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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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cultät zu Straßburg verschickt, welche antwortete, daß Fauer bach mit der peinlichen Frage befragt werden sollte. Um gleich den endlichen Ausgang des Protestes anzuführen, — er Über stand die Folter und wurde des Landes verwiesen. In den Ent scheidungsgründen des Urthels aber befindet sich folgende merk würdige Auslassung, welche ich wörtlich hierwiedergebe: „Es scheint uns, wenn dieselben vorigem unserm Lesxonso etwas genauer inhäriret und die bei vorgegangener Inquisition befunde nen Jndicien mehr gewisser und ausfündiger gemacht, also blos bei dem proeessll iaquisitorio blieben wären: -aß nicht nur dieselben sich er er gegangen, sondern auch allen diesen des Fauerbachs scheinbaren Einreden, sowohl wider der Zeugen Personen, als deren Aussagen, folglich dieser Weitläufigkeit leicht hätten abhelfen können" u.s.w. Es tadelt die Facultat von Straßburg es also, daß man den accusatorischen Proceß zugelassen hatte und nicht bei dem Jnqui- sitionsproceß geblieben war, weil man auch damals schon die feste Ueberzeugung hatte, der Jnquisitionsproceß eigne sich besser dazu, Leute zum Geständniß und die Wahrheit herauszubringen. Wie die Juristenfacultät in Straßburg, werden die übrigen Ju risten Deutschlands ebenfalls gedacht haben, und in der That, es bezeugt dies die Literatur der damaligen Zeit. Was auch insbesondere, abgesehen von den italienischen Juristen, die da maligen Theoretiker und Practiker Deutschlands, ein Carpzow, Brunnemann, Stryk, Ludovici u. A., für die Theorie und Praxis des Criminalverfahrens Gutes und Ausgezeichnetes be wirkt haben, so ist doch allerdings die Folge diese gewesen, daß man vorzugsweise nur den Jnquisitionsproceß wissenschaftlich ausgebildet und den accusatorischenProceß immer mehr und mehr' in den Hintergrund gestellt hat. Man ist dabei stets von dem Grundsätze ausgegangen, der Jnquisitionsproceß gebe mehr Ge legenheit, die richterliche Strafgewalt geltend zu machen, als der accusatorische. Nun, meine Herren! Es ist dies schon mehre, Male bemerkt worden; es handelt sich nicht um die Gewalt, zu strafen, sondern um das Recht, zu strafen. Durch gleiche Ansich ten war auch das kaiserliche Recht, wie es in der peinlichen Hals gerichtsordnung heißt, nämlich das neuere römische Recht unter den despotischen Kaisern Roms und Constantmopels herunter gekommen. So ist nun ungeachtet der Verdienste Carpzow's und seiner Nachfolger, welche nicht verkannt werden können, es doch dahin gekommen, daß theils in Folge philosophischer Studien, theils vermöge der immer größeren Ausbildung der Staats gewalt man den Eriminalproceß allein in der inquisitorischen Form beibehalten, mehr und mehr von allen schützenden Formen entblößt und in eine Gestalt gebracht hat, wo er zwar noch die Möglichkeit gewährt, Gerechtigkeit zu üben, aber keine Garantie mehr dafür, daß sie wirklich geübt wird. Wenn noch in der Halsgcrichtsordnung Karl's V. — welche überhaupt ein Monu ment der Gelehrsamkeit und Philosophie der damaligen Zeit ist, die keineswegs zu niedrig gestellt werden darf, — darauf ein großes Gewicht gelegt worden ist, daß man dem Angeschuldig ten eine vollkommene Freiheit belasse, gegen das, was wider ihn vorgebracht wird, noch wahrend der Untersuchung, ja gegen den eigentlichen Beginn derselben sich gründlich zu vertheidigen, so ist man in späteren Zeiten dazu gekommen, durch immer größere Beschränkung der Vertheidigung dieselbe auf eine einzige, ja fast auf eine bloße Form zurückzuführen und die Vertheidigung in den Fall zu setzen, daß sie nur noch am Schlüsse des Verfahrens eintreten kann, wo eigentlich Nichts mehr zu vertheidigen ist. Nun ist allerdings der Schluß sehr nahe, daß, weil der Richter ohnehin sieht, was in den Acten steht, es gar keines Vertheidigers bedürfe. Und es ist in der That wahr, daß, wenn die Acten gut geführt sind und der Referent sie gründlich erforscht, es einer besondern Vertheidigung wohl nicht bedarf. In der Hals gerichtsordnung ist bei dem Protokoll ausdrücklich bestimmt, daß die Fragen und die Antworten genau ausgeschrieben werden sollen. Man kam in der Philosophie der Zeit zu der Idee: zu was sollen die Fragen und die Antworten genau ausge schrieben werden? man sieht ja schon aus den Antworten, was gefragt worden ist. Man ließ daher die Fragen weg. Es mußten zur Zeit der Halsgerichtsordnung die Verhöre des Angeklagten und der Zeugen, ja sogar die Anklage selbst arti kelweise geordnet werden, um zu verhindern, daß nicht aus einem in das andere hinübergeschweift werde. Man fand dies später beschwerlich, man nahm an, der Richter werde von selbst verstehen, gute Fragen zu stellen und ohne Artikel die Wahrheit herauszu bringen, und man ließ die Artikelform weg, da ja weiter Nichts aus den Acten ersehen werden sollte, als was der Angeschuldigte und die Zeugen wirklich ausgesagt hatten. Man legt in der Halsgerichtsordnung einen großen Werth auf den endlichen Rechtstag, wo, wenn die Untersuchung zu Ende ging, der Kläger und der Angeschuldigte mit seinem Vertheidkger in Person vor den erkennenden Richtern erschien, wo mündlich nochmals die Sache verhandelt und zum Schluß gebracht wurde. Man fand spater, daß dieser endliche Nechtstag in vielen Fallen keine Rechts wirkung mehr äußern konnte. Nichtsdestoweniger behielt man ihn als Form bei, und so wurde wenigstens vor allem Volke öf fentlich bekannt, weshalb Jemand in Untersuchung gezogen, wes halb Jemand verurtheilt worden war. Dieses späterhin soge nannte hochnothpeinliche Halsgerkcht haben wir selbst noch vor wenig Jahren abgeschafft, nachdem cs allerdings zu einer bloßen Form herabgesetzt worden war. Von den Verirrungen der Praxis, welche insbesondere nach Aufhebung der Tortur zu den außerordentlichen Strafen, zur Detention bis zum Beweis der Unschuld, zur Lossprechung von der Instanz u. s. w. führten- will ich nicht sprechen, um nicht zu weitläufig zu werden. So viel ist aber gewiß und ich glaube, es wird von der hohen Staats regierung mir kaum widersprochen werden können, daß der ur sprüngliche peinliche Proceß des 16. Jahrhunderts bei allen Män geln, selbst bei der großen Härte der Tortur, im Geiste der dama ligen Zeit aufgefaßt, fast auf einem höher» Standpunkte sich be fand, als unser jetziger Strafproceß. Es werden dort manche Garantien, es werden Formen gegeben, an welche sich zu halten und auf welche der Richter beschränkt ist. Nun mag es wahr sein, daß diese Formen vielleicht hinderlich sein und, überall höchst tüchtige und pflichtgetreue Richter und Protokollanten
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