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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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äußeren sichtbaren Erscheinung zugleich auf sein unsichtbares In nere zu schließen befähigt ist und Gelegenheit hat. Dadurch, glaube ich, durch Aufnahme der Relativität der Strafen, hat aller dings die Staatsregierung die Hoffnung erweckt, daß sie in den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf das Princip der Mündlichkeit aufnehmen werde. Weiter! Die hohe Staatsregierung hat ein Gesetz vorge legt, und zwar das vom 30. März 1838, welches auch ange nommen worden und Gesetzeskraft erlangt hat, in welchem sie die Nothwendigkeit des Geständnisses aufgehoben und dem Richter die Machtvollkommenheit gegeben hat, auf Jndicien hin zu be strafen. Vor dreihundert Jahren, meine Herren, wurde es für bedenklich gehalten, dem Richter diese Gewalt zu geben; die Ge richtsordnung Kaiser Karl's V. hat im Artikel W untersagt: Strafe auf Jndicien hin zu erkennen, und noch neuerlich hat ein berühmter Rechtslehrer, Roßhirt, erklärt, daß er den Jndicien- beweis in den Händen rechtsgel'ehrter Richter für höchst gefährlich halte. Ich will diese Frage hier nicht untersuchen; ich halte den Jndicienbeweis nicht allein für zulässig, sondern auch für noth- wendig. Indessen, wenn man einmal dem Richter diese große Machtvollkommenheit gegeben hat, so hätte man erwarten sollen, daß ihm die Gesetzgebung auch die Mittel geben werde, welche ihn befähigen, von dieser Machtvollkommenheit einen fach - und zweckgemäßen Gebrauch zu machen, kurz, daß die Gesetzgebung, dem vorliegenden Entwürfe das Princip der Mündlichkeit unter legen werde. Denn vermöge dieser erst wird der Richter selbst die Umstände erforschen können, welche auf Jndicien hinleiten, er wird aus den Ergebnissen dieser Forschung erst genau die Schlüsse ziehen können, welche ihn zur Annahme von Jndicien ermächtigen, und dies erst wird ihm möglich machen, ein sicheres Urtheil abzu geben. Derselbe Herr Commiffar hat weiter die Begriffe der Mündlichkeit und Schriftlichkeit im Anfänge seiner Rede zum Gegenstände seiner Betrachtung gemacht, und ich weroe ihm auch hierin folgen. Der Herr Commiffar äußerte, wie ich schon neulich andeutete, und was auch von der hohen Staatsregierung wiederholt wurde, daß die Mündlichkeit jede protokollarische Niederschrift verschmähe. Dieser Ansicht kann die Deputation durchaus nicht sein. Der Grundsatz der Mündlichkeit sagt Nichts weiter, als daß der Richter nur das berücksichtigen soll, was er aus demMunde derParteien gehört oder wiederholen gehört hat. Der Grundsatz der Schriftlichkeit sagt dagegen: was nicht in den Acten ist, ist nicht in der Welt. Das heißt nicht etwa blos, wie ein Abgeordneter sagte, daß der Richter nicht auf das hören solle, was nicht in den Acten steht, daß er nicht hören solle auf das, was er vielleicht von seiner Gattin oder .seiner sonstigen Umgebung vernimmt. Nein- mit dem Hören ist es nicht abgethan, er soll überhaupt nicht das berücksich tigen, was nicht in den Acten steht, und damit er das nicht thue, sind die Acten mit der Präsumtion der Legalität umgeben, der Grundsatz der Schriftlichkeit stellt sonach etwas Formelles auf; denn Sie werden mir zugeben, meine Herren, daß die Acten in vielen Fällen nicht Alles enthalten, was wahr ist, und dagegen Manches enthalten, was nicht wahr ist. Ist dies II. 23. der Fall, so ergibt sich offenbar, daß, wenn der Richter blos auf das angewiesen ist, was in den Acten steht, er blos eine Actenwahrheit, eine formelle Wahrheit erhält. Da nun aber die formelle Wahrheit nicht zurekcht im Criminal- verfahren, sondern hier eine materielle Wahrheit erfordert wird, so ist es ganz natürlich, daß der Grundsatz der Schriftlichkeit, wie man ihn auffaßt, dem obersten Grundsatz des Criminalrech- tes widerstreitet. Der Grundsatz der Mündlichkeit schließt nicht gänzlich die Actenmäßigkeit aus, das heißt: er will nicht, daß man durchaus nicht auf Acten Rücksicht nehme, nein, die Acten der Voruntersuchung läßt er gelten, aber nur so weit als dieser Inhalt bestätigt wird durch die mündliche Auslassung, durch die mündliche Erklärung der Parteien. Sie sehen hieraus, meine Herren, daß der Grundsatz der Mündlichkeit die Schriftlichkeit umschließt, daß er den Nutzen der Schriftlichkeit, ihre Vortheile in sich vereinigt und demnach mehr gewährt, als die Schriftlich keit. Wenn Ihnen Jemand die Beschreibung der Schicksale eines Menschen übergibt, mit der Anweisung, daß Sie nur das glau ben sollen, was in dieser Beschreibung steht, so lange nicht das Gegentheil bewiesen ist, und ein Anderer gibt Ihnen dieselbe Beschreibung, sagt Ihnen aber dabei, daß Sie noch die Per son, deren Leben hier beschrieben ist, hören können, so frage ich: wer gewährt Ihnen mehr, der Erstere, der blos die Be schreibung gibt, oder der Letztere, der Ihnen außerdem das Recht gewährt, die Person selbst zu hören? Meine Herren, sind Sie über die Antwort nicht verlegen, so werden Sie auch nicht dar über zu entscheiden verlegen sein, welches Princip mehr ge währe, die Schriftlichkeit oder die Mündlichkeit? Die Basis der Schriftlichkeit sind die Acten; lassen Sie uns daher einen Blick auf die Natur der Acten werfen. Die Acten enthalten Protokolle, die Protokolle sind Niederschriften über das, was in der Untersuchung vorgekommen ist, das heißt: sie enthalten die Vorkommnisse der Untersuchung. Doch enthalten sie diesel ben nicht ganz, können sie nicht ganz enthalten; die Gesetzge bung will auch nicht, daß sie diese Vorkommnisse ganz und in ihrer unbedingten Vollständigkeit enthalten; denn §. 38 des vor liegenden Entwurfes sagt ausdrücklich, daß die Acten blos das Wesentliche enthalten sollen. Daraus folgt, daß der Pro tokollant das Wesentliche von dem Unwesentlichen sichten, daß er beurtheilen soll, was wesentlich und was nicht wesentlich, daß er also entscheiden soll; die Gesetzgebung macht also hier, gerade in einer so wichtigen Sache, den Protokollanten, der blos für das Urtheil das Materfal schreiben soll, zum entscheidenden Richter. Was in den Acten wesentlich ist, das kann man wohl aus den Acten, wenn man sie liest, erkennen; allein ob das, was nichtdarinäufgenommen ist, zu dem Wesentlichen gehöre oder nicht, das können Sie nicht erkennen. Woraus wollen Sie es denn erkennen? Es ist nicht vorhanden, denn es liegt außer und hinter den Acten; Sie haben und kön nen daher ein Urtheil darüber nicht haben, ob das in die Acten nicht Aufgenommene wirklich zu dem Unwesentlichen gehört. Sie sehen, meine Herren, daß hierin ein bedeutender Nach theil liegt, ein Nachtheil, den die Natur der Protokolle mit 1*
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