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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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aus wirklicher Ev-idenz der Schuld. Wenn der Referent ferner bemerkte, daß die Regierung in Hinsicht des Referats, auch mehr seitiges Bedenken habe, daß der Referent Alles treu vorbringe, weil sie den Korreferenten vorgeschlagen habe, so beruht dies kei neswegs darauf, daß die Regierung glauben könne, der Referent werde Etwas verschweigen; vielmehr ist es natürlich und in jedem Collegium der Fall, daß die Mitglieder, die darüber urtheilen, Hn über den Inhalt beftagcn, wenn er es nicht von selbst thut. Allerdings hat man aber, zu nochmehr er Sicher h ei t, wo der Beweis aufIndicien beruht, geglaubt, einen Korreferenten Vorschlägen zu müssen. Wenn der Herr Referent schließlich noch bemerkte, die Regierung selbst lege nicht so viel Werth auf die zweite Instanz, so suchte er dies zu beweisen dadurch, daß man in Civilsachen drei Instanzen habe, und in Criminalsachen, wo viel wichtigere Güter in Frage kamen, nur zwei. Der Unterschied zwischen Civil- und Criminalsachen beruht darauf: In Civil sachen, wo Parteien einander gegenüberstehen, da können die Er kenntnisse wechseln , und wenn zwei gegenüberstehende sind, so muß ein drittes vorhanden sein. In Criminalsachen ist dies nur nothwendig, wo Staatsanwaltschaftbesteht, da der Staatsanwalt darauf antragen kann, daß eine Strafe harter erkannt werde, als bisher. Aber da bei uns das zweite Urtheil nur milder, nicht harter sein darf, so braucht man keine dritte Entscheidung. Referent Abg. Braun: Ich erwähne hiergegen nur einen einzigen Punkt auf die letzte Bemerkung. Es können auch die Erkenntnisse wechseln in erster und zweiter Instanz; wer hat nun Recht? Man sagt zwar, es könne nur gelinder erkannt werden in der zweiten Instanz; das ist wohl wahr, aber soll das Princip der Gerechtigkeit vorwalten, soll Rücksicht nur auf das Princip genommen werden, so kommt man auf ganz andere Resultate, als die sind, worauf die Gesetzgebung gegenwärtig gekommen ist. Ich glaube, wenn der Richter erster Instanz eine Thatsache für bewiesen hält, der Richter zweiter Instanz aber nicht, dann wird, wenn man conscquent den Instanzenzug durchführen will, ein dritter verlangt, der darüber entscheidet. Die Deputation hat diese Ansicht auch in ihrem Nachhericht angedeutet. Staatsminister v. Könneritz: Bis jetzt hatte die Regierung und die Ständeversammlung immer angenommen,, daß es nicht zu rechtfertigen sein würde, gegen den Angeschuldigten härter zu erkennen, nicht blos in Ansehung der Schuld oder Nichtschuld, sondern auch in Ansehung der Strafe; bei der Vorlage der Or ganisationsgesetze ist dieser Grundsatz mit. berathen und ange nommen worden. Ich möchte auch sehr zweifeln, ob der Herr Referent und die geehrte Deputation sich damit einverstanden er klären würde, daß, wenn das erste Urtheil Jemanden für schuldig, und das zweite ihn für unschuldig erkannt hat, nun noch ein drit ter ihn abermals für schuldig erkennen sollte. Es ist dieses selbst der Gesetzgebung in Staaten, die Oeffentlichkeit, Münd lichkeit, Anklageschaft haben, entgegen, insofern nicht eine Nulli tät vorliegt. Nur dann, wenn das Verfahren cassirt wird, und Nullität eintritt, kann der Angeschuldigtc noch für schuldig er kannt werden, welcher früher für unschuldig erklärt worden war-, Ist er aber im ersten Urtheil für nichtschuldig erkannt worden, H. 23. . und sind nicht Fehler in der Form vvrgefallen, welche zur Cassa tion des Urtheils Veranlassung geben können, dann kann auch eine nachherige Schärfung desselben nicht eintreten. ReferentAbg. Braun: Ich habe nur dagegen zu erin nern, zugleich im Namen der Deputation, welche sich über die diesfalls zu nehmenden Grundsätze vereinigt hat, daß die Depu tation allerdings beklagen würde, wollte man jetzt den Grund satz verlassen, daß das Urtheil nicht verschärft werden kann. Bei dem gegenwärtigen Verfahren würde es eine neue Harte sein, welche man in das Criminalwesen brächte, und die De putationwürde ganz ihren Ansichten entgegen handeln, wenn sie derartige Bestimmungen vorschlüge. Allein eine andere Frage ist es, ob man, wenn Staatsanwaltschaft und öffentlich mündliches Verfahren er'nträte, diesen Grundsatz nicht verlassen, oder wenigstens modisiciren könnte, und auf diese Umstände hin bezog sich vorhin meine Bemerkung. Königl. Kommissar v. Weiß: Ich glaube nicht zu irren, indem ichvon der Voraussetzung ausgche, daß es dem Herrn Refe renten selbst erwünscht ist, wenn ich einige Worte in Beziehung auf das erwiedere, was derselbe den Bemerkungen und Einwen-, düngen, welche ich gegen die Richtigkeit und Haltbarkeit des Gut achtens der geehrten Deputation der zweiten Kammer am Mön- tage aufgestellt, entgegengesetzt hat. Zuvörderst bekenne ich offen, daß, als ich zuerst in diesen Saal trat, ich so frei davon gewesen bin, mir mit der Hoffnung zu schmeicheln, daß eS mir gelingen werde, die Ueherzeugung, welche ich nach wiederholter Prüfung jenes Gutachtens erlangt hatte, daß nämlich in den wesentlichsten Punkten Jrrthümer im Deputationsberichte enthalten seien, auch zur Ueberzeugung der geehrten Kammer zu erheben. Vielmehr fürchtete ich schon damals mir zu sehr, das Resultat vielseitiger Besprechungen werde dieses sein, daß Behauptungen andern Be hauptungen gegenüberstehen, wie sich dies schon in den vorausge gangenen mehrwöchentlichen Deputationssitzungen gezeigt hatte,.. Dies kann mich jedoch nicht abhalten, einige Worte auf den letzten Vortrag zu erwiedern. Allerdings ist es hauptsächlich' mein Bestreben gewesen, insbesondere zwei Stellen des ersten und zweiten Berichts der geehrten Deputation Seite 7 flg. und 311 .flg. hervorzuheben, um die Jrrthümer, welche nach meiner An sicht daselbst zu finden sind, nachzuweisen. Ich ging dabei von der Ansicht aus, daß, wepn dasjenige, was daselbst behauptet wor den ist, wenn ferner die Darstellung des Sachverhältnisses, welche sich dort befindet, wirklich der Wahrheit entspräche, ich offen be kennen müßte, nicht im Stande zu sein, die Inquisitionsmaxime, von derenRichtigkeit ich mich gleichwohl ganz durchdrungen fühle, 'crnerzu verteidigen. Den Berichtin allen seinen einzelnen Thek en zu widerlegen, ist an diesem Orte nicht ausführbar.; deshalb hob ich jene zwei Stellen hervor, in welchen die Deputation sich bemüht, zu zeigen, daß die Mündlichkeit der protokol larischen.Niederschrift vorznziehen sei. Ich freue mich zwar darüber, daß auch der geehrte Herr Referent der An sicht zu sein scheint, es sei dies in der That die Hauptfrage, so daß, wenn es gelungen wäre, hierüber uns zu verständigen ' 2
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