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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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mittelbar seine Vertheidigung, und zwar nicht blos stückweise höre; es ist dies ein Recht des größten Verbrechers, und, meine Herren, je höher die Civilisation steigt und je mehr die constitu- tionellen Rechte der Staatsbürger Geltung erlangen, desto we niger kann man das einem jeden Staatsbürger zustehende Recht verkümmern, selbst wenn er auch noch so niedrig ist, selbst wenn er auch einer Missethat sich schuldig gemacht hat. Weiter, meine Herren, die Mündlichkeit begünstigt die Schnelligkeit der Proteste. Bedenken Sie alle die Stadien, welche das schriftliche Verfahren zu durchlaufen hat, ehe der Urtheilsspruch erfolgt. Erst müssen die Acten zusammengeschrieben werden, dann kommen sie an den Gerichtshof; dieser übergibt sie einem Referenten. Letzterer findet vielleicht, daß sie in irgend einem Punkte noch der Auf klärung bedürfen; der Gerichtshof beschließt ein Jnterlocut; dies wird entworfen, signirt, mundirt und geht ab an den betreffenden Untersuchungsrichter. ' Der Richter vollzieht, was ihm vorge schrieben ist, die Acten gehen zurück an den erkennenden Richter. Hier muß der Referent die Acten genau durchlesen, Vortrag er statten, dasUrtheil wird entworfen, ins Reine gebracht, vollzogen nnd geht vom erkennenden Richter ab an den Unterrichtet. Dieser eröffnet es dem Angeschuldigten. Dann erfolgt nach einigen Wochen die zweite Vertheidigung, und noch einmal derselbe Tur nus. Das erfordert eine ZeitdaUer, welche das mündliche Ver fahren nimmermehr erheischt. Man sagt zwar, bei diesem müsse erst erkannt werden über den Anklagezustand. Das Erkenntniß über den Anklagestand ist keine Eigenthümlichkeit des mündlichen Protestes;'es ist dies auch im schriftlichen bekannt, war früher Vorschrift, und es ist zu beklagen, daß die Gesetzgebung dieses Erkenntniß aufgegeben hat. Doch darüber später. Durch das. Urtheil über den Anklagezustand werden eine Menge Untersuchun gen sofort niedergeschlagen, die ohne ein solches Urtheil alle Sta dien der Untersuchung durchlaufen und am Ende dasselbe Resultat gegeben hätten, während der Angeklagte unterdessen in Sorge und Kümmerniß über sein Schicksal schwebt. 'Bei dem münd lichen ist man, sobald einmal der Anklagestand erkannt ist, bald bis zur Hauptentscheidung, die Zeugen werden verhört und das Ur theil gegeben. Nun sagen zwar auch Einige, die Schnelligkeit der Justiz sei kein Attribut derselben, nur die Gründlichkeit. Meine Herren, ich kann dieser Ansicht nicht sein. Der Staat einerseits ist dabei beteiligt, daß die Strafe so schnell als mög lich dem'Verbrechen folge, damit sie ihren Zweck gehörig er fülle. Der Verbrecher hat das Recht, zu verlangen, daß so schnell als möglich über ihn abgeurtheilt werde; denn er hat nicht mehr und weniger Uebles von der Untersuchung zu tragen, als eben nothwendig ist, daß ihm das werde, was ihm nach den Gesetzen gebührt. Eine langsame, eine schleppende Untersu chung enthält eine solche Härte, die häufig in Barbarei ausar tet. Noch unlängst berichteten die Zeitungen einen Fall — zur Ehre der sächsischen Justiz sei es gesagt, er ereignete sich nicht in Sachsen, aber in einem andern deutschen Lande, und zwar zu einer Zeit, wo der Rechtszustand noch nicht so untergraben war, wie er es leider jetzt ist— einen Fall, wo ein armer Land mann wegen einer -Kartoffeldeube, worauf höchstens eine Strafe von 14 Lagen gestanden, mehre Jahre lang in einem scheußli chen Kerker zurückgehalten wurde. Meine Herren, nennen Sie die Verschleifung derJustiz auch Gerechtigkeit! Nimmt man das Gesagte nochmals kurz zusammen, so ergibt sich Folgendes: Zn dem schriftlichen Verfahren steht zwischen den Richtern, die über den Angeklagten urtheklen sollen, und den Parteien.eine den Letztem unbekannte Person inne, welche allein Kenntniß nimmt von den Vorgängen der Untersuchung, und der erkennende Rich ter, statt daß er unmittelbar diese Kenntniß erlange, erhalt er sie durch dieses Mittelorgan. Der Referent ist nicht der Richter des Angeschuldigten, sondern nur ein Theil des Richters. Des halb kann man mit vollem Rechte sagen: Der, welcher den An geschuldigten vernimmt, urtheilt nicht über ihn, und wer über ihn urtheilt, vernimmt ihn nicht. In dem schriftlichen Verfah ren muß der Richter auf die Ansicht des Referenten hin sein Ur theil bauen, sowie der Referent seine Ansicht bauen muß auf die Ansicht des Protokollanten; in dem schriftlichen Verfahren muß der Referent erst das lernen, was die Parteien schon wissen. Ist' es nun zweckmäßig, Jemandem diese Bürde aufzulegen, wen« man die Sache kürzer haben kann? In dem schriftlichen Ver fahren wird ein Correferent als Attache des Referenten bestellt; auch dieser muß erst lernen, was die Parteien wissen, und es wird nur ein neuer Kraft-, ein neuer Müh - und Zeitaufwand geschaffen. In dem schriftlichen Verfahren wird ein Protokol lant hingestellt, welcher das dem Richter sagen soll, was die Parteien ihm unmittelbar sagen könnten, und dadurch werden die Protokolle erzeugt, welche nur den Auszug des Vernommenen in eigner Anschauung des Protokollanten enthalten. Welcher unnütze Zeit - und Kraftaufwand! Und wem fallt hierbei nicht der von mir oben erwähnte Müller mit seinem unweisen Zeit- und Kraftaufwand ein? Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Referent be merkte im Eingänge, daß die Regierung, wenn auch nicht zu gesichert, doch Veranlassung gegeben habe, zu glauben, daß man eine auf mündliches und öffentliches Verfahren basirte Crimi« nalproceßordnung vorlegen werde; dies indirekt gegeben zu ha ben dadurch, daß 1) in dem Criminalgesetzbuch relative Stra fen vorgeschrieben wären, und 2) dadurch, daß derJndicienbeweis ausgenommen worden sei. Das Ministerium hat eine Ansicht der Art nicht gehabt, und wohl auch die Kammer nicht, sonst würde sie jenes Gesetz, zu einer Zeit, wo wir schriftliches Verfah ren noch hatten und eine Anregung zu dessen Aenderung nicht vorlag, wohl schwerlich genehmigt haben. Der geehrte Referent meinte, bei dem schriftlichen Verfahren wäre es um so nothwen- diger, daß der Richter den Angeschuldigten sehe, weil es auf die Gesinnungen und den Charakter ankäme. Nun, meine Herren, darauf kommt viel an; aber sich davon durchs Gesicht zu unter richten, ist gefährlich, sondern aus Thatumständen muß man es nehmen, aus Handlungen des Angeschuldigten, die ebenfalls be wiesen sein müssen; und eben dies gilt von dem Jndicienbeweis. Ich werde spater daraufzurückkommen, daß der Jndicienbeweis durchaus nicht auf subjcctiver Ueberzeugung beruht, sondern daß er aus wirklich ermittelten Thatumständen gefolgert werden muß,
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