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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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verfahren der Kammer überreichte und kürzlich bevorwortete, habe ich mein Glaubensbckenntniß über diesen Gegenstand bereits abgelegt und erklärt, daß ich die in jener Petition ausgesprochenen Grundsätze vollkommen theile und also ebenfalls ein Freund von Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Anklageschaft bei dem Crimi- nalgerichtsverfahren bin. Da nun aber dieser Gegenstand von 30 Rednern bereits so erschöpfend und gründlich behandelt worden ist, daß es wohl als höchst unnöthig erscheinen und gleichsam Wasser in die Mulde tragen heißen dürfte, sich weiter darüber zu verbreiten, so verzichte ich auf das erbetene Wort und bemerke nur noch, daß ich der Gründe, warum auch ich für Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Anklageschaft bei dem Crimi- nalverfahren stimme, mir vollkommen deutlich und klar bewußt bin. Abg. Sahrer v. Sahr: Meine Herren! Auch ich bin von der Mangelhaftigkeit des jetzigen Criminalgerichtsverfahrens überzeugt; ich gehöre aber keineswegs zn denjenigen, die Le ben, Ehre, Freiheit und Besttzthum durch die jetzige Gesetzge bungin Gefahr sehen; ich bin auch überzeugt, daß diese Be fürchtung weder in der Kammer, wenn auch Einige sich so ausgesprochen haben, noch im Volke wirklich vorhanden ist. Ich halte unsere Gesetzgebung, trotz der anerkannten Mangel, im mer noch für sehr mild, und halte unsere Richter in großer Mehrzahl für sehr achtbar und ehrenwerth. Aus diesem Grunde habe ich gehofft und gewünscht, und wünsche noch jetzt, daß man unser mit neuen Gesetzen und neuen Einrichtungen aller Art seit zwölfJahren ununterbrochen in Wahrheit geplagtes Volk mit diesen neuen Einrichtungen noch eine Zeit lang verschonen möge. Mir sind viele Klagen über die neuen Einrichtungen und Gesetze, die so schnell auf einander folgen, sehr häufig zu gekommen, und ich frage die Herren, die ein so leises Gehör für die Stimmen des -Volkes haben, die sich für Einführung von Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, für Einführung eines neuen Criminalprorcßverfahrens so lebhaft interessiren, ob ihnen diese Stimmen nicht auch zugegangcn sind. Ich will mich, wenn der Wunsch wirklich so lebhaft im Volke ist, diesem Verlangen nicht entgegensetzen; aber ich wünsche doch wenigstens vorher zu wis sen, was eigentlich an die Stelle treten solle. Die Meinungen, die sich hier in der Kammer ausgesprochen haben, sind so ver schieden, die Ansichten darüber sind so unklar, daß man sich kein deutliches Bild machen kann, was an die Stelle des Zeit- herigen treten soll. Für die Einrichtungen, welche die Deputa tion vorgeschlagen hat, kann ich nicht stimmen; es ist eine halbe Maßregel, ich-glaube nicht, daß sie die Wünsche des Volkes befriedigen wird. Sie will an die Stelle der Jury, an die Stelle zwölf unabhängiger freier Männer ein Häufchen Richter stellen, die besoldet werden müssen; sie sind keineswegs unab hängig, sie werden von ihrem Präsidenten, sie werden vom Mi nisters allezeit abhängig bleiben. Diese Einrichtungen, wie mangelhaft werden sie dem Publicum erscheinen, wie wenig werden sie die Ansprüche befriedigen. Die Petitionen, auf welche so viel Werth gelegt wird, und die man allgemein für schlagend für die allgemeine Stimme anerkannt wissen will, sind bestimmt nicht auf das Deputationsgutachten gerichtet; das kannte,das Publicum zur Zeit noch nicht; wir wollen uns keine Illusionen machen, sie sind auf das Geschwornengericht gerichtet. Viele von den Sprechern haben sich offen dafür ausgesprochen. Wenn ich in den Fall komme, dafür zu stimmen, so weiß ich nicht, ob ich mich nicht ebenfalls dafür aussprechen würde. Ich glaube daher, es würde besser sein, noch eine Zeit lang mit dem neuen Gesetz zurückzuhalten, bis man dem Volke geben kann, was eS wirklich wünscht. Wenn man sich mit den Verbesserungen, welche die hohe Staatsregierung vorgeschlagen hat, einversteht, wenn man noch einige hinzufügt, wird man neue Gesetze noch geraume Zeit entbehren können. -Wie man mit den neuen Gerichten Ent scheidungsgründe und eins zweite Instanz vereinigen will, vermag ich nicht einzusehcn, und sind die Meinungen darüber augenschein lich noch sehr verschieden. Ich glaube, meine Herren, daß die Zeit kommen wird, wo man eine bessere Einrichtung machen kann; aber ich befürchte, daß man sie jetzt zu machen nicht im Stande sein wird. Referent Abg. Braun: Der geehrte Abgeordnete ist der Mei nung, daß gegenwärtig der Zustand der Dinge in Betreff des Criminalwcsens beibehalten werde. Der geehrte Abgeordnete kann nit,L leugnen, daß auch jetzt rechtsgelehrteRichter die Stra fen dictiren, daß sie Strafrichter sind. Wenn er nun gleichwohl erklärt, daß er hauptsächlich aus dem Grunde gegen das Depu- tationsgutachten sei, weil es die Beibehaltung rcchtsgelehrter Richter voraussetze und verlange, so kommt er mit sich selbst in Widerspruch. Weiter, wenn der geehrte Sprecher für Geschwor- nengcrichte ist, so muß er auch nothwendig für Oeffentlichkeit irnd Mündlichkeit sein, denn ein Schwurgericht ohne diese In stitutionen würde ein wahres Vehmgericht sein. Was er noch äußerte in Bezug der Unzulänglichkeit der Beifügung von Ent scheidungsgründen, das kann ich ebensowenig gelten lassen. Doch ich gehe darauf nicht weiter ein, werde jedoch spater dies weiter auseinandersetzen. Abg. v. Geißler: Meine hochzuverehrenden Herren! Ich stimme sowohl dem ersten, als auch dem zweiten Gutachten unserer geehrten Deputation vollkommen bei, und fühle mich gedrungen, diese meine Ueberzeugung nicht blos durch ein Vo tum auszusprechen, sondern auch die Gründe derselben, jedoch in mög'ichster Kürze, der Kammer darzulegen. Ich gehe zu nächst davon aus, daß es sich bei der Frage, ob Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Anklageproceß im Strafverfahren eingeführt werden sollen, nicht darum handelt, eine Reihe von willkürlichen und des innern Zusammenhangs entbehrenden Verbesserungen in jenes Verfahren aufzunehmen, sondern daß es sich darum handelt, dasselbe überhaupt auf eine freiere und höhere Ansicht von der Criminalrechtspflege zu begründen. Diese freiere und höhere Ansicht von der Criminalrechtspflege geht aber aus der Natur der strafrichterlichm Entscheidung unmittelbar hervor, welche eine doppelte Tendenz hat, nämlich die, in ihrem Innern die Eigenschaft der Wahrheit Zu tragen, und nach außen hin diese Eig'M chast geltend zu machen. Aus dem Streben, der Wahi heitsauffindung durch den Richter ihren freien unv natür-
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