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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Collegio deputirt wird, welcher die Untersuchung vom Anfänge bis zu Ende führt, worauf am Schluffe dem Collegio alle Acten vorgelcgt werden und iu pleno rcferirt und das Erkenntniß ge fällt wird? Ware dies gemeint, so muß ich sagen, das ist keine Unmittelbarkeit. Das ist das alte Actenverfahren, nur daß der Richter, welcher die Untersuchung geführt hat, auch mit erkennt; wogegen die übrigen Mitglieder des Collegii mit derselben Un- kenntniß der Sache zum Urthelsprechen kommen, weil sie den Ver handlungen in der eigentlichen Untersuchung nicht beigewohnt haben, und davon erst durch das Referat ihres College» unterrich tet werden. Sollte hierdurch etwas geholfen sein? Möchte nicht hierbei noch eine Garantie mehr fehlen, nämlich die der Acten- versendung? Denn, so direkt das Institut der Actenverscndung dem öffentlichen mündlichen Anklageprocesse entgegensteht, so ge wiß ist es eine Schutzwehr desJnquisitionsprocesses. Ein solches Verfahren, selbst ohne Tortur, kann bei minder gewissenhaften Richtern nur zu leicht eine solche Gestalt annehmen, daß man ver sucht sein möchte, darauf die Worte anzuwenden, welche Dante der Hölle zur Ueberschrift gegeben hat. Denn wenn dem Richter die Macht in die Hände gegeben wird, in Untersuchung zu ziehen, wen er will, zu inquiriren, worauf er will, die Berdachtsgründe sich selbst zu schaffen und auch zu untersuchen, nach Belieben Zeugenverhöre und Confrontationen zu veranstalten und nach vollbrachtem Werke auch darüber selbst zu urtheilen, dann ist es aus mit der Bürgschaft für eine sichere Strafrechtspflege, dann hängt es nur von dem guten Willen und der größern und gerin gem Pflichtmaßigkeit der Richter ab, ob Recht geübt wird oder nicht. Aber das glaube ich nicht, daß es ein Postulat der Gesetz gebung sein könnte, vom subjektiven Zutrauen die Erfolge derCri- minalrechtspflege abhängig zu machen. Menn ich also dem v. Günther'schen Anträge im Lichte dieser Ansicht nicht beipflich ten kann, so vermag ich es ebenso wenig, wenn dessen Meinung etwa dahin ging, daß fünf Richter von Anfang bis zu Ende bei der Untersuchung zugegen sein sollten. Diese Verschwendung von Kräften ohne Maß und Ziel würde ich für ganz unnütz und unpraktisch halten, sowie ich auch den Antrag in diesem Sinne für Etwas halten muß, was weder neu, noch gut ist. Weder neu, denn dieses Verfahren haben wir schon gehabt; es ist bis zur Ein führung der Städteordnnng in allen Mitteln und größern Städ ten des Landes Sitte gewesen. Es sind vier bis fünf Richter fortwährend bei jeder Untersuchung zugegen gewesen, und wenn es nicht immer geschehen ist, hat man die Unnützlichkeit davon eingeschen. Cs ist nicht möglich, die Aufmerksamkeit, von vier bis fünf Richtern im ganzen Laufe der Untersuchung hindurch, zu fesseln, wenn sie wie bisher geführt werden soll, um so weniger möglich,wenndieUntersuchungvielleicht mehre Acten- volumina füllt. Es ist sche n darum der Vorschlag nicht prak tisch, und würden bei dessen Ausführung alle die Uebelstände ein treten, die ich bereits früher geschildert habe und die aus der Er fahrung genommen sind. Gesetzt aber auch, daß die Richter mit aller Aufmerksamkeit den Verhandlungen bis zum Schluffe wirk lich beiwohnten, soglaube ich doch, daß sie am Schluffe der Sache von der ganzen Geschichte keine klare Erkenntniß, kemklaresBild ». 24. haben können. Wenn man es für unmöglich hält, daß.die Rich ter 5, 6,7 Tage das Resultat einer nach vorausgegangener Vor« Untersuchung erfolgenden mündlichen Verhandlung' im ganzen Umfange festhalten können, wie soll das möglich sein, wenn sie 7,8, 9 Wochen beim schriftlichen Verfahren dem Protokollier zusehen mußten? Mindestens werden sie bei dem Erkenntnisse nicht mehr wissen, worauf es ankommt, und man wird die Acten nachsehen und daraus referiren lassen müssen, und dann wird man das Alte wieder haben; ein altes Actenverfahren in einem moder nen fünffach kostspieligeren Gewände: einem solchen Verfahren kann ich aber meinen Beifall nicht schenken. Es ist möglich, daß der Herr Antragsteller bessere Ideen damit verbunden hat, die Sache anders ansieht und mich zu widerlegen im Stande ist; ich werde mir das gern gefallen lassen, da ihm jedenfalls größere Ge lehrsamkeit und höhere praktische Erfahrungen beiwohnen; bis jetzt bin ich aber nicht im Stande gewesen, Etwas in dem Vorschläge zu erkennen, was der Sache förderlich wäre, sondern nurEtwas,was der Gerechtigkeit nicht nur nicht förderlich, sondern unter gewissen Umständen ihr sogar hinderlich, jedenfalls aber unnöthig Lheuer und unpraktisch sein dürfte. Ich muß also bei meiner, schon im Deputationsberichte ausgesprochenen'Meinung und dabei schlech terdings beharren, daß in diesem Vorschläge kein Heil liegt, und darauf durchaus nicht eingcgangen werden kann. Will die Kammer Mündlichkeit und Unmittelbarkeit im wahren Sinne, so kann sie dem v. Günther'schen Anträge nicht beistimmen, und will sie Oeffentlichkeit, so kann sie ihn auch nicht wählen, denn das hieße der Oeffentlichkeit das Grab graben, wenn das Publi cum zusehen sollte, wie die Acten geschrieben werden. Ich muß mir überhaupt, da ich nun bei Gelegenheit des v. Günther'schen Antrags wieder auf die Unmittelbarkeit gekommen bin, erlauben, auf eine Gesetzgebung aufmerksam zu machen, welche weniger ge kannt ist, wie es scheint, und welche doch den Jnquisitionsproceß in seiner Reinheit vielmehr festgehalten, ihn konsequenter ausge führt hat, und dennoch mehr Garantie gibt, als manche andere, das ist die österreichische. Ich erlaube mir zu bemerken, daß im österreichischen Proceß eine dreifache Trennung der Unter suchung noch heute stattfindct, dieselbe dreifache Trennung, welche nach Ansicht der besten Praktiker des vorigen Jahrhun derts für nothwendig erachtet wurde. Es ist hier nämlich ge schieden die sogenannte Voruntersuchung (Z. 226—280), worin die Zeugen vorläufig befragt, Jndicien gesammelt und die Spuren des Verbrechens verfolgt werden, wo man aber noch keineswegs an eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person zu denken hat. Dann folgt (§. 281—306) die summarische Un tersuchung gegen den Verdächtigen, und hierauf endlich (§. 348 —373) die specielle Untersuchung. In allen diesen Stadien finden sich vortreffliche Bestimmungen, von denen ich gewünscht hätte, daß sie die hohe Staatsregierung nicht so ganz übergangen hätte. Nach der österreichischen Criminalproceßordnung(§. 301) kann zwar die Voruntersuchung selbst vor der politischen Obrig keit geführt werden, sie muß aber immer in Gegenwart zweier Gerichtszeugen geschehen, und immer von einem Richter mit einem Gerichtsschreiber (§. 237).' Die gleiche Besetzung des 2*
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