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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gründlicher die Sache sein soll, je mehr müssen wir uns der Schriftlichkeit zuwenden, weil diese bei dem Untersuchungsver fahren mit dm Bedürfnissen des Volks so fest verwebt und im mer darauf zurückznkommen ist, daß es einem Phönix gleichen wird, der aus seiner Asche hervorsteigt. Ohne Voruntersuchung ist für die Mündlichkeit kein Heil; je gründlicher die Vorunter suchung geführt wird, destomehr werden die erkennenden Richter erst fähig werden, ein richtiges Urtheil zu fällen. Ich bemerke noch, die Oeffenttichkeit läßt sich mit der jetzigen Schriftlichkeit auch vereinigen, man darf sich nur bei den jetzigen Vernehmun gen der Angeschuldigten und Zeugen eine Barriere denken, hin ter welcher das Publicum als Zuhörer eingelassen wird, sobald dies der Stand der Untersuchung gestattet. Es ist bei großem Gerichtsstuben, in welchen sich mehre Actuarien und Protokol lanten befinden, ohnehin nicht selten, daß Parteien zugegen sind, die ihre Geschäfte zu verhandeln haben und so unwillkürlich den Vernehmungen beiwohnen. Bei der ersten Voruntersuchung darf das allerdings nicht stattfinden, weil die Ermittelung des Lhatbestandes, die Entdeckung der Mitschuldigen dadurch un möglich gemacht werden konnte. Ein Abgeordneter erblickt in diesem neuen System eine Beschränkung der Justizhierarchie; da mache ich aber auf die französischen Schwurgerichte und deren rechtsgelehrten Assisenrichter aufmerksam. Die Schwurrichter werden, wenn sie ihre Sache nicht gut gemacht haben, wenn der Ausspruch unregelmäßig, unvollständig oder widersprechend ist, von den Assisenrichtern wieder hinaus in ihr Berathungs- zimmer geschickt, um ihr Urtheil noch einmal zu fällen. Bei schwierigen Fällen nehmen die Schwurrichter zu gewissen For men ihre Zuflucht; sierichten nämlich ih-eAbstimmung so ein, daß eine Majorität herauskommt, welche gerade zureicht, um den An geschuldigten zu verdammen: dann haben die rechtsgelehrten Richter der Assisen das Recht, bas Schwurerkenntniß umzustoßen. Sie sehen also, aus dieser sogenannten Justizhierarchie kommen Sie nicht heraus. Man kann nicht zugleich auf der Börse und auf dem Richterstuhle gelten; denn der Richter muß seine größere Befähigung nach unserm jetzigen Rechtsstande durch humanistische Vorbildung und mehrjähriges Studium er langen. Wer sich diesem hingeben will, nun, der kann die Sicher heit und Bedeutung des Richteramts genießen, dagegen wird er aber auch der Gelegenheit, in Wohlstand zu gelangen und Schatze zu sammeln, entbehren müssen. Ein Abgeordneter, der sich gegen mich besonders richtete, meint, meine damalige Berechnung über die Kosten der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit ermangelte aller Unterlagen. Das war allerdings nur ein Voranschlag, dem man keine Unterlagen geben kann. Die Pensionsquittungen der 34 Staatsanwalte kann ich freilich nicht beibringen, und ebensowenig kann ich die Quittungen über Diäten und Auslösungen der Zeugen im Lande, die von vier, sechs, achtMeilenindasCriminal- palais zu bringen sind, voraus einreichen. Wenn Sie aber bedenken, daß bei den einfachsten Sachen wenigstens der Ange- geschuldigte zwei, vier, sechs, acht Meilen transportirt werden solle, in den Meisten Fallen aber die Zeugen ebensoweit reisen und mehre Lage in der Criminalstadt, in der Nähe des Justizpalastes sich aufhalten müssen, so werden Sie wohl annehmen können, daß es bedeutende Summen ausmachen wird. Der Abgeordnete findet auch einen gewaltigen Anstoß darin, daß in dem Criminal- proceßentwurf Ungehorsamsstrafen enthalten find, die denen zu dictiren seien, die nicht antworten wollen. Ich sehe nicht üb, wie überhaupt bei einer jeden Eriminalverfafsung ein anderes Ver fahren möglich sei, als ein gewisser Zwang gegen den Ungehor sam. Es ist ja nicht davon die Rede, daß er gestehen, sondern nur davon, daß er den Mund öffnen und antworten solle. Dieser Un gehorsam muß bestraft werden; außerdem hört jede Untersuchung auf, wenn der Angeschuldigte nicht antworten will. Der Abg. Tzschucke findet gleichwohl jede Zwangsmaßregel ungeeignet. Befremdend ist mir gewesen, daß man gemeint hat, es würde durch die gegenwärtigen Aeußerungen in der Kammer das Ver trauen zum Nichterstande geschwächt werden. Dies finde ich schon darum nicht begründet, weil von vielen Seiten gebührend aner kannt worden ist, daß der sächsische, wohl der ganze deutsche Richterstand seine Pflicht treu erfülle, daß man hauptsächlich, keineswegs sich darüber beklagen und beschweren könne, es bliebe nach dem jetzigen Verfahren das Verbrechen unbestraft und es würde die Unschuld verurtheilt. Schon nach diesen Aeußerungen kann die öffentliche Meinung gegen den Richterstand nicht einge nommen werden. Ich bin aber auch überzeugt, daß weder der würdige Vertreter meines Amtes in meiner Heimath von den Folgen dieser Aeußerungen etwas fühlen werde, noch werde ich nach meiner Rückkehr dies wahrnehmen; ich werde im Gegentheile finden, daß sich die öffentliche Meinung darüber aufgeklärt haben werde, weil sich doch am Ende immer das Wahre und Richtige findet, wie sie sich überhaupt auch vom örtlichen Mündlichkeits- und Oeffentlichkeitsschwindel erholen wird. Der Abg. Klien fordert mich dadurch zur Entgegnung auf, weil er mich des Wankelmuths in meiner Meinung beschuldigt. Ich war bei oberflächlicher Betrachtung — die Zeit erlaubte es mir nicht, vor dem Abgänge zum Landtage — für die Schwurgerichte ge stimmt, ich finde aber nach Durchlcsung der' Motive und des Deputationsgutachtens, daß ich, bei Vergleichung allerMomente und bei dem Nachschlagen vieler Schriften, mich an das zeitherige Princip der Schriftlichkeit halten muß. Ich finde nirgends Heil bei den Vorschlägen der Deputation. Man kann unmög lich das einen Wechsel der Ansicht nennen, wenn man dem bei stimmt, was ausgeübt wird und vorhanden ist, so wenig, als wenn man ein Haus ererbt hat, später sich zu dessen Verkauf entschließt, davon aber wieder zurückkommt, dies mehr als ein einmaliger Meinungswechsel ist. Es war trotz der Einfachheit der drei ein Rechnungsfehler in dem Menschen Anfuhren vor handen. Noch mehr aber befremdete mich, daß er des Abg. v. Gablenz Meinung adoptirte. Dieser sprach die Behauptung aus, die Regierung müsse, was sie jetzt nicht thue, spater thun, und zwar in einem höheren Grade; ich finde diese Aeußerung nicht ganz angemessen. Treu der Constitution, beziehe ich mich dar auf, daß zwar die Staalsregierung uns nicht nöthigen kann, eine Gesetzvorlage anzunehmen, daß sie aber auch nicht genöthigt wer den kann, einen Gefttzantrag von uns anzun.chmen, wenn sie der
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