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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dratmeilen unsers Landes ungefähr 230 Quadratmeilen übrig, voff denen man annehmen muß, daß sie mit dem Bestehenden zufrieden sind, weil sie sich nicht für das neue Verfahren aus gesprochen haben. Es ist zwar behauptet worden, das könnte nicht so sein, es fehle namentlich auf dem Lande an Kenntniß von dem Vorgang und an Veranlassung und Gelegenheit zum Petiren; allein dem ist nicht so, denn die öffentlichen Blätter, namentlich die Ameise, werden von den Landleuten auch in den Ehesten des Landes, von welchen keine Petitionen ausgegangen sind, gelesen, und kein Dorf möchte sein, wo sich nicht ein oder mehre Exemplare davon befänden. Auch muß ich bemerken, daß die Bewohner des Landes wohl zu petiren wissen. Sie haben es an jedem Landtage gezeigt, und nicht gering ist die Zahl der Petitionen, welche an uns gelangt sind, sobald ihr In teresse in Frage ist. Wer erinnert sich nicht noch der bewegten Zeit von 1830, wo die Regierung an Alle, welche sich beschwert fühlten, die Aufforderung ergehen ließ, Vorstellungen deshalb bei ihr einzureichen. Es ist eine große Zahl von Petitionen ein gegangen, aber keine Beschwerde über das Criminalverfahren eingekommen, was aus der darauf ergangenen Verordnung be kannt ist. Der erste konstitutionelle Landtag brachte gegen 600 Petitionen. Ich war in der von bedauerlichem Unwohlsein her- beigeführtcn Abwesenheit des Vorstands fast ein Jahr lang Vorstand der vierten Deputation. Keine von diesen Petitionen hat sich, wie mir hiernach genau bekannt, über das Criminal verfahren beschwert. Ebensowenig kam am zweiten konstitutio nellen Landtage, wo 211 Petitionen eingingen, em solcher Ge genstand zur Sprache, und am jüngsten ist das bei 132 Petitio nen gle'chfalls so gewesen. Wenn Befchwerdegründe über dir Criminalverfassung vorhanden gewesen waren, so würden sie sich laut gemacht haben. Da dies aber nicht der Fall, so ist es ein Beweis dafür, daß die jetzigen Petitionen nur Folge der Tages literatur, nur Folge der hier und da aufgeregten Volksmeinun gen sind, die von jüngern oder ältern Rrchtsgelehrten veranlaßt worden. In meiner Abwesenheit ist, wenn ich nicht irxe, die Be hauptung aufgestellt worden, es hätten ebenso gut auch von meinen Machtgebern Petitionen eingehen können; allein eben dadurch, daß keine eingegangen sind, scheinen diese Städte das Vertrauen zur Regierung und den Ständen zu beurkunden, daß sie am besten zu beurtheileN wissen werden/ was ihnen gut sei. Viele tüchtige Männer vom Richterstand in und außerhalb Dresden haben mir versichert, daß sie keinen Gefallen an der Deffentlichkeit und Mündlichkeit finden könnten, daß sie kein Heil in deren Einführung sehen, sondern einen Rückschritt. Ein Freund hat mir versichert, er habe acht Juristen, darunter ausgezeichnete, in einer Stadt des leipziger Kreises gespro chen, die sich in demselben Sinne erklärt hätten. Die Ne gierung ist ebenfalls ein Theil des Volkes, aus dem Volke hervorgegangen. "Selbst das Staatsoberhaupt ist nur der Repräsentant der Volksthümlichkeit in höchster Potenz. Die Regierung muß nicht so scharf vom Volk getrennt werden. Die Mitglieder derselben sind Männer des' Volkes, und müssen in ihrer Stellung auch beurtheilen können, was dem Volke noth thut. Wenn man also die Meinung der Regierung nicht in Anschlag bringen will, so ist das ein großer Jrrthum, Es ist hiernach sonnenklar, daß nur eine Anzahl Personen sich durch den Schein für diese Neuerung gewinnen ließ, und daß man im Gegensatz des Deputaten, welcher meinte, man könne eb.en- owohl die Bläue des Himmels leugnen, als die öffentliche. Stimme in diesen Petitionen, den Himmel eher für ein Blas instrument ansehen könnte, als für den Ausdruck der öffent lichen Meinung des ganzen Landes. Die Erklärung eines Ab- - geordneten erinnert mich an die Worte eines der ersten Redner: „Wie wird in Sachsen die.Criminaljustiz grhandhabt? und ich antworte: ich weiß es nicht." Ich halte dafür, das möchte das Motto von manchen solchen Petitionen oder doch von mancher Un terschrift sein. Sie glauben irrig, wenn öffentliche Verhandlungen eingeführt werden sollten, daß sie dann selbst genau sehen und be urtheilen könnten, wie die Criminalzjustiz gehandhabt würde. Ein deutsches Institut, das seit Jahrhunderten bestanden hat, das ver möge seiner rationellen Beschaffenheit auf Wahrheit gegründet ist, wollen wir mit einem andern vertauschen, oder ihm doch ein ranzösisches, überrheinisches Gewand anziehen. Das kann ich unmöglich für einen Fortschritt, sondern nur für einen Rückschritt halten. Die Triplicität des schriftlichen Verfahrens war es be- onders, die von einem Abgeordneten deshalb hervorgehoben wurde, daß es nicht zweckmäßig sei, daß fernerhin die Inquisition von dem untersuchenden Richter zu lenken sei. Wenn Einige vom Richterstande in der Kammer geäußert haben, es sei das ihnen so vorgekommen, so erwiedere ich dagegen, daß sie rückwärts gehen, und die Schwierigkeit der Beschlußfassung in einzelnen Fällen mit dem Verlangen verwechseln, daß ein Ankläger, ein Staats anwalt da sei, der ihnen weise, was sie M thun haben. In dem Gesetz über geringfügige Rechtssachen wird dem Richter aufgege ben, Richter zu sein pnd für den Kläger und Beklagten zu glei cher Zeit zu sorgen, und Beiden unter die Arme zu greifen. DaS ist auch die Jnquisitionsmaxime, und sie herrscht auch in Preußen im Civilproceß. Ja, Friedrich der Große ging so weit, daß er glaubte, die Sachwalter ganz entbehren zu können; doch kam er davon bald wieder zurück. Der Jrrthum besteht darin, daß man immer das Bild des Civilprocesses mit unserer Verhandlungs maxime vor Augen hat, der gleichwohl auch die Inquisitions maxime zuläßt, nicht nur in Preußen, sondern auch in unserm Proceß über geringfügige Sachen. Um wie viel statthafter ist sie daher im Strafrechtsproceß; denn ihr Zweck ist die Untersu chung der Wahrheit. Bei den Anzeigen eines Verbrechens hat der Richter zu ermitteln, pb und von wem das Verbrechen began gen worden ist. Ihm ist es um Erforschung der Wahrheit, nicht, aber darum zu thun, einen Unschuldigen in Untersuchung und Strafe zu bringen. Er wird nur dann einen weitern Schritt gegen den Angeklagten thun, wenn Verdacht genug vorhanden ist. Wo zu brauchen wir nun Staatsanwaltschaft? Selbst Mittermaier, der Mann der Mündlichkeit, sagt, das Institut des Staatsan walts könne benutzt wepden, wo es vorhanden sei, hält es aber nicht für eine nythwendlge Bedingung der Mündlichkeit. Die De putation, vor der ich alle Achtung hege, deren Referent den Be-
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