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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Absicht, die getreuen Stände der Nothwendigkeit einer proviso rischen Steuerbewilligung schon für diesmal gern überhoben ha ben. Abgesehen jedoch davon, daß ein für solchen Zweck veran stalteter früherer Zusammentritt der Ständeversammlung nicht füglich gestattet haben würde, bei dem zu berathenden neuen Staats - Budget die neuesten Verwaltungsergcbnisse mit zu be rücksichtigen, so tritt auch bei der gegenwärtigen Veranlassung der ganz besondere Umstand hinzu, daß das neue Grundsteuerfystem nicht sofort mit Eintritt, sondern erst im Laufe der bevorstehenden Finanzperiode zur Ausführung gelangen kann und folglich bis dahin die alte Grundsteuerverfaffung provisorisch jedenfalls noch beibehalten werden muß. Allerhöchstdieselben lassen demnach angefügt den Ent wurf eines Gesetzes, ,,die provisorische Forterhebung der bisheri gen Steuern, Abgaben und Beitragsleistungen nach Eintritt der Finanzperiode 18^-Z- betreffend", den getreuen Ständen zugehen und verbleiben ihnen, in Erwartung ihrer baldthunlich hierüber abzugebenden Erklärung, in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei- gethan. Dresden, am 20. November 1842. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. Das Gesetz selbst lautet: Friedrich August, von Gottes Gnaden, König von Sachsen rc. rc. rc. Da das für die Verwilligungsperiode der Jahre I8ZA zu erlassende Finanzgesetz, so viel die Grundsteuererhebung anlangt, nicht füglich eher, als von Einführung des neuen Gryndsteuersy- stems an in volle Wirksamkeit treten kann, so haben Wir, wegen der vom künftigen Jahre ab zu erhebenden Steuern und Abgaben, eine provisorische Bestimmung für nothwendig erachtet und treffen solche, mit Zustimmung Unsrer getreuen Stande, andurch in Folgendem: §. 1. Sämmtliche durch das auf die Jahre 1840, 1841 und 1842 erlassene Finanzgesetz vom 13. August 1840 theils für den ganzen Staatsbereich, theils für die alten Erblande und für die Oberlausitz besonders, festgestellten Steuern, Abgaben und Bei tragsleistungen bleiben, ebenso wie die mittelst des Gesetzes vom 12. Juli 1841 eingeführte Rübenzuckersteuer, auch, so viel die Schlachtsteuer betrifft, unter einstweiliger Fortdauer der durch das Gesetz vom 9. Juni 1840 angeordneten zeitweisen Ermäßi gung, während der Finanzperiode 18AK so lange fortbestehen, bis das neue Grundsteuersystem zur Ausführung gelangt. §.2. Uns er Finanzministerium wird mit Vollziehung des gegen wärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. Dresden, am 20. November 1842. Der Bericht der zweiten Deputation enthält Folgendes: Auf jedem der vorhergehenden, im Laufe des Monats No vember einberufenen allgemeinen Landtage im Jahre 1833, 1836, 1839 hat die Ständeversammlung hinsichtlich der Un möglichkeit einer, vor Ablauf der Bewilligungszeit zu beendigen den Berathung über das Budget, dem Anträge der hohen Staats regierung auf Erlaß eines provisorischen Steuer- und Abgaben gesetzes ihre Zustimmung ertheilt, und wenn die Bewilligung eines krovisoni auch jetzt wiederum erfordert wird, so hat die un terzeichnete Deputation dieser Bewilligung entgegen etwas anzu führen um so weniger vermocht, als die Zeit bis zu Ablauf der Finanzperiode durch die spätere Einberufung der Stände noch verkürzt ist gegen früher, und es keines Beweises bedürfen wird, daß eine Prüfung des Budgets bis dahin außer den Kräften der Deputation liegt. Hat die letzte Ständeversammlung in der Schrift vom 17. Juni 1840, das Budget betreffend, zwar den Antrag gestellt: „die hohe Staatsregierung wolle die geeigneten Maaß- regeln treffen, um die Stände der Nothwendigkeit pro- visorischer Steuerbewilligungen in Zukunft zu enthe ben," (Landtagsacten, I. Abtheil., 2. Band, S. 313.) so hat doch die hohe Staatsregierung in dem eingangsgedachten Decrete sich dahin ausgesprochen, daß, obschon sie, eingedenk der von Sr. Königlichen Majestät zu erkennen gegebenen willfährigen Absicht, schon für diesesmal gern die Stände der Nothwendigkeit provisorischer Steuerbewilligung überhoben haben würde, es dennoch einerseits nicht thunlich gewesen sei, bei einem frühem Zusammentritt der Stände die neuesten Verwaltungsergebnisse mit zu berücksichtigen, andrerseits die Ausführung der Absicht da durch verhindert sei, daß diesesmal der ganz besondere Umstand hinzutrete, daß das neue Grundsteuersystem nicht sofort mit Ein tritt der bevorstehenden Finanzperiode zur Ausführung,gelangen könne und deshalb die alte Grundsteuerverfassung provisorisch je denfalls noch beibehalten werden müsse. Hat nun zwar die Deputation der Ansicht sein müssen, daß der letztere Umstand ohne allen Einfluß zu sein scheine auf die Prüfung der Budgetsatze und auf die Höhe der zu bewilligenden Einnahmen oder Ausgaben, sowohl im Ganzen als im Einzelnen, .so kann sie doch nach Lage der Sache der hohen Kammer die aber malige Bewilligung eines krovisorü nur anempfehlen, schlägt derselben jedoch vor: den früher» Antrag auf Vermeidung eines krovisorü zu erneuern. Wenn jedoch in dem provisorischen Steuergesetze §. 1 das Finanzgesetz vom 13. August 1840 als das Normativgesetz für Erhebung der Steuern angenommen worden, in selbigem aber wohl der in der verflossenen Finanzperiode an den Cavalleriever- pflegungsgeldern auf die Cassenbestände übernommene Erlaß ausgenommen worden ist, nicht aber der zu gleicher Zeit in der verflossenen Finanzperiode auf die Cassenbestände ebenfalls über tragene Erlaß an der Personal- und Gewerbsteuer; und wenn es der Deputation nach Einsicht der derselben zugegangenen Ueber- sicht der Cassenbestände und Cassenüberschüsse der in diesem Jahre ablaufenden Finanzperiode wohl thunlich erschienen ist, in dem nächsten Jahre einen Erlaß an der Gewerb- und Personal steuer von Einem und zwar dem ersten Termin des Jahres 1843 eintreten zu lassen, so hat sie sich zu einem diesfallsigen Anträge um so mehr bewogen gefunden, als die Noth dergewerb- und ackerbautreibenden Classe kaum in irgend einem Jahre größer ge wesen sein kann, als in dem Jahre 1842, dessen traurige Nach wirkungen sich erst noch in dem bevorstehenden Winter und in dem nächsten Frühjahre am drückendsten zeigen werden. Die Deputation beantragt daher, daß die hohe Kammer be schließen wolle: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, den ersten Termin der Gewerb - und Personalsteuer zu erlassen. Die hohe Staatsregierung hat hiemächst in dem vorliegen den Steuergesetze eine provisorische Bewilligung bis zu dem Zeit punkte verlangt, an welchem das neue Grundfteuersystem zur Ausführung gelangt sein wird.
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