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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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richt mit so vielem Scharfsinn und Gelehrsamkeit abgefaßt hat, wenn ich mich auch mit dem Resultat nicht einigen kann, verfallt in den Fehler, daß sie von der Parömie, von dem Sprüchwort: „Duo si ickem kacinnt, nc>n est iclem"— „wenn zwei dasselbe thun, ist es nicht dasselbe" einen Mißbrauch macht. Dieser Spruch ist in ihrem Sinne auf eine Weise behandelt worden, der man schwerlich Billigung schenken kann. Erstens sie verdäch tigen die Jnquisitionsprotokolle, indem sie keine gründlichen Un terlagen für die Verurtheilung gewährten. Mein was soll mit denjenigen Protokollen werden, die sie Seite 69 ihres ersten Be richts bei der Audienz gefertigt wissen wollen, in welchem sie die Gründe anführen, was geschehen solle, um bei der Vorunter suchung die Entscheidung zu begründen. Sie sagen: „Zn der Audienz wird ein Protokoll— summarisch — über die Vorgänge, jedenfalls zur Nachricht über das Formelle ausgenommen. Bei Abweichung der Zeugen, welche übrigens in der öffentlichen Au dienz von dem Präsidenten, den Richtern, dem Staatsanwalt, dem Vertheidiger rc. über einzelne Punkte befragt werden kön nen, von ihren frühem Aussagen in der Voruntersuchung und bei den neuern Zeugenaussagen werden diese wörtlich darin aus genommen und jedesmal nach deren Niederschrift sofort vorge- les.n. Am Schluß der Sitzung wird das Protokoll von dem Präsidenten, Ankläger und dem Angefchuldigten eingesehen und unterzeichnet." Die Deputation bezweifelt die Nichtigkeit der Protokolle, wie sie jetzt ausgenommen werden und künftig nach der Gesetzvorlage ausgenommen werden sollen, nämlich stück weise, satzweise, in einzelnen zusammenhängenden Sätzen und Punkten, gleichwohl erwartet sie vom Protokollanten bei der Audienz, daß er bei sich durchkreuzenden Fragen das Protokoll so abfassen soll, daß er ein guter, mehr als der beste Stenograph sein möchte, um Alles dies klar ins Protokoll aufzunehmen. Während er die verschiedenen Reden, Fragen und Antworten vernehmen muß, soll er zugleich aus den Voruntersuchungsacten sehen, was davon abweicht und was nicht davon abweicht! Ich behaupte, das ist rein unmöglich.' Ebenso verfährt zweitens die Deputation mit dem Geben der Entscheidungsgründe, die die Urthelsverfasser, deren jetzige Referate sie gleichwohlverdächtigen, denn doch mehr oder weniger aus dem Stegreife machen sollen. Der vorige Sprecher har die Gründlichkeit des Protokolls bei dem Verfahren der O.ffentlichkeit und Mündlichkeit als Basis eines guten Erkenntnisses bezeichnet, und in diesem Stücke stimme ich ihm vollkommen oei; allein ich sage nur, wenn sie nicht zu gleich auch ein vollständiges Protokoll über die Audienz haben, werden sie gründliche Entscheidungsgründe, eine wahre Entschei dung jgar nicht zu geben vermögen; denn ihre En.scheidungs- gründe würden nur aus der Voruntersuchung sein. Die Vor untersuchung würde auch so gründlich behandelt werden, wie jetzt; wozu brauchen wir dann, wenn das die Grundlage d.r .Entsch.ioung sein soll, eine Audienz? Drittens verlangt sie das Erkenntniß ohne Mittelbarkeit, ohne Audienz in zweiter In stanz. Der Jnstanzenzug verlangt, daß die zweite Instanz er kennen solle ohne Audienz. Sie «etzt dies ganz in die zcitherigen Verhältnisse