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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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lich nöchig ist, ja, ich halte ihn für das Palladium des Rechts, und diese Ansicht hat sich hier in der Kammer bei Berathung des Criminalgesetzbuchs schon oft und allgemein ausgesprochen. Wie aber soll der Jnstanzenzug möglich sein, wenn nicht das Münd liche schristlich dargestellt wird? Für die ferner« Instanzen ist es doch nicht möglich, immer wieder ein neues Verhör anzufangen, das könnte doch nur dqnn stattsinden, wenn sie esfürnöthighält; indessen darüber, wie das einzurichten sei, kann ich unmöglich mich aussprechen. Dies führt mich nun ferner auf den Antrag des v. Günther, nämlich auf den Antrag zu Errichtung von Cri- minalgerichten. Ich gestehe, ich halte diese Criminalgerichte für nicht blos sehr nützlich, sondern, soll die Criminaljustizpflege gut werden, für unumgänglich nothwendig. Es ist auch heute schon gesagt worden, wie kann ein Criminalrichter die Untersuchung in Einem fort und so führen, daß er alle Momente im Gedächtnisse behält, wenn er stets durch andere Geschäfte von Civil- und an derer Gerichtsbarkeit unterbrochenwird; auch.kann es wohl nicht bestritten werden, daß nur derjenige Vorzügliches leisten kann, der seine gauzc Thätigkeit stets nur auf eine Gattung yolttGe- schasten richten kann. Jcherklärcmich also unbedingt fürdieseCri- minalgerichte; ja sie sind schon in unserm Nachbarstaate, in Preu ßen, größtentheils eingeführt, namentlich in dem mir sehr bekannten Herzogthum Sachsen. Diese Einrichtung hat sich dort bewährt, und dieUrtheile, welche ich darüber gehört habe, sind die gewesen, daß man vollkommen mit diesem Institut zufrieden sei und daß man nie eine Abänderung davon wünschen möchte. Nun, meine Herren, dies führt nun allerdings auch zu dem Theile des An trags vom v. Günther, der sich über die Abtretung der Criminal- justiz von Seiten der Patrimonialgerkchte ausgesprochen hat. IH) habe mich früher bei der Frage über die allgemeine Abtretung da gegen aussprochen, und ich thue das auch noch. Ich halte die Patrimonialgerichtsbarkeit für ein Ehrenrecht, für ein wohler worbenes Ehrenrecht. Mir steht dies Ehrenrecht hoch, mir steht es vielleicht höher, als blos in pecuniarer Rücksicht. Mögen An dere das Pecuniäre höher stellen, sie haben ihre Meinung, ich lasse sie ihnen und behalte die meinige. Zweitens: ich halte auch die Abtretung des Lheils der Patrimonialgerkchte, der Civilpatrimo- nialjustiz, für die Gerichtsunterthanen höchst nachtheilig; sie wird auf jeden Fall erschwerender und kostspieliger für sie sein, doch dies auszuführen gehört nicht hierher; aber drittens werde ich mich um so weniger dazu entschließen können, der gänzlichen Ab tretung der Patrimom'algerichte das Wort zu reden, weil ich glauben würde, pflichtwidrig zu handeln. Der Stand, der mich hierher geschickt, um seine Rechte zu vertreten, würde mich für pflichtwidrig halten, wenn ich gegen seine Ansichten und gegen sein Interesse sprechen wollte; allein sobald von Abtretung der Criminaljustiz die Rede ist, dann würde auch ich für meinen Theil unbedingt dafür stimmen, da ich es für das allgemeine Wohl des Staates nützlich, ja sogar für nothwendig halte, und diesem opfere ich willig auch das Ehrenrechte auf; auch glaube ich dann im Sinne meiner Committenten zu handeln. Nun, meine Herren, bleibt mir noch übrig, meine Abstimmung zu motiviren, wie