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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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be, daß keineswegs die Oeffentlichkeit das Geständniß en schwere. Vielmehr scheint 'es mir psychologisch richtig zu sein, daß der Mensch im Geheimen mehr versucht ist, den Einen oder Andern zu belügen, als wenn er die Lüge einer gro ßen Versammlung gegenüber aussprechen muß, da er eine grö ßere Versammlung im Besitz zahlreicher wider ihn geltend zu machender Ueberführungsmittel glaubt, als wenn er dem Ein zelnen gegenüber steht. Der geehrte Abgeordnete sagte weiter, die Oeffentlichkeit wirke nachteilig auf die Moralität zurück. Das ist ein Vorwurf, der schon einige Male gegen diese Insti tution erhoben worden ist, ich kann ihn aber nichtzugeben und habe ihn schon neulich bestritten. Die Oeffentlichkeit wird und kann mitunter auf die Moralität ungünstig einwirken; allein sie wirkt in viel mehr Fällen sehr günstig auf die Moralität. Es sagt ein berühmter Schriftsteller, ein Mann, der nicht blos theoretisch, sondern auch practisch das öffentliche Verfahren ken nen gelernt hat, Folgendes: „Der Unterricht im Verbrechen, der hier (im öffentlichen Verfahren) ertheilt wird, — und wozu jederzeit weit gründlichere Schulen eröffnet sein werden, durch schlechte Erziehung und Gesellschaft, Noth, Eigennutz und Leidenschaft, wenn auch unsere Strafanstalten dereinst aufge hört haben, als Hochschulen hierin obenanzustehen, — führt ein überwiegendes Gegengift mit sich, indem die Verhandlung mit ihren Resultaten die Folgen des Verbrechens, dkeAufdeckung der noch so fleißig verborgenen Mifsethat vor die Augen stellt." Es ist dies das Zeugniß eines Mannes, ich wiederhole es, wel cher als Präsident mehrmals den Ässisen vorgestanden hat. Im Uebrigen, was die Abgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit an langt, stimmt die Deputation mit dem geehrten Abgeordneten überein; jedoch muß ich hinzufügen, noch unter der Bedingung, die sie zu Ende Seite 72 in ihrem Schlußantrage ausgesprochen hat. Abg. 0. v. Mayer: Der geehrte Abgeordnete, welcher in einer längern Rede gegen das Deputationsgutachten sich erklärte, hat unter Andern auch mich als Gewährsmann der Meinung auf gerufen, wornach das Princip der Mündlichkeit und das der Schriftlichkeit theils schon jetzt verbunden sei, theils recht füglich mit einander verbunden werden könne. Dies muß ich aber gänz lich ablehnen und offen erklären, daß ich mit dieser Ansicht Nichts gemein habe und keineswegs glaube, daß die Schriftlich keit und Mündlichkeit in ihren wohlverstandenen sich gegenseitig ausschließenden Begriffen sich mit einander vereinigen lassen. Es ist hiervon nur soviel wahr, daß dem öffentlich-mündlichen Verfahren eine schriftliche Voruntersuchung vorausgeht, und während der öffentlichen Verhandlung selbst kurze Protokolle ausgenommen werden. Worauf der wesentliche Unterschied zwi schen denPrincipien derMündlichkeit und Schriftlichkeit beruht, das ist von mir und Andern schon mehrmals in dieser Kammer erörtert und heute noch vom Herrn Referenten berührt worden; ich brauche dies nicht zu wiederholen. Wenn aber diese Begriff verwechselung namentlich in Beziehung auf den v. Günther'- schen Antrag geschehen, und mir gleichsam in den Mund gelegt worden ist, als wäre ich, nach meinen Grundsätzen, im Stande, mich für den Günther'schen Antrag zu erklären, so muß ich dies als eine vollständig irrige Auffassung meiner Ansichten erken nen. Ich bin selbst Mitglied der außerordentlichen Deputation, und habe mich als solches im zweiten Berichte und ausdrücklich noch in meiner ersten Rede gegen diesen Antrag erklärt, behalte mir dies auch noch ferner vor. Meine Herren, nur keine Mündlichkeit ohne Oeffentlichkeit, nur keinen Jnquisitionsproceß mit Staatsanwalt schaft. Sollte das Eine oder das Andere, also die Unmittel barkeit ohne die schützende Garantie der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, oder Staatsanwaltschaft ohne Anklageproceß eingeführt werden wollen, dann würde ich in dem Falle sein, mein Vaterland, wie ein Mitglied der ersten Kammer sagte, be klagen und beweinen zu müssen, daß es solche -Rückschritte machte! Dann allerdings, wenn mir keine andere Wahl bliebe, als zwischen dem Gesetzentwurf und solchen Vorschlägen zu wäh len — dann allerdings würde ich noch eher den Gesetzentwurf annehmcn, ehe ich mich entschlösse, einem auf solche Grundlagen gebauten, aller Garantien entbehrenden Verfahren die Straf rechtspflege preiszugeben.— Es ist über das französisch-west- phälische Verfahren das Nöthige schon von dem Herrn Referen ten bemerkt worden; ich habe nur wegen der westphalischen Ruhe nach Aufhebung des französischen Strafrechtsverfahrens noch bemerken wollen, daß derselbe Präsident von Strombeck, welchen der Herr Referent bereits citirte, hierüber ungefähr Folgendes gesagt hat: Von Allem, was die Franzosen ge bracht, wäre zwar Wenig zu beklagen gewesen; was aber West phalen noch heute beklagte, das wäre der Verlust des öffentlichen und mündlichen Verfahrens, denn die Parteien und das Volk hatten sich dabei wohl befunden. Köm'gl. Commissar v. Weiß: Der geehrte Herr Referent wollte bezweifeln,daß die Mündlichkeit der Ablegung einesGeständ- nisses wirklich entgegenstehe. Ich muß aber auf den Grund langjäh riger Erfahrungen bemerken, daß mir sehr viele Beispiele vorgekom men sind, durch welche sich das bestätigt, was in den Motiven von Seiten der Negierung (Seite 103) bemerkt worden ist, daß nämlich die Fälle nicht selten sind, in welchen der Angeschuldigte den Untersuchungsrichter bittet, die Gerichtspcrsonen abtreten zu lassen, weil er dem Untersuchungsrichter allein, d. h. unter vier Augen, Etwas im Vertrauen zu sagen habe, worauf derselbe so dann ein offenes Geständnis; ablegte. Es ist dies auch zu sehr in der menschlichen Natur begründet, als daß es eines umständli chen Beweises bedürfte. Falle der erwähnten Art sind mir, ich wiederhole es, ost vorgekommen; wogegen, wenn man die O.'E-ilü cle» Il'ibiimiux liest, man finden wird, daß bei Oeffent lichkeit und Mündlichkeit nur in seltenen Fällen offene Bekennt nisse erfolgen. Wie selten kommt bei uns in Capitalfällen der Fall vor, daß der Angeklagte, der des Verbrechens überführt ist, dasselbe leugnet? Aeußerst selten! ES ist mir neuerlich in Hinsicht des Verbrechens eines Mordes oder Raubmordes ein Fall vorgekommen, in welchem Gebrauch von den: Art. X. des Gesetzes vom 30. März 1838 dem erkennenden Gericht gestat teten Befugnisse, statt der verwirkten — absolut angedrohten
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