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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Personen dadurch compromittirt werden können. Noch mehr wird dies aber der Fall sein, wenn sie unter den Zuhörern Leute sehen, die mit dem Angeklagten befreundet oder verwandt sind. Es sind dies Leute, welche sie vielleicht zu fürchten Ursache haben. Man kann voraussetzen, daß bei verübten größer» Verbrechen die mit dem Verbrecher Befreundeten selbst schlechte Menschen sind, und zwar solche, die man zu fürchten Ursache hat. Diese Furcht nun, meine Herren, muß auf die Zeugen wirken. Aus dieser Ursache werden die Zugen, soviel als nur immer möglich, Alles zu umgehen suchen, was ihnen Nachtheil von diesen Menschen zu- ziehey könnte. Daß aber, wie ich eben gesagt habe, unter den Zuschauern wirklich böse Menschen sein können, das ist nicht zweifelhaft; siewerden die Absicht haben, und es wird ihnen wün- schenswerth sein, bei einem solchen Verhör Mittel und Wege kennen zu lernen, wie sie bei Untersuchungsfällen die Wahrheit umgehen können. Es ist dies zwar auch schon bestritten worden, mir abep ist es nicht zweifelhaft. Za, sie werden in dieser Kunst noch auslernen, wenn sie von abgefeimten Verbrechern bei der Untersuchung hören, wie sie cs angefangen haben, um die Uebelthat selbst zu begehen und so lange zu verbergen. Ich finde, diese Deffentlichkeit fangt aber schon mit einer sehr harten Strafe an- Man hat im jetzigen Gerichtsverfahren die Strafe des Prangers abzuschaffen gesucht, weil man sie für zu entehrend halt; auch ich habe diese Meinung; aber ich frage Sie, ist es denn nicht auch eine Art von Pranger, wenn der ehrenwerthe, unbescholtene Mann entweder durch ein unglückliches Zusammen treffen von Umständen, oder wohl gar blos durch einen böswilli gen Verleumder, der ihm schaden will, öffentlich dahingestellt wird und sich Lhaten nachsagen lassen muß, die vielleicht empö rend sind; aber wievielmehr noch, als bei dem Manne, wie- vielmehr muß es bei den Frauen sein? Das Zartgefühl der Frauen, meine Herren, ist doch unbedingt weit größer, weit feiner, als das der Männer, und wenn nun eine Frau oder Jungfrau sich öffentlich hingestellt sieht, erdulden muß, daß ihr ehrenrührige, unzüchtige Sachen ins Gesicht gesagt werden, die das Publicum hört, ist das nicht das Härteste, was ihr wider fahren kann? Sie wird im vollen Bewußtsein ihrer Unschuld vielleicht nicht im Stande sein, sich zu verteidigen, es drückt sie zu sehr nieder, und was ist die Folge davon? Sie wird durch Urthel undRechtnachher zwar freigesprochen, aber das Publicum hat ge hört, was ihr vorgeworfen worden ist, es hat gesehen, wie sie außer Fassung gekommen, wie sie außer Stande gewesen ist, sich zu ver- theidigen. Und das müssen wir uns doch eingestehen, die Neigung ist groß, häufig nur das Schlimmere von einer Sache zu glauben; und dann haben derMann sowohl, wie die Frau in den Augen der Zuhörer und des Publicums ihre Ehre verloren; und, meine Herren, ein altes Sprüchwort sagt: „Ehre verloren, Alles ver loren." Man hat sich auf die allgemeine Volksstimme bezogen; auch ich huldige ihr. Ich leugne nicht, daß die Petitionen, welche eingegangen sind mit ihren Unterschriften, einen großen Theil der Volksstimme beweisen ; o, das sei ferne von mir, ich achte sie sehr, da ich weiß, daß sie von so achtungswerthen Männern un terschrieben sind, aber Volksstimme kann ich sie noch nicht