Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rmd dahin einzuverstehen, daß die Mündlichkeit entschiedene Vor züge vor der protokollarischen Niederschrift habe, damit auch entschieden fei, daß wir das bisherige System verlassen müßten. Diese Ueberzeugung hat jedoch die Regierung nichtgewinnen kön nen, und ebensowenig hat der Herr Referent durch das, was ich dem Deputationsberichte entgegengestellt habe, sich bewogen gefunden, von der früher» Ansicht abzugehen. So kann es nicht fehlen, daß man von beiden Seiten immer wieder auf das, was früher gesagt worden ist, zurückkommen muß. So geht es dem geehrten Referenten mit der Behauptung: die Grundlage, welche die protokollarische Niederschrift gewähre, und auf welche das Erkenntniß zu bauen, sei nicht hinreichend, die Wahrheit zu finden. Nun, meine Herren! neue Gründe habe ich dafür nicht vernommen; ich weiß daher in der That auch meinerseits nichts Neues hinzuzufügen, was ich in dieser Beziehung nicht schon gesagt hätte. Ich kann mithin nur ver sichern , daß ich fortwährend aus den am ersten Tage dieser Be- rathungen angeführten Gründen mich überzeugt halte, daß der Worw.urf, welchen man der protokollarischen Niederschrift macht, das Protokoll sei nur ein S k e l e t t-eines Skeletts, einAbriß von einem Abrisse, eine Uebersetzung des Verhandelten, eine Copie statt des Originals; ferner der Vorwurf: die aus Protokollen geschöpfte Kenntniß des Richters beruhe nur auf einem Zeugnisse vom Hö rensagen, und daß dieser Vorwurf auf Sätzen beruhe, welche den Grundsätzen der Wissenschaft nicht entsprechen (vergl. den Bericht S. 8 und Seite 10), durchaus unbegründet sei. Die Gründe für diese Behauptung habe ich bereits um ständlich angegeben, und fühle nunmehr wohl, daß der Mensch zwar das Bestreben, nicht aber das Gelingen seiner Be mühungen in der Gewalt hat. Dasselbe, was diesseits zu den Vorzügen des protokollarischen Verfahrens gerechnet wird, wird jenseits als ein Nachtheil aufgestellt. Der Herr Referent tadelt an dem schriftlichen Verfahren, daß derVerthei- diger blos auf die Acten, daß der Referent, oder vielmehr das Collegium, welches das Urtheil macht, ebenfalls nur auf die Acten sich beziehen, auf diese sein Erkenntniß bauen könne. Nun, meine Herren, eben hierin erkennt die Regierung die wichtigste Garantie, weil das, was die Ac ten enthalten, weit sicherer ist, als das, was auf der indivi duellen Auffassung beruht, deren Richtigkeit, sobald Zweifel deshalb auftauchen — und dies ist gar nicht zu vermeiden — nicht geprüft werden kann. Es ist durchaus nicht abzuleugnen, daß das blos mündliche Verfahren bei ganz einfachen Sachen recht wohl genügen kann; dagegen gewährt es bei verwickelten und in Beziehung auf die Thatfrage schwierigen Untersu chungen, welche die Mitglieder der Audienz Tage und Wochen hindurch beschäftigen, gar keine Garantie einer richtigen Auf fassung, Festhaltung und Benutzung. Die Regierung ver kennt keineswegs die Möglichkeit, daß auch bei einem auf Münd lichkeit beruhenden Verfahren das Sachverhältniß richtig aufge faßt werde; sie zieht aber, gewiß mit Recht, in Zweifel, daß, wenn sihr viele Personen abzuhoren sind und die Sache sehr ver ¬ wickelt ist, wenn ferner die Aussagen sich durchkreuzen und wider sprechen, wenn die Audienzen vermehrt werden müssen, es auch dann- dem Richter gelingen werde, bei dem Urtheilsspruche die entschei denden Momente sich alle klar vor die Seele zu stellen und allen den gebührenden Einfluß auf das Erkenntniß zu gestatten. Eine einzige Bemerkung will ich mir noch erlauben in Rücksicht auf den Vorzug, welchen der Herr Referent in der Beziehung dem mündlichen Verfahren zuspricht, daß sich dasselbe durch Schnelligkeit der Untersuchung und raschere Herbeiführung des Ausganges derselben vor dem auf protokollarischer Urkund- lichkeit beruhenden Systeme auszeichne. Meine Herren, einer zu großen Verzögerung ist vorzubeugen. Es hat aber überdies schon ein Redner, welcher das dem Entwürfe zum Grunde lie gende System in Schutz nahm, aus seiner Erfahrung ein Bei spiel einer sehr wichtigen, gleichwohl in ganz kurzer Zeit beendig ten Untersuchung angeführt, welchem — ich kann dies mit Wahrheit versichern — eine sehr große Anzahl gleicher Beispiele angeschlossen werden könnte. Es war, wo ich nicht irre, von ei nem Kindermorde die Rede, von einem Verbrechen, welches mehr jährige Zuchthausstrafe nach sich zog, und rücksichtlich dessen die Untersuchung in dem Zeiträume von nicht ganz zwei Monaten beendigt worden war. Bedenken Sie hierbei, meine Herren, daß die Vertheidigung allein drei Wochen in Anspruch nehmen kann. Aus meiner eignen Erfahrung darf ich mit voller Wahr heit versichern, daß insbesondere in den ersten Jahren nach Ein tritt der veränderten Organisation der höheren Justizbehörden, welche im Jahre 1835 ins Leben trat, bei den Appellations gerichten sowie bei dem Oberappellationsgerichte nicht selten Fälle vorkamen, in welchen Untersuchungen in dem kurzen Zeit räume von einem Monate bis zu drei, vier Monaten gründlich geführt, vollendet und bis zur Strafvollstreckung erledigt wur den. Ich gebe zu, daß gegenwärtig der Stand der Sache von der Beschaffenheit ist, daß man öfter als sonst den Vorwurf hören wird, daß der Urtheilsspruch nicht schnell genug er folge. Allein diese Klage hat ihren Grund gewiß nicht in ver minderter Thätigkeit, sondern nur in Vermehrung der Ge schäftsmasse. Ich meinerseits lege ebenfalls einen großen. Werth darauf, daß die Strafe dem Verbrechen so schnell als mög lich folge, und ich bin überzeugt, daß eine Strafe, auch nur halb so groß, unendlich mehr wirkt, wenn sie der That schnell folgt. Es liegt dies in der menschlichen Natur. Es erwacht nach und nach ein Interesse für den Verbrecher und bald scheint Manchem die That nicht mehr so strafbar, als anfangs und als sie es wirk lich ist. Der Mensch interessirt sich, wenn ein Verbrechen statt gefunden hat, zunächst für den Verletzten und ist mit Recht voll Unwillen gegen den Verbrecher. In späterer Zeit ändert sich das Verhältniß! — Doch, um dem vorerwähnten Einwande zu begegnen, bemerke ich noch dies: Einer zu langen Verzögerung der Beendigung von Untersuchungen kann recht wohl abgeholfcn werden. Eine promptere, schnellere Criminalrechtspflege wird dadurch herzustellen sein, daß man darauf bedacht ist, die höheren Collegien so zahlreich zu besetzen, daß sie im Stande sind, diese 'Aufgabe zu lösen. Also, jener Vorwurf ist, glaube ich, in Wahr-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder