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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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einen ins praktische Leben weit mehr eingehenden Gegenstand absprach, und er selbst wahrend der Dauer dieses Landtags nur erst zu seiner gegenwärtigen Ansicht gelangt ist. Wenn ich also glaube, daß durch diese Behauptung Nichts erwiesen ist, so muß ich mich aber auch gegen einen derartigen Vorwurf wegen mei ner künftigen Abstimmung auf das Bestimmteste verwahren. Ich spreche hiermit frei und offen aus, daß ich durch die Debatte die volle Ueberzeugung erlangt habe, daß unserm Vaterlande der vorliegende Gesetzentwurf nicht genügt, und daß nur durch die Annahme der von der Deputation gemachten Vorschläge eine Radicalcur der Gebrechendes jetzigen Verfahrens zu bewir ken sei. Abg. v. v. Mayer: Meine hochgeehrten Herren! Auch ich muß mich den Rednern anschließen, welche die Aeußerungen des Abgeordneten Sachße zu bekämpfen haben; ich bescheide mich aber, auf Einzelheiten nicht einzugehen, sondern wende mich gegen eine Aeußerung des geehrten Abgeordneten, wodurch er, gleichwie mit Einem Schlage, die ganze Arbeit der Deputation und die Ueberzeugung derKammerzu zertrümmern, Hoffnung sich machte. Es war die Behauptung, „daß der Jnquisitionsproceß ein seit wenigstens 500 Jahren in Deutschland heimisches, ursprünglich germanisches Institut sei, welches allein eine Bürgschaft der Wahrheit und Gerechtigkeit gewähre, und das man doch um kei nen Preis gegen den französischen Fremdling oder Eindringling vertauschen möchte/' ' Sollten die Worte nicht ganz genau die sein, welche der Abgeordnete gesprochen hat, so ist es doch derGe- sammtsinn seiner Aeußerungen von früher und jetzt, und ich kann kaum glauben, daß ich ihm Unrecht thue, wenn ich diese Behaup tung als seine wahre Meinung vvraussetze. Nun muß ich aber allerdings erklären, daß an dieser Behauptung auch nicht ein wah res Wort ist; es heißt die Geschichte auf den Kopf stellen, wenn man behauptet, seit 500 Jahren wäre in Deutschland das Jn- quisitionsverfahren üblich; es heißt die Geschichte auf den Kopf stellen, wenn man sagt, der Jnquisitionsproceß sei ein germani sches Institut. Ich werde darauf nachher zurückkommen. — Philosophischer dagegen ist die Entwickelung der Frage, ob auf dem Wege des Jnquisitivnsprocefses Wahrheit und Gerechtigkeit zu finden möglich sei ? Diese Frage ist es, welche in diesem Saale bereits viele Tage hindurch verhandelt wird. Allein so, wie sie von dem Abgeordneten Sachße aufgefaßt worden ist, wird sie selbst von dem hohen Ministers nicht vertheidigt. Nämlich, daß allein und nur auf dem Wege des Jnquisitivnsprocefses Wahr heit und Gerechtigkeit zu finden sei, das kann Niemand behaup ten, das hat außer dem geehrten Abgeordneten Sachße noch Nie mand behauptet, auch die hohe Staatsregierung nicht. Wie wäre dies auch denkbar? Es haben die gebildetsten Völker des Alter- thums, die Griechen in ihrer Blüthezeit und die Römer vom An fang ihrer Geschichte bis zum Verfall des Kaiserreichs, es haben mehre Völker der neuern Zeit ausschließlich das Anklageverfahren gehabt und besitzen es theilweise noch. . Es ist keineswegs zu glauben, noch weit weniger zu beweisen, daß das Anklage verfahren ungeeignet sein sollte, Wahrheit und Gerechtigkeit zu finden und zu üben. Noch kein Schriftsteller hat das behaup ¬ tet, auch nicht die, welche gegen Oeffentlichkeit und Mündlich- lichkeit geschrieben oder gesprochen haben. Die Frage ist nur die, ob das Anklageverfahren mit Oeffentlichkeit und Mündlich keit eine größere Garantie gewähre, als der Jnquisitions proceß und umgekehrt.. Und auf diesem Felde der Discüssion haben wir uns bisher befunden, und was sich dadurch bereits in der Ueberzeugung eines Jeden ftstgestellt hat, das nochmals zu begründen, wird unnöthig sein, und ich sehe davon ab. Wenn man aber den Jnquisitionsproceß ein germanisches Institut nennt, so ist diese Idee grundfalsch, die Geschichte widerspricht ihr auf allen Blattern. Der Jnquisitionsproceß verdankt sein Entstehen allein dem canonischen Rechte, ferner dem römischen Rechte, insbesondere dem aus der spätem Kaiserzeit und der neuern Praxis der Rechtsgelehrten, besonders derjenigen, welche die Rechte in Bologna, Padua und andern italienischen Universi täten erlernt hatten, und diese Nechtserlernung auf die deut- chen Gerichte übertrugen. Es läßt sich zwar nachweisen, daß auch in dem älteren canonischen Rechte ein Jnquisitions proceß nicht zu finden war; vielmehr hatte nach Anleitung des römischen accusatorischen -Procefses gegen die Geistlichen auch nur der Anklageproceß statt. Im Decrete Gratian's fin den sich darüber unzählige Stellen. Ich erlaube mir nur bei- pielsweise aus dem zweiten Theile desselben (6sus. IV. yu. 4. csp. 1) folgende Stelle vorzutragen, welche in der Uebersetzung lautet: „Niemand darf Ankläger, Richter und Zeuge in einer Person sein wollen; denn bei jeder peinlichen Untersuchung müssen stets viererlei Personen gegenwärtig sein, nämlich die erwählten Richter, zulässige Ankläger, geschickte Ver th e i d i g e r und unverdächtige Zeugen. Die Richter müssen sich der Gerechtigkeit befleißigen, die Zeugen sich auf Wahrheit stützen, die Ankläger haben ihren Satz so umfassend als möglich darzustellen, die Vertheidiger aber müssen denselben nach Ver mögen zu beschränken suchen." Allerdings ist aber das neue ca- nonische Recht von diesem Grundsätze abgegangen, und es ist besonders Papst Jnnocenz III. gewesen, welcher in einer Reihe von Decretalen die Untersuchung von Amtswegen begründet und dem Systeme, welches Jnquisitionsproceß benannt wird, seine Ausbildung gegeben hat. Es wird von Interesse sein, da von der Sache soviel gesprochen worden ist, zu hören, wie sich die ser Jnquisitionsproceß in den Quellen darstellt, und welche An sichten man damals zur Zeit Jnnocenz III. davon gehabt hat. In einem von diesen Dekreten Jnnocenz III. (— c. 31. X. Ze simorüs —) findet sich folgende Stelle (Uebersetzung): „Wenn nun, der notorischen Verbrechen zu geschweige», gegen solche Personen auf eine dreifache Weise, nämlich durch Anklage, An zeige und Untersuchung verfahren werden kann, so muß doch bei Allen die gebührende Unterscheidung eintreten, daß einer -zulässigen Anklage das Versprechen des Anklägers, sich auf den Fall des verfehlten Beweises derselben Strafe, auf Vie er ange- ^txagen, unterwerfen zu wollen , der Anzeige eine liebreiche Zu rechtweisung und der Untersuchung ein allgemein verbreitetes Gerücht vorangehen müsse. „Darum," sagt der Herr, „will ich hinabfahren und sehen, ob sie Alles gethan haben, nach dem
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