der erkennenden Richter, welche auch dermalen auf II. 23. gründliche Acten zu erkennen haben. Soll nun die zweite In stanz das erste Urthel prüfen, was haben sie dann für ein Anhalten? Die Voruntersuchung soll nicht entscheiden, die Audienz soll die Abweichung nur im Protokolle angeben, was aber unmöglich so gehandhabt werden kann, um die zweite Instanz in der Abände rung oder Bestätigung des ersten Erkenntnisses zu rechtfertigen. Ein besonderes Gericht wird auf das Anschauen und Anhören der Angeschuldigten und Zeugen gelegt; ich behaupte aber, daß es in tausend Fällen überflüssig, in ebenso vielen schädlich und in der» wenigsten Fällen von Nutzen und auch dann nur von zweifel haftem Nutzen ist. Die durchtriebenen Verbrecher nehmen sich meist recht leidlich aus, man sieht ihnen ihr Verbrechen gar nicht an. Ich bin vierzig Jahre praktischer Jurist, darunter dreißig Jahre Protokollant und Richter, und sechsundzwanzig Jahre Advocat mit nicht unbedeutender Praxis gewesen, in den letzten zehn Jahren ausschließlich Richter; ich kann daher aus Erfah rung sprechen. Mir sind Hunderte von Verbrechern vorgekom- men, die ich zu vernehmen und über deren Aussagen ich in frühe rer Zeit auch Protokolle aufzunehmen hatte; ich kann aber ver sichern, daß nach meinem Wahrnehmen die eigne Anschauung zu gar Nichts führt. Es ist auch anerkannt worden, daß man nicht nach dem bloßen Anblicke urtheilen, daß man nicht das Verbrechen, so zu sagen, herausschauen soll. Es ist mir noch jüngst ein Beispiel vorgekommen, daß ein Mann eines Dieb stahls beschuldigt wurde und nachzuweisen suchte, er könne der Thäter nicht gewesen sein; er stotterte aber so, daß man ihn hätte für schuldig halten mögen. Den andern Tag kam der Ei-, genthümer und nahm seine Anzeige zurück. In der That sollen un'ere Nechtsgelehrten die Urthel aus dem Gedächtniß, aus dem Stegreife machen, so werden sie mehr oder weniger Schwurrich ter werden; die Rechtsprincipien werden sie wohl festzuhalten suchen, aber der persönliche Eindruck, der bloße Totaleindruck längerer Verhandlung wird sie so verlocken, daß sie mehr oder weniger den Schwurrichtern gleichkommen werden, während man doch gegen die Schwurgerichte hauplsächlich Bedenken hat. Mit den Schwurgerichten ist die zweite Instanz unvereinbar; entweder die Schwurgerichte, oder die Schriftlichkeit, ein Drittes halte ich für unmöglich. Es ist zwar von der Deputation gesagt worden, cs würden auch bei den Schwurgerichten in mehren Staaten von Rechisgelehrten Urtheile mit Entscheidungsgrün den gefällt; die hohe Slaatsregierung hat aber dem widerspro chen, und auch ich muß das bezweifeln, weil ich glaube, daß eS in der Wirklichkeit nicht ausführbar ist. Die Herren Abag- Jani und Wieland haben Beide selbst.das Mangelhafte dieser Vor- seblage gefühlt, obgleich sie sich im Ganzen für den Antrag der Deputation günstig ausgesprochen haben. Der geehrte Abg. Wieland erwartet Etwas von Entwickelung und Fortbildung der Sache. Nach zwanz'g, dreißig, fünfzig Jahren, nachdem .ine Masse Bücher getrieben und gedruckt sind — heftweise, was bekanntlich die woblseilste Art ist, sie anzuschaffen — und wir eine ganze Bibliothek für das neugeschaffene unpraktische System haben, uns daraus, wenn cs möglich, Rath zu erholen, dann werden sie eine andere Ansicht erhalten. Gewiß aber, je 3
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