektivem Ermes sen ist zu bedenken, daß, wenn und insoweit subjcctives Ermes sen eintritt, diejenigen mehr befähigt sind, cs auszuüben, welche Rechtskenntnisse und wissenschaftlich ausgebilde ten Nechtssinn haben, als solche, denen Rechtskenntnisse und wissenschaftlich ausgebildeter Nechtssinn abgehcn, und so dann ist auch ein großer Unterschied, ob Jemand weiß, daß er Entscheidungsgründe zu geben habe, oder nicht; denn im erstem Falle muß er, auch bei stattsindendcm subjectivem Ermessen, sich über seine Gründe ganzklar sein, wahrend in dem letztem Falle, wo er weiß, daß er keine Gründe anzuge ben braucht, oft nur ein dunkles Chaos von Gefühlen ob waltet. Doch ich wende mich von dem Geschwornengerichte ab zu d en Anträgen, welche die Deputation gestellt hat. Da ist zunächst Anklageproceß mit Staatsanwaltschaft. Es sei mir vergönnt, hierbei einige wenige allgemeine Bemer kungen vorauszuschicken. Bei Civilsällen hat allerdings der Staat die Klage abzuwarten; der Staat hat weder das Recht, noch die Pflicht, einem selbstständigen Staatsbürger zu sagen: Du hast die und die Forderung; also mußtDu sie geltend ma chen! Wenn das betreffende Individuum seine Fordernng nicht geltend machen will, so hat der Staat kein Recht und keine Pflicht, ihn dazu zu zwingen. Aber bei Verbrechen ist daö etwas Anderes; da braucht der Staat nicht auf die Anklage zu warten, und selbst wenn der durch eine'verbrecherische Hand-
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