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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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heit nicht von der Art, daß deshalb ein System, welches sich durch die Erfahrung von Jahrhunderten als dem Zweck der Criminal- rechtspsiege entsprechend bewährt har, mit einem andern, der sichersten Garantien entbehrenden Systeme zu vertauschen sei. Dies wäre das Wenige, was ich erwiedern zu müssen glaubte! Müssen wir nicht gegenseitig einander zugestehen, daß es keinem Sheile gelungen sei, den andern vom Gegentheile zu überzeugen? Nun, so wenig ich mir anmaßen will, zu behaupten, daß die Re gierung allein die Wahrheit auf ihrer Seite habe, ebensowenig möchte die geehrte Deputation eine Behauptung im entgegenge setzten Sinne aufzustellen sich ermächtigt fühlen. Die hieraus abzuleitende Folgerung zu ziehen, überlasseich der hohen Kammer. Referent Abg. Braun: Ich habe den Gesichtspunkt bei dem Anfänge der Debatte angedeutet, von dem aus ich gegen wärtige Diskussion behandelt zu sehen gewünscht hatte. Es sind hin und wieder Aeußerungen gefallen, welche allerdings der Debatte eine andere Richtung zu geben geschienen haben. Ich habe gewiß nichts dazu bcigetragen, daß man von Seiten der Regierung die Voraussetzung hätte machen können, als glaubten diejenigen, welche gegenwärtigen Gesetzentwurf angegriffen und für das Deputationsgutachten sich erklärt haben, im alleinigen Besitz der Freiheit von allem Jrrthum zu sein. Staatsminister v. Könneritz: Das ist wohl auch nicht die Ansicht gewesen; im Gegentheil muß das Ministerium das Streben nach Wahrheit von Seiten der Deputation vollkommen anerkennen. Abg. v. Lhielau: Man hat denen, welche sich für Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit ausgesprochen haben, häufig den Vor wurfgemacht, daß sie wohl für ein Prineip sich ausgesprochen, aber die Ausführbarkeit desselben nicht bewiesen hätten. Ich glaube, daß es wohl darauf ankommt, sich über das deutlich zu werden, was man eigentlich erreichen will, und was man ei gentlich erreichen kann. Ich glaube, daß es überhaupt schwie rig ist, aus einem abgerundeten Systeme, als welches sich das System des Anklageprocesses mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit dargestellt hat, den Schlußstein oder dasje nige herauszunehmen, was eigentlich hauptsächlich die Münd lichkeit und Oeffentlichkeit mehr oder minder bedingt; ich meine das Geschwornengericht. Je schwierigeres ist, aus einem sol chen Systeme Etwas herauszunehmen, und etwas Anderes an die Stelle zu setzen, um so gründlicher muß die Prüfung sein, und diese kann hier natürlich nicht so speciell und genau erfolgen, als es der Regierung möglich sein wird, wenn sie mit vollstän diger Muße die Consequenzen prüfen wird, die aus dem ange nommenen Systeme folgen werden; indessen glaube ich, läßt sich doch einigermaßen eine Darstellung machen von dem, wie man sich die Ausführung dieses neuen Systems denken kann. Es streitet sich hier, meine Herren, zuvörderst um den Begriff der Schriftlichkeit und Mündlichkeit; er ist schon sehr oft ausgespro chen worden; ich will nur hier bemerken, daß Schriftlichkeit und MündlichkeiEsich nicht einander entgegenstehen, wie der Herr Commiffar gestern sagte, sondern daß beide bei dem bis jetzt be stehenden, oder vielmehr in Frage befangenen öffentlichen und II. 23. mündlichen Verfahren Hand in Hand gehen. Dieses beweist eine Prüfung der verschiedenen Verfahren. Das Inquisitions verfahren, welches wir haben, hat Untersuchungsacten; diese Untersuchungsacten werden als einzige Basis der ganzen Unter suchung angesehen; sie bilden die Basis für den erkennenden Richter, worauf er sein Urtheil gründet. Ich habe bereits in meiner ersten Rede bemerkt, daß sich die Untersuchungsacten ebenfalls beim öffentlichen und mündlichen Verfahren vorfinden, ausgenommen beim englischen Verfahren, welches gar keine Voruntersuchungsacten kennt. Nur bei dem englischen Verfah ren ist der accusatorische Proceß und die Mündlichkeit in völli ger Reinheit erhalten. Wenn der Angeklagte vor den Friedens richter geführt worden ist durch den Ankläger, d. h. durch den eigentlichen Privatbeleidigten, so wird er vor die Anklagejury gestellt. Diese Anklagejury erkennt darüber, ob die vorgebrach ten Beweismittel der Art sind, daß so dringende Verdachtsgründe vorliegen, daß der Angeklagte vor die kleine Jury oder Urtels jury gestellt werden kann; alsdann urtheilt diese Jury erst über das Vorhandensein der Schuld oder Unschuld, der Richter aber über die anzuwendende Strafe. Auch hier unterscheidet sich das englische Verfahren sehr merkwürdig von dem französischen; denn es dürfen nicht einmal Acten von der Anklagejury an die Urtels jury gegeben werden, damit sie eben im Stande sei, das Urtheil selbstständig ohne Einfluß anderer Unterlagen zu finden. An ders gestaltet üch allerdings das französische Verfahren. Die ses beruht auf einer schriftlichen Voruntersuchung, welche in der Regel der Jnstructionsrichter, ein Mitglied des Tribunals erster Instanz (des Bezirksgerichts) führt, jedochnicht ohne Einfluß und directe Einmischung desKönigs-Procurators (prncureur 6« roi), welcher einzelne Acte der Untersuchung sowohl allein, als unterZu- ziehung des Jnstructionsrichters vornehmen kann. Dieses Tribu nal erster Instanz erkennt zuvörderst darüber, ob eine Anklage, eine Stellung vor die Assisen stattfinden solle, und ist diese beschlossen, so werden diese Voruntersuchungsacten dem Assisenhofe zuge schickt und auf diese Acten gründet der Ankläger oder derStaats- procurator (procureur general) seine Anklage. Nun, meine Herren, können wir wohl kaum zweifelhaft sein, daß diese Vor untersuchungsacten eine Grundlage des Processes bilden, und auch darüber können wir zweifellos sein, daß sie in dieser Be ziehung nicht ohne allen Einfluß auf die Jury und auf die Rich ter sein können, da eben die Anklage darauf begründet wird; und wenn das hohe Ministerium in den Motiven diese Ansicht aus gesprochen hat, so stimme ich ihm insoweit vollkommen bei. Nun fragt sich, können und wollen wir die Voruntersuchungs acten entbehren ? Aber weder die Deputation noch sonst Jemand, der für das mündliche Verfahren gesprochen, hat gesagt, daß keine Voruntcrsuchungsacten geführt werden sollen; im Gegen theil bin ich der Meinung, da wir einmal eine Verbindung des schriftlichen und mündlichen Verfahrens haben müssen, umso mehr, da wir weder eine Anklage noch llrthelsjury verlangen, daß die Voruntersuchungsacten so gründlich geführt werden müssen, als sie jetzt geführt worden sind. Das ändert aber, meine Herren, an der Sache selbst gar Nichts. Das mündliche Verfahren, ' 2*
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