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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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— Todesstrafe auf lebenslängliche Zuchthausstrafe zu erkennen, gemacht worden ist. Dennoch hatte auch in diesem Falle der Angeschuldigte die That, nämlich die Tödtung selbst, einge räumt, und nur die vorgefaßte Absicht geleugnet, dagegen seine Handlung nur als Folge eines plötzlich erregten Zornes darzu stellen versucht. Ob jenes erst in dritter Instanz in dieser Maße gesprochene Erkenntniß richtig war, muß hier dahingestellt bleiben. Aber, wie gesagt, die Tödtung hatte der Verbrecher zugestanden. In der That, in dem langen Zeiträume, in wel chem ich in rechtsprechenden Collegien mitwirkte, weiß ich in Sachsen mich kaum eines einzigen Falles zu erinnern, in welchem ein Todesurtheil blos auf Ueberführung, und ohne daß zugleich ein Geständniß vorgelegen hätte, gegründet worden wäre. Daß dies allerdings nach älterem Rechte schwierig war, weil zu der Ueberführung soviel erfordert wurde, als nur selten bei den im Verborgenen verübten schweren Verbrechen vorkommen kann, nämlich das Zeugniß zweier Augenzeugen, ist wahr. Aber auch in neuerer Zeit ist mir ein solcher Fall nicht vorgekommrn. Referent Abg. Braun: Ich habe dagegen nur zu erwäh nen, daß,' so hoch ich auch die Erfahrungen ehre, die der Herr Commissar gesammelt hat, die Deputation ebenfalls Gewährs männer har für ihren Satz, nämlich den Satz, daß die Oeffent- lichkeit keineswegs Veranlassung gebe zu Erschwerung der Ge ständnisse. Es erklärt dies der Professor Hepp in Tübingen und Jeremias Bentham, der als Engländer das öffentliche Ver fahren genau kennen gelernt, tagtäglich sich in demselben bewegt hat und daher wohl im Stande ist, ein Zeugniß darüber abzu geben. Abg. v. Thiel au: Ich muß mir das Wort erbitten, um auf eine Aeußerung zu antworten, welche der Abg. aus dem -Winkel ausgesprochen hat und direct mich betrifft. Es hat Niemand einen Antrag auf Aufhebung der Patrimonialgerichte gestellt, als ich. Der Abgeordnete hat gemeint, seine Pflicht zu verletzen, wenn er diesen Antrag unterstütze^ das heißt also mich indirect einer Pflichtverletzung beschuldigen, der ich diesen Antrag gestellt habe. Ich weiß nicht, welches Mandat der Abgeordnete erhalten hat; ich habe nur das Eine erhalten, näm lich, das Interesse des Allgemeinen wahrzunehmen, worin das Interesse der Rittergutsbesitzer mit begriffen ist, und in diesem Sinne habe ich den Antrag gestellt. Der Abgeordnete nennt die Patrimonialgerichtsbarkeit ein wohlerworbenes Ehrenrecht, und stellt dies höher, als die pecuniären Vortheile. Ich bin fest überzeugt, daß er darin seine Meinung ausspricht und daß er die Meinung aller derjenigen ausspreche, die Gefühl für Ehre haben; ich wundere mich aber alsdann nur darüber, wie man einen Theil des Ehrenrechts aufgeben könne und nicht das ganze Ehrenrecht behalten wolle. Denn ist die Patrimonialgerichts barkeit ein Ehrenrecht, so muß das Ehrenrecht der Criminal- gerichtsbarkeit höher stehen, als das der Civilgerichtsbarkeit. Ich möchte glauben, wenn Jemand mit den Obergerichten be stehen ist, so müßte das Recht, über Leben, Ehre und Freiheit der Bürger zu Gericht zu sitzen, ein höheres Recht sein, als die Civilgerichtsbarkeit. Allein ich glaube, daß, was die Erimmal- gerichtsbarkeit betrifft, diese allerdings abgegeben wird, weil sie eine Last ist, und nicht blos ein Ehrenrecht; daß daher diejeni gen, welche die Criminalgerichtsbarkeit, vorbehältlich der Civil gerichtsbarkeit, unbedingt abgcben wollen, hier nicht das Ehren recht allein, sondern die Last in Betracht ziehen. Zweitens bemerke ich, daß ich glaube, nicht blos im allgemeinen Interesse' des Landes, sondern auch im Interesse der Rittergutsbesitzer meinen Antrag auf Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit gestellt zu haben. Einen Widerstand gegen Etwas, was das allgemeine Interesse unzweifelhaft erheischt, ist niemals von Vortheil gewesen, und der hier in Frage stehende Widerstand muß nothwendigerweise einen Widerwillen auf den größer» Grundbesitz werfen, und ihn als dem allgemeinen Interesse ent- gcgenstehend ansehen lassen, während derselbe als der größte Schutz der wahren Interessen des Landes, vermöge der durch ihn präsumtiv gewährten Unabhängigkeit und vermöge seiner Stabi lität und daher unmöglichen Trennung von den Interessen des Landes, angesehen werden sollte. Will man dies erwähnen, so muß man den großem Grundbesitz, soviel möglich, von allem dem zu befreien suchen, was einen Widerwillen, einen Verdacht selbstischen Interesses Hervorrufen könnte, und dazu gehört das Privilegium der Justizverwaltung, wodurch nach den heutigen Einrichtungen und Begriffen die zweckmäßige Organisation und Ausübung der Justiz verhindert wird. Es ist eine Unmöglich keit, eine gut eingerichtete Iustizpflege im Lande herzustellen, so lange hundert kleine Gerichte von verschiedener Form und ver schiedenem Wesen der Einheit der Gerichtsverfassung in den Weg treten. In dem einen Orte des Landes entscheidet über hun dert Thaler Werth ein einzelner Richter, während in einem andern Orte desselben Landes über eine gleich hohe Summe collegialische Gerichte entscheiden. Ich frage, ob der Land mann nicht ebenso gut ein Recht auf collegialische Besetzung des Gerichts habe hinsichlich seiner 100 Rthlr., als der Be wohner einer Stadt hinsichtlich der seinigen, der Bewohner einer Patrimonialstadt so gut, als der Bewohner der Residenz? Das, habe ich gesagt, das ist der Glanzpunkt der französischen Gerichtsverfassung, daß unter gleichen Voraussetzungen in allen Kheilen des Landes auf gleiche Weife Recht gesprochen wird. Ich halte dies für eine unbedingte Notwendigkeit einer guten Iustizverfassung und ich möchte mich auf alle diejenigen berufen, sie mögen gegen Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gesprochen und gestimmt haben, oder nicht, die von einer guten Iustizverfassung Etwas verstehen, ich berufe, mich auf das Urtheil des hohen Justiz ministern, ob sienichtAlle.erklären müssen, daß eine durchgreifende Reform des Gerichtswesens ohne Abgabe der Patrimonialge richtsbarkeit unmöglich sei. Ich habe hiernächst im Interesse der Rittergutsbesitzer zu stimmen geglaubt, weil es ehrenvoller ist, ein der Gesammtheit nachtheiliges Recht freiwillig hinzugeben, denn es sich nehmen zu lassen, auf directem oder indirectem Wege; weil selbst für den Fall, daß wir dem Princip der Anhänger der Schriftlichkeit und den Verfechtern der Patrimonialgerichts barkeit nachgeben und den Gesetzentwurf des hohen Ministern annehmen wollten, die Patrimonialgerichte unbedingt fallen,
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