nennen, wenn zwei pro wille unterschreiben. Dessenungeachtet kann ich aber nicht leugnen, daß mir doch auch Stimmen und Urtheile von achtungswerthen und urtheilsfähigen Männern zugekommen sind, welche nicht für die Deffentlichkeit gestimmt waren. Wenn man noch gesagt hat, nun, es beweist sich dadurch am allerlekch- testen, daß keine Petitionen für das Gegentheil eingekommen sind) so ist das zwar sehr wahr, aber ein voller Beweis ist es auch nicht. Wir wollen auf alle Petitionen, sehen, die an die Kammer kommen, wenn sie nicht lediglich Privatverhältnisse betreffen, so habe ich noch keine gesehen, die darauf gerichtet gewesen wäre, das Bestehende zu erhalten, sondern sie zielen immer daraufhin, das Alte abzuändern und etwas Neues einzuführen. Wenn ich' nun meine Ansicht über die Deffentlichkeit, wie ich sie genannt habe, im weitern Sinne des Worts ausgesprochen habe, so sehe ich mich veranlaßt, auch nun zum zweiten Eheil der Oeffentlich- keit, nämlich zu der Deffentlichkeit im engeren Sinne des Worts, überzugehen. Ich verstehe unter dieser Art von Deffentlichkeit diejenige, wo der Angeklagte vor seinen untersuchenden, oder er kennenden Richter — vorzüglich wünsche ich das Letztere — hin gestellt wird, in Gegenwart der zum Gerichte gehörigen Beisitzer, der Zeugen und des Anwalts, wenn solcher für nöthig erachtet wird, oder wenn der Angeklagte es wünscht, wo er ihm dann nie zu verweigern sein würde. Das ist die Deffentlichkeit, die ich mit Deffentlichkeit im engeren Sinne bezeichnete, und ich gestehe, daß diese auch diejenige ist, die ich wünsche und für die ich mich erklären werde; denn die Personen, die dabei zugegen sind, haben wahres Interesse an der Sache, es muß ihnen daran gelegen sein, das Wahre zu erfahren und selbst Augen - und Ohrenzeugen zu sein, und ich glaube, daß auch dann der Angeklagte Schutz genug habe. Ich bin auch der Meinung, daß es für die nöthige und nützliche Deffentlichkeit vollkommen hinreichend ist; denn alle diese Personen sind nicht des Schauspiels, sie sind der Sache wegen da, und sie werden nicht unterlassen, die Wahrheit, wie sie sie gehört und gesehen haben, hernach weiter in's Publicum zu bringen, soweit sie es für nöthig halten. Wenn ich nun zur Mündlichkeit übergehe, so bitte ich um Verzeihung, wenn ich vielleicht darüber nur schwache Begriffe habe, juristische kann ich nicht haben; ich will aber wenigstens frei meine Meinung aus sprechen. Man setzt die Mündlichkeit und die Schriftlichkeit ein ander gegenüber, ich kann mir aber das Eine ohne das Andere nicht denken. Schon der Abg. 0. v. Mayer hat in seiner früheren Rede gesagt, daß sie recht gut mit einander verbunden werden können; ich gehe noch weiter, ich glaube, sie müssen mit einander verbunden werden. Schriftlichkeit ohne Mündlichkeit ist unmög lich ; denn wie kann ich Etwas niederschreiben, was nicht vorher gesprochen worden ist? Aber auch Mündlichkeit ohne Schriftlich keit kann ich mir nicht denken; denn wie kann es möglich sein, daß der Richter alles das, was bei einer Untersuchung von meh ren Monaten gesagt worden ist, im Gedächtnisse behalten könne? Es ist auch schon ausgesprochen worden, daß es nicht anders möglich sein könne, es müsse niedergeschrieben werden, wenn der Jnstanzenzug ermöglicht werden solle. Ich huldige aber auch ganz der Ansicht, daß der Jnstanzenzug für das Recht unumgäng-
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