ich sie nach meiner besten Ueberzeugung geben zu dürfen glaube; sie wird allerdings blos davon abhangen, wie die Fragen gestellt werden, was ich nicht wissen kann. Wird die Frage auf Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit im Allgemeinen gestellt, so muß ich da gegen stimmen; wird sie getheilt, werde ich für Oeffentlichkeit inv weitern Sinne verneinend, für Oeffentlichkeit im engem Sinne bejahend stimmen, und für die Mündlichkeit verbunden mit der Schriftlichkeit, wie ich das vorhin gesagt habe, und also werde ich, in dieser Hinsicht, auch für den Günther'schen Antrag stimmen. Referent Abg. Brqun: Der geehrte Abgeordnete, der soeben gesprochen hat, erklärt im Anfänge seiner Rede, daß er kein Heil gefunden habe Unter der Einrichtung der öffentlichen Gerichte, welche bereits in Deutschland bestanden haben, nämlich der Ge richte im ehemaligen Königreich Westphalen. Ich weiß nicht, inwieweit der Sprecher hinlängliche Erfahrungen daselbst ge macht hat, um gerade das entgegengesetzte Urtheil zu widerlegen, welches ein berühmter Mann und großer Jurist, der Präsident v. Strombeck, darüber gegeben. Dieser sagt, nachdem er die günstigen Resultate, von denen jene Gerichte begleitet gewesen, geschildert, daß damals einProceß soviel Monate gedauert hätte, wie er jetzt Jahre dauerte. Der geehrte Abgeordnete äußerte weirer, es hätten damals die Staatsunterthanen sich keineswegs darüber entsitzt, daß sie dieses Verfahren wieder verloren; er hatte aber im Eingänge seiner Rede sogleich selbst bemerkt, es seien damals jene Gerichte durch eine fremde Zwingherrschaft geschaffen worden. Dies ist ohne Zweifel der Grund gewesen, warum das Volk sich damals nicht regte, als ihm das Institut wieder genom men wurde. Der Abgeordnete beschcidet sich auch dessen selbst, indem er in seiner Rede andeutete, daß das, was von außen kam, selbst wenn es eine Wohlthat sei, als solche nicht angesehen und daß zu jener Zeit, wo Deutschland seine politische Selbstständig keit wieder zu erringen suchte gegen Frankreichs Uebergewalt, selbst das erkannte Güte, wenn es aus Frankreich stammte, zu rückgestoßen wurde. Der geehrte Abgeordnete sagte weiter, die Oeffentlichkeit der Verhandlung sei ein Schauspiel, und ich will dahingestellt sein lassen, inwieweit das begründet ist. Gewahrt die Oeffentlichkeit ein Schauspiel, so gewährt sie mitunter eine furcht bare Tragödie, woraus der Bösewicht, wie der ehrliebende Mann eine heilsame Lehre entnehmen kann. Es hieß weiter, es sei ein großes Gewicht in die Hände des Gerichts gelegt bei dem öffent lichen Verfahren. Ich gebe das zu; aber ist nicht dasselbe auch bei unserm Verfahren der Fall; ist nicht eben so ein großes Ge wicht, ja wohl ein weit größeres Gewicht in die Hände des Un tersuchungsrichters gelegt, von dessen Protokollen, von dessen Genauigkeit und Sorgsamkeit das Wohl und Wehe eines Men schen abhängt? Der Sprecher bemerkte weiter, die Oeffentlichkeit erschwere das Geständniß; allein man muß bedenken, daß in dem Verfahren, welches die Deputation vorgeschlagen hat, eine schrift liche, nicht öffentliche Voruntersuchung vorhergeht. Ist wirklich der Angeschuldigte geneigt, ein Geständniß abzulegen, und be günstigt die Nichtöffentlichkeit das Geständniß, so wird ihm hier unter vier Mauern wohl Gelegenheit und Veranlas sung dazu geboten. Dann kann ich aber auch die ganze Wahrheit des fraglichen Satzes nicht zugestehen, da ich glau-
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