Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-nrng diesen Wunsch erfüllen wird, da sie schon in dem Landtags abschied von 1837 der Ständeversammlung eine derartige Zu sicherung gegeben hat. Abg. Geyler: Ich will mich dieser Petition, den Druck dieses Bannrechts genügend kennend, anschließen, mit dem Be merken, daß gewiß schon viele Petitionen hierüber eingegangen sein würden, wenn nicht das Versprechen der hohen Staatsre gierung vom vorigen Landtage, ein Decret deshalb vorzulegen, die Petenten davon abgehalten hätte; denn ich selbst habe mehre aus diesem Grunde aus meinem Bezirke aufgehalten. Präsident v. Haase: Soll diese Petition demnach an die dritt e Deputation abgegeben werden? — Einstimmig Ia. 4. (Nr. 166.) den 18. Januar. Petition des Stellver treters Schanz zu Schöneck, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit beim Criminalverfahren betreffend. Präsident v. Haase: Diese Petition enthält zugleich Vermittelungsvorschläge, und da diese der Kammer nicht vorzu enthalten, die Petition selbst auch nicht lang ist, so schlage ich vor, dieselbe vorlesen zu lassen. — Dies geschieht. Abg. Lobt: Nur zwei Worte will ich als Zusatz zu dieser Eingabe, die mir von meinem Stellvertreter zugesendet worden ist, mir erlauben. Die Vorschläge sind jedenfalls sehr gut ge meint und auf dem Felde der Erfahrung gesammelt; denn der Verfasser ist ein sehr befähigter und vielbeschäftigter Jurist. In dessen kann ich der Petition selbst meine unbedingte Zustimmung nicht geben, weil ich der Deputation angehöre und nach deren Meinung bei der gegenwärtigen Frage ein Entweder — Oder einzutreten hat. Dessenungeachtet gebe ich der Versammlung an heim, von dieser Petition und den Vorschlägen, die sie enthält, zu seiner Zeit geeigneten Gebrauch zu machen, und bemerke nur, daß die Petition, obwohl von einem Einzelnen ausgehend, doch als die Stimme einer ganzen Stadt anzusehen ist, da die Unterzeichnung nur durch die Eile unterblieben ist, mit welcher die Einsendung betrieben werden mußte. Dieser Unterzeichnung hätte der Ver fasser übrigens, nach den mir bekannten örtlichen Verhältnissen, vollkommen gewiß sein können. Präsident v. Haase: Diese Petition wird also an die au ßerordentliche Deputation abzugeben sein. Somit wären die Gegenstände der heutigen Hauptregistrande erledigt, und ich habe nur noch zu erwähnen, daß die Abgg. Jam und Eckhardt sich für heute wegen Unwohlseins haben entschuldigen lassen. Ich gehe nun zur Tagesordnung über; es wird der Herr Referent Abg. Braun die Tribüne zu besteigen haben und die allgemeine Debatte beginnen, wenn nicht der Abg. Graf v. Ron now, wie es scheint, noch das Wort ergreifen will. Abg. Gras v. Ronnow: Es haben bereits viele Redner in diesem Saale den vorliegenden Gegenstand mit scharfer und tiefer Einsicht behandelt und dargethan, daß das bisherige Inquisitions verfahren nicht beizubehalten und aufkeineWeise zu verbessern wäre, sondern mit dem öffentlichen und mündlichen Verfahren vertauscht werden müsse. Indessen, meine Herren, geschieht, meiner Ansicht nach, mit demStrafproceffe nur erst ein einseitiger Schritt; denn unser Civilproceß leidet theils, und namentlich in dem geheimen Zeugenverhör, noch an denselben Mängeln, wie die Criminaljustiz. Auch hier muß eine Reform erfolgen; denn die Heimlichkeit und Abgeschlossenheit ist auch hier das Grab eines sichern Rechts ganges. Sie ist allgemein als Gebrechen anerkannt, und wohl Mancher unter , uns wird die Unsicherheit des Zeugenbcrichtes im Civilprocesse schon erfahren, und als Ursprung dieser Unsicherheit das Abgeschlossene von Actuar und Beisitzern erkannt haben. Ich erblicke in der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit nicht nur Gewähr gleicher Rechte, sondern sie ruft auch in Jedermann gleiche Achtung vor dem Gesetz hervor. Der schlagendste Beweis sind unsere jetzigen Verhandlungen; wären sie geheim, so sielen sie auf todten Boden. Die Oeffentlichkeit allein haucht ihnen Leben und Gedeihen ein, und durch sie werden unsere Verhandlungen der ' Wiederhall des Volkes. Und so hoffe ich denn, die hohe Staats regierung werde, nachdem sie von uns die Meinung des ganzen Sachsenvolks vernommen, die Basis für eine zeitgemäße Crimi- nalproceßordnung gewinnen; wünsche aber endlich, den Civil- proceß, der uns fast täglich berührt, in Ansehung derjenigen Mängel, welche derselbe mit dem Criminalproceß gemein hat, und wohin namentlich das geheime Zeugenverhör gehört, gleich zeitig einer Revision und zeitgemäßen Abänderung unterworfen zu sehen. Ob nun gerade dieser Antrag in nächster Verwandt schaft mit unfern jetzigen Verhandlungen steht, so will ich den selben aber dennoch der hohen Kammer in einer besondern Petition übergeben. Referent Abg. Braun (von der Rednerbühne aus): Damit ich nicht Gefahr laufe, am Schluffe der Debatte Ihre Aufmerk- merksamkeit durch einen allzu langen Vortrag zu ermüden, so ergreift ich jetzt das Wort, um die Gründe zu beleuchten, welche für und wider die von der Deputation gemachten Vorschläge, und zwar zunächst wider die Mündlichkeit, bis jetzt erhoben wor den sind. Im Betreff des Uebrigen werde ich am Schluffe der Debatte meine Ansichten weiter entwickeln. Der königl. Herr Commiffar, welcher zu Anfang der Discussion über den vorlie genden Gegenstand sprach, äußerte, die hohe Staatsregierung habe keine Veranlassung zu dem Glauben gegeben, als ob sie an dere Grundsätze dem vorliegenden Entwürfe unterlegen werde, als die ihm eben untergelegt worden sind. Dies kann man in gewisser Beziehung zugeben; denn die hohe Staatsregierung hat allerdings nicht eine directe Zusage ertheilt, daß sie den Grund satz der Mündlichkeit dem Gesetzentwürfe unterlegen werde; sie hat dies aber indirect gethan, indem sie in das Criminalgesetzbuch die Relativität der Strafen aufnahm. Wenn der Richter das gehörige Maß der Straft für den concreten Fall finden soll, wenn er die im concreten Falle dem Angeklagten angemessene Straft zwischen dem gesetzlichen Maximum und dem Minimum zu wählen hat, so muß er die ganze geistige Individualität des Angeschuldigten vor sich haben; er muß er seinen Charakter, seine Gesinnung, den größer» oder mindern Grad seines bösen Willens zu ekkennen und zu beurtheilen vermögen. Dies kann er aber nur dann, wenn er den Angeschuldigten gegenüber hat, wenn er ihn mit seinen Augen sieht, wenn er ihn selbst hört, wenn er von seiner
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder