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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Uchen Weg anzuweisen, entspringt die Mündlichkeit; ihr folgt das Bedürfniß, dieses Streben nach Wahrheit und seinen Er folg nicht blos dem Angeschuldigten selbst, sondern auch dem Volke, welchem sein Recht gegen denselben werden soll, so klar, als möglich, vor die Augen zu stellen, daher die Oeffentlichkeit; aus der Höhe aber der dem Richter so gestellten Aufgabe, welcher nun aller menschlichen Kraft bedarf, um die Wagschaale richtig zu führen, geht die Trennung der Anklage vom Richteramte als nothwendige Consequenz hervor. Es folgt aus diesem engen Zusammenhänge der drei fraglichen Institute, daß der Streit um dieselben nicht etwa durch Annahme eines Theiles von ihnen geschlichtet werden kann, sondern daß'der oberste Grund, in wel chem sie ihre gemeinschaftliche Wurzel haben, entweder vollstän dig zurückgewiesen oder vollständig angenommen werden muß. Ich kann mich daher nur mit unserer Deputation gegen den von der hohen ersten Kammer gefaßten Beschluß erklären, welcher, bei theilweisem Eingehen auf das Institut der Mündlichkeit, den obersten Grund desselben, die freiere und höhere Ansicht vvn der Criminalrechtspflege, fallen laßt. Was nun die Zurückweisung dieses obersten Grundes anlangt, so hat ihn zu widerlegen eigent lich noch Niemand versucht oder versuchen können, sondern es ist nur mitNützlichkeitsargumenten und Schädlichkeitsbedenken dagegen gestritten worden. Dieselben sind aber von der Deputation überall mit großem Erfolge widerlegt oder durch entgegengehaltene Vorzüge der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit cvmpensirt, wobei ich nur der nicht genug zu schätzenden kürzeren Dauer des mündlichen Proceffes gedenke. Namentlich ist auch der aus den Entscheidungsgründen und dem Jnstanzenzugc hergenommene Einwurf in das richtige Licht ge-' stellt worden. Der Werth dieser Institute, deren Ausführbar keit übrigens bei Annahme ihres Vorschlags die Deputation ge nügend dargethan hat, war in der That bisher nur ein relativer, denn sie verliehen nirgends Schutz gegen das Hauptübel, die Willkür bei der Untersuchung. Ueberhaupt sind beide Institute wohl mehr aus dem Streben, die Härten des Jnquisitions- processes zu mildern, hervorgegangen, als aus einer natürlichen inneren Nothwendigkeit. Weil man den Angeschuldkgten nach gerade zu schutzlos dastehen sah, so griff man zu diesen Schutz mitteln. Wird seine Lage durch ein besseres Strafverfahren gesichert, so bedarf es jener Schutzmittel weit weniger. Soviel es aber ihrer alsdann noch bedarf, und soweit namentlich die Bewahrung des Jnstanzenzuges wünschenswerth erscheint, (wel cher doch eben practisch weiter Nichts ist, als ein Strafminde rungsversuch) soviel vermag irgend eine der von der Deputation vorgeschlagenen Einrichtungen gewiß zu gewähren. Fänden sich nun aber auch die aus practischen Rücksichten gegen den Deputatlonsvorschlag hergeleiteten Argumente und Bedenken nicht so vollkommen widerlegt und cvmpensirt, wie ich sie für widerlegt und compensirt halte, so würde mich dennoch die in dem Vorschläge überall ausgeprägte freiere und höhere Ansicht von der Criminalrechtspflege für denselben bestimmen. Ich habe den allgemeinen logischen Zusammenhang zwischen dieser Ansicht und den vvrgeschlagenen drei Instituten bereits vorher erörtert, welcher Zusammenhang bewirkt, daß die fraglichen Institute auch in ihren einzelnen Beziehungen zu der hohen im Richter amte zu lösenden Aufgabe des menschlichen Geistes als die einzig zweckgemäßen und würdigen erscheinen. Es haben mir dieses besonders einige Gegensätze klar gemacht, welche ich als den Schluß meines Glaubensbekenntnisses noch bitte vortragen zu dürfen. Zn der Mündlichkeit ist der Natur ihr Recht vindicirt gegen über dem erkünstelten System. Denn das Natürliche ist, daß der Richter den Angeklagten, die Zeugen u. s. w. sehe und höre; das erkünstelte System aber ist, daß Beobachtungen Anderer ihm die eigene Wahrnehmung ersetzen sollen. In der Mündlichkeit ist, objectiv, dem Wesen sein Recht ge sichert gegen die Unbilden der Form. Denn je mehr der lebendige Gedanke genöthigt ist, im todten Buchstaben seinen Träger zu suchen, desto mehr verliert er von seinem Wesen, und es ist die ses der Weg, auf welchem die höchsten und größten Gedanken im Menschengeschlecht zur starren Form werden, daß man sie an den Buchstaben kettet. So wohlthätig' und nöthig die Schrift für den Geistcsverkehr ist, so schädlich muß sie wirken, wenn sie den lebendigen Gedanken, dem sie blos dienen soll, von der ihm gebührenden Stelle verdrängt. In der Mündlichkeit, eben weil in ihr die Frische des Ge dankens waltet, ist, subjektiv, dem Geiste des Richters ein Feld, freier und kräftiger Bewegung eröffnet, wogegen ihn das schrift liche Verfahren in das Joch der Actenlectüre einspannt und in demselben seine Kräfte oft bis zur Erschöpfung anstrengt, so daß diese ermattet sind, ehe sie zu dem eigentlichen Punkte ihrer Wirksamkeit, zur Prüfung und Entscheidung, gelangen. Daß aber das schriftliche Wesen überhaupt in den Fesseln, welche es dem Geiste anlegt, und in dem Labyrinthe, welches es aufbaut, sich selbst oft so verwickelt und verwirrt, daß es weder vorwärts noch rückwärts kann, beweisen die in Parteisachcn so häufigen Vorbescheide vor höheren Behörden. Die auf Null reducirte Kraft des schriftlichen Princips sucht.alsdann Hülfe bei dem Mündlichen. Der mündliche und öffentliche Proceß zeugt von dem Wal ten der Freiheit, das schriftliche und geheime Verfahren von der Herrschaft der Gewalt. Dieses beweist die Geschichte. Alle große und freie Völker, unter den alten die Griechen und Römer, unter den neuern die Britten, haben Nichts gewußt von schrift lichem und geheimem Strafverfahren. Dagegen hat sich kluge Gewaltherrschaft vergangener Jahrhunderte dasselbe angeeignet. Der mit Schriftlichkeit und Geheimhaltung verbundene Jnqui- sitionsproceß ist historisch nicht aus der Weisheit und dem Wohl wollen erleuchteter Gesetzgeber hcrvorgegangen, sondern aus der mittelalterlichen Idee unbeschränkter Gewaltübung gegen den wirklichen oder vermeintlichen Verbrecher, indem man nicht für nöthig hielt, daß die Obrigkeit dem Verbrecher gegenüber ein Recht habe, da sie ja die Gewalt über ihn hatte; man fragte da her nur danach, wie diese Gewalt wohl am schärfsten und schre- ckendsten auszuüben sei — und dazu dienten ja vortrefflich die Aufspürung der Verdächtigen und das Dunkel der Untersuchung
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