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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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welches wir wünschen, soll mehr oder minder das Kriterium bil den für Richtigkeit der Untersuchungsacten, es soll den erkennen den Richter in den Stand setzen, sich selbst zu unterrichten, selbst zu hören, selbst zu sehen, die Zweifel zu lösen, welche bei unserm jetzigen Verfahren, welches auf bloßem Durchlesen und respective bloßer Anhörung der Acten beruht, in ihm aufsteigrn müssen; es soll das mündliche Verfahren dazu dienen, ihn in den Stand zu setzen, seinen Pflichten nach feinem Gewissen Genüge zu leisten und alles Wesentliche in Erfahrung zu bringen, um darauf sein Urtheil, seine feste innere moralische Ueberzeugung begründen zu können. Bis jetzt hat allerdings die Erfahrung gezeigt, daß da, wo die Gefchwornengerichte bei einzelnen Processen Zweifel über die Richtigkeit ihrer Entscheidung hervorgerufen, hauptsächlich eine Mangelhafte Voruntersuchung die Schuld davon trug. Nun, meine Herren, erlauben Sie, daß ich hierbei auf eine Würderung des Antrags eingehe, durch Gründung von collegr'alischen Unter suchungsgerichten den jetzigen Mängeln des schriftlichen Ver fahrens einigermaßen abzuhelfen; indem vor diesen Inculpat und die Zeugen vernommen werden sollen, und von diesen Gerichten auch zu gleicher Zeit das Erkenntniß gesprochen werden soll. Nün habe ich mich gefragt, was man sich unter solchen Unter suchungsgerichten wohl eigentlich vorstellig? Will man die Unter suchung vor dem ganzen Collegio vornehmen lassen, so brauche ich über die Unstatthaftigkeit des Planes wohl kein Wort mehr zu verlieren; denn es ist klar, daß an eine solche Zeitverschwen dung nicht gedacht werden wird, und daß dadurch die Verhand lung nicht befördert, sondern aufgehalten würde. Ich bemerke nur, daß kein Land der Welt eine solche Einrichtung hat, daß ein schriftliches Untersuchungsverfahren vor dem versammelten Col legio stattfinde, so daß das Collegium als solches alle Hand lungen vornehme, welche zur Untersuchung nöthig sind. Es ist aber auch, meine Herren, außerdem der Kosten wegen unausführ bar; denken Sie sich, wie viel Untersuchungsgerichte Sie jetzt im Lande haben, und wie viel Sie collegialische Gerichte nöthig haben würden, um die jetzigen Untersuchungsgerichte zu ersetzen, die übrigens früher oder später an denselben Mängeln der Unter suchung vor einem Einzelrichter leiden würden, aus Gründen, welche schon mehrmals in diesem Saale erwähnt worden. Wahr- meine Herren, daß auf die Kosten Nichts ankommen kann, wenn es sich um Leben, Ehre und Freiheit der Bür ger handelt; wohl aber dürfte Etwas darauf ankommen, wenn man die Kosten auf'Einrichtungen verwendet , welche völlig, zwecklos sind. Hinsichtlich der Untersuchungsgerichte bedürfen Sie meiner Meinung nach, wenn Sie Oeffentlichkeit und Mündlichkeit vor dem erkennenden Richter einführen, nicht einmal unbedingt einer Veränderung der jetzigen Criminalgerichts- barkeit der Patrimonialgerichte. Die Hauptsache, meine Herren, ist die Einrichtung derjenigen Collegien, welche über Schuld und Strafe erkennen sollen, und da fragt es sich zuvörderst: welches sind diejenigen Einrichtungen, die nothwendig sind, um das Ver trauen der Bürger in solche Gerichte zu begründen? Acten, meine Herren, haben wir jetzt, und Acten werden wir künftig haben; aus diesen Acten muß Vortrag erstattet werden, düsen Vortrag nennen wir jetzt Referat, künftig nennt man ihn An klage. Die geehrte Deputation hat auf Staatsanwaltschaft angctragen, und in dem Sinne, in welchem sie sich diese Staats anwaltschaft gedacht hat, kann ich mich nicht dagegen erklären; es scheint mir aber nicht unbedingt nothwendig zu sein, daß derjenige, welcher eigentlich die Anklage fertigt, als öffentlicher Ankläger,' als Staatsanwalt zu bezeichnen sei. Er muß nur eine Stellung haben, welche ganz verschieden von der ist, welche die Staatsanwalte in Frankreich einnehmen. Ich habe schon er klärt, daß der Geist der französischen Staatsanwaltschaft dem ursprünglichen Zwecke des Instituts nicht entspreche. Der Herr Staatsminister hat uns neulich ein Bild gegeben von dem Ver fahren, welches vor dem französischen Untersuchungsrichter statt findet; er hat aber auch den Grund hiervon, also auch die Abhülfe mit angeführt; denn in der Schrift, auf welche derselbe sich be-. zog, war'die Meinung ausgesprochen, daß 660 lediglich von der Verwaltung abhängige willkürlich entlaßbare Beamte die Untersuchungen leiteten, und von deren Ermessen ganz allein das Inquisitionsverfahren abhinge. Hier haben Sie also, meine Herren,dieUrsachedes in Frankreich als schlecht geschildertenUnter- suchungsverfahrens und zugleich das Mittel, der Staatsanwalt schaft bei uns einen andern Charakter zu geben, als in Frankreich. Die hauptsächliche Ursache, warum das Referat eines Einzelnen aus der Mitte der Richter ungenügend ist, ist die, daß eben die andern Richter kein weiteres Mittel der Erkenntniß des Inhalts der Acten, und der Wahrhaftigkeit der Acten selbst, neben dem Re ferate haben; wenn aber ein Collegium von Richtern, an welche der Vortrag gemacht wird, zugleich die Zeugen und den Angeschul digten selbst hört, selbst sieht, so fällt das große Bedenken ge gen das Referat von Einem aus der Mitte der Richter selbst an und für sich weg. Ich führe dies nur an, um zu beweisen, daß selbst, wenn die Staatsanwaltschaft in der Art, wie sie die Depu tation beantragt hat, nicht zur Ausführung kommen sollte, kein großes Bedenken gegen die Aufstellung der Anklageacte durch ein Mitglied des Richtercollegii selbst eintreten werde, und daß wegen der Mangelhaftigkeit der französischen Staatsanwaltschaft der Antrag der Deputation auf selbige nicht zu verwerfen sein wird. Unparteilichkeit, des Gerichts ist die Hauptsache. Die Anklage; meine'Herren, sei sie vom Staatsanwalt oder von irgend einem Richter entworfen, soll die Gründe und muß sie enthalten, welche sowohl für, als gegen den Angeschuldigten sprechen.- Es ist das allerdings, meme Herren, in Frankreich nicht immer der Fall. In der Regel enthält nämlich die Anklage nach dem französischen Gebrauche nur Anschuldigungsgründe; der Staatsankläger be schäftigt sich mit der Verteidigung des Angeklagten gar nicht, sondern überläßt das lediglich dem Vertheidiger. Ob das gut sei , meine Herren, will ich hier nicht weiter untersuchen; soviel ist aber gewiß, daß dieser Uebelstand nicht eine nöthwendige Folge der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit, nicht eine nöthwendige Kon sequenz der Staatsanwaltschaft ist. Ich führe das Alles nament lich an, meine Herren, um Ihnen zu zeigen, daß ich vollkommen unparteiisch bin und die Mängel des französischen Verfahrens kenne, mich daher nicht einer Täuschung über die Vortheile oder
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