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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hat aber, wenn der Protokollant das pulvis des Jnculpaten bei der Vernehmung nicht verstanden, so wird auch dieser das Idiom nicht verstehen, in dem die Registratur vorgelesen wird. Also auch hierbei ist es noch möglich, daß zuweilen Mißverständ nisse nicht zur Aufklärung kommen können. Sie werden aller dings weniger möglich, weil vier Augen mehr sehen, als zwei Augen, und vier Ohren mehr hören, als zwei; aber der Uebel- stand selbst wird dadurch nur etwas vermindert, keineswegs auf gehoben. Was die Protokollanten bei den Patrimonialgerich- ten betrifft, so werden diese größtenteils junge Leute sein, die in der Expedition des Gerichtshalters angestellt sind und sich in dessen Brode befinden. Daß bei einein solchen jungen'Manne ein so selbstständiger Wille vorhanden sei, um den bezweckten Nutzen wirklich zu leisten, dürste mit Recht bezweifelt werden. Drittens: Die Beisitzer sollen nicht Dienstuntergebene des Rich ters sein. Bis jetzt wurden bei den königlichen Gerichtsstellen die Subalternen dazu verwendet, welche während der Verneh mung andere Arbeiten trieben und somit ihren Zweck gar nicht erfüllten. Bei den Patrimonialgerichtcn ist dies jedenfalls bes ser;, wenn man die Beisitzer nicht blos als Beisitzmaschinen be trachtet, wenn man ihnen gestattet, auf manche Mißverständ nisse und auf die Lokalitäten aufmerksam zu machen, so erfüllen sie ihren Zweck vollkommen. Ich bin 27 Jahre Gerichtshaltcr gewesen, und habe das Glück gehabt, recht gute, verständige Bei sitzer zu haben. Aber auch künftig werden es bei der im Gesetz entwurf vorgeschlagenen Fassung blos solche Leute sein, die das Gewicht eines Wortes nicht abzumcffen vermögen, die daher wohl Nutzen haben können, aber nicht den der collegialischen Ge richte. Viertens: Das Schlußverhör. Dieses wird jeden falls dazu dienen, um Mißverständnisse vollkommen auszuglei chen. Außerdem würde cs eine leere Formalität sein, auf die sogar Verzicht geleistet werden kann, wenn der Jnculpat blos dasjenige nochmals zugestehen soll, was er bei der Untersuchung selbst schon zugestanden hat. Denn setzen Sie den Fall, daß Et was bei der Untersuchung gesagt worden ist, was später wider rufen wird; was wird die Folge davon sein? Die frühere Un tersuchung wird gegen den Jnculpaten zeugen; man wird ihm daher dasjenige, was er im Schlußverhör gesagt hat, nicht glau ben; es wird ihm zu Gemüthe geführt werden: „Du hast es frü her gesagt, wie kannst Du es jetzt leugnen?" und so wird es im mer nach der früheren Untersuchung gehen. Endlich die Be freiung von Kosten auch im Falle blos bedingter Lossprechung. Das hat allerdings bis jetzt nicht bestanden. Es ist dies eine Forderung der Gerechtigkeit, die jetzt erfüllt werden soll, und ich erkenne dieselbe vollkommen an. Aber, meine Herren, es gibt außerdem noch Mängel bei der jetzt bestehenden Gerichtsver fassung, die, so lange die Criminalgerichtsbarkeit theils in den Händen des Staats, theils der Privaten ist, gar nicht abzustellen sind. Ich zahle dahin erstens die ermangelnde uuilas actus, den Uebelstand, daß eine angefangene Untersuchung nicht zweck mäßig und möglichst ununterbrochen fortgesetzt werden kann. Bei den Aemtern ist dies eher möglich, als bei den Patrimonial- gerichten. Dort hat man viele Leute und die Sachen nehmen u. 22. daher eher einen ungehinderten Fortgang; aber bei den Patrr- monialgerichten ist dies nicht der Fall. Wie wollen Sie einem Gerichtsverwalter, der zehn Gerichte zu verwalten hat,zumuthen, daß er eine Sache uno «otu vollführt; cs müssen häufige Un terbrechungen stattfinden, wenn er morgen an einem andern Orte Gerichtstag zu halten und hundert andere.Geschäfte zu besorgen hat, die der Untersuchung ganz fremd sind. Hier, meine Herren, werden die feinen Fäden, an denen oft eine Unter suchung hängt, aus den Gedanken verloren; der flüchtige Au genblick, in welchem allein vielleicht zu einem Resultate zu ge langen gewesen wäre, geht ungenutzt davon; man gibt dem Verbrecher Zeit zum Nachdenken, wie er sich aus der Unter suchung herauslügen könne, die Anverwandten suchen es möglich zu machen, ihn von der Anklage zu befreien. Es ist ferner ein Uebelstand, daß aus der Zersplitterung der Criminaljustiz sich gar zu verschiedene Verhandlungsarten bei derselben ergeben. Dies ist eine Ungleichheit vor der Justiz. Bei Patrimonialgerichtcn werden Sachen angezeigt, die sich ganz gewiß eignen würden, eine Untersuchung zu verhängen; sie wer den aber häufig aus diesem oder jenem Grunde nicht angezcigt, oder nicht für wichtig genug gehalten, um deshalb einen beson der» Gerichtstag' abzuhalten, und bis zum nächsten ändert sich die Sache. Jndeß der Gerichtsherr die in Geld verwandelte Gefängnißstrafe, der Gerichtshalter die Sporteln, namentlich bei Leuten, von denen man weiß, daß Nichts zu bekommen ist, gleich verschenken kann, müssen wir bei den königlichen Gerichten dieGefängnißstrafe absitzen lassen und Alles thun, um die Spor teln einzutreiben. Ich finde, das in Ordnung; aber im Ganzen geht doch daraus eine große Ungleichheit vor dem Gesetz hervor, und dies ist ein sehr bedeutender Mangel. Kann daher die Ausübung einer guten und gleichförmigen Justiz nur dann gedacht werden, wenn sie ungetheilt in die Hand des Staates kommt, so muß ich freilich als das Princip einer jeden Verbesserung aufstellen, daß dies wirklich geschieht. Man knüpfe aber daran blos solche Bedingungen, die mit derCriminal- gerichtsbarkeit im Causalnexus stehen, nicht aber andere, diedieser nothwcndigen Verbindung entbehren, wie z.B. die Abtretung der ganzen Patrimonialgerichtsbarkeit. Denn man unterzieht da durch denjenigen, der noch länger unter dem Drucke einer nicht son derlichen Criminalverfassung leiden soll, einem Uebel, das man nicht berechtigt ist über ihn zu verhängen; man macht ihn zum Mär tyrer für eine fremde Sache. Ist daher häufig davon die Rede ge wesen, und hat der Herr Minister früher selbst eröffnet, daß er zu Uebernahme der Criminalgerichtsbarkeit von den Patrimonial- gerichten bereit sei und solche sogar für nothwendig halte, so sehe ich darin und in den folgenden Andeutungen allerdings eine Brücke, auf der sich wohl aus dieser schwierigen Sache heraus kommen ließe. Es hat nämlich die hohe Staatsregierung zugleich erklärt/ daß cs in ihren Wünschen liege, die Jurisdiction erster Instanz durch collegialische Gerichte verwalten zu lassen, und ebenso ist sowohl in den Motiven zu dem Gesetzentwurf S. 112, als vom Herrn Staatsminister mündlich die Aeußerung erfolgt, daß man das 1*
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