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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Die Deputation hat nicht zweifelhaft sein können, daß die verlangte Dauer des krovisorü mindestens vor Prüfung des Budgets weder rathsam noch nothwendig sei. Das krovisorium wird aus keinem andern Grunde erforderlich, als weil die Prü fung des Budget vor Ablauf der Finanzperiode unausführbar ist, und zweifelsohne hindert der neu einzuführende Grundsteuerfuß weder eine Herabsetzung noch eine Erhöhung der jetzigen Grund- und anderen Steuern, wenn solches thunlich oder erforderlich sein sollte. Sollte sich nach der Budgetberathung annoch die Noth- wendigkeit eines zu erlassenden weiteren krovlsorü Herausstellen, so würde dies einestheils alsdann noch votirt werden können, an- derntheils aber auch nur auf die Grundsteuer allein sich zu erstre cken haben. Für den Fall jedoch, daß die Einführung des neuen Grundsteuersystems noch vor dem I. Januar 1844 thunlich sein sollte, wird es einer, in einer besonder» Paragraphe aufzuneh menden Bestimmung bedürfen, welche die hohe Staatsregierung zu dem Uebergange zu diesem Systeme unter Wegfall der Schock- und Quatembersteuer und der Cavallerieverpflegungsgelder, so wie der oberlausitzer Grundsteuern, ermächtigt. Indem nun die Deputation daher anrärh, die in der verflos senen Finanzperiode ausgeschriebenen Steuern zur Zeit nur für das Jahr 1843 provisorisch zu bewilligen, so schlägt sie unter Berücksichtigung ihrer obgeftellten Anträge und ausgesprochenen Ansichten der hohen Kammer folgende Fassung des Gesetzent wurfs vor: 8- 1. Sämmtliche durch das auf die Jahre 1840, 1841 und 1842 erlassene Finanzgesetz vom 13. Au gust 1840, theils für den ganzen Staatsbereich, theils für die alten Erblande und für die Oberlausitz beson ders, sestgestellten Steuern, Abgaben und Beitrags leistungen bleiben ebenso wie die mittelst des Gesetzes vom 12. Juli 1841 eingeführte Rübenzuckersteuer, auch, so viel die Schlachtsteuer betrifft, unter einstwei- ligerFortdauer der durch das Gesetz vom 9. Juni 1840 angeordneten zeitweisen Ermäßigung und hinsichtlich der Gewerb - und Personalsteuer, unter Wegfall des ersten Lermines derselben, während des Jahres 1843 fortbestehen. §, 2. Falls die Einführung des neuen Grundstcuersy- stems bereits vor dem 1. Januar 1844 thunlich sein sollte, hat die auf Grund des definitiven Finanzgesetzes auszuschreibende Steuererhebung, von dem nämlichen Zeitpunkte ab, an die Stelle der in tz. 1 provisorisch angeordneten zu treten. tz. 3. Unser Finanzministerium wird mit Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Urkundlich rc. Präsident v. Haase: Meine Herren! Früher ist es in der Kammer gewöhnlich gewesen, daß, wenn eine Regierungsvorlage mehre tzh. enthielt, die allgemeine Berathung der besonder» vorausging, und nach Schluß der erstem die Berathung über die speciellen folgte. Enthielt die Regierungsvorlage aber nicht mehre tztz., so siel die allgemeine und specielle Berathung zusammen. Nach meiner Ansicht liegt der erste Fall vor, zumal da die Deputation der Vorlage mehre tzh. gegeben hat. Ueber- dies wird die Berathung erleichtert werden, wenn zunächst eine allgemeine Berathung eintritt und dann die §tz. besonders be- rathen werden. Daher schlage ich vor, daß wir zunächst eine allgemeine Debatte eintreten lassen, und dann erst auf die ein zelnen §§. übergehen. Wenn die Kammer dagegen nichts ein wendet, so ersuche ich die Herren, welche im Allgemeinen über die Vorlage sprechen wollen, jetzt das Wort zu nehmen. Referent Abg. v. Thielau: Ich wollte mir nur erlauben, zu bemerken, daß die hohe Staatsregierung mit den von der Deputation vorgeschlagenen Abänderungen einverstanden, und, so viel zu glauben ist, auch mit der Ermäßigung der Gewerb- und Personalsteuer hoffentlich einverstanden sich erklären wird. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, zu Unterstützung dessen, daß die Regierung auch diesmal der geehrten Kammer ein provisorisches Steuergesetz vorlegt, besondere Gründe nicht an führen zu dürfen, da die speciellen Verhältnisse dieses,Verfahren rechtfertigen. Ich gehe daher auch auf die Gründe, welche frü her gegen ein Provisorium angeführt worden sind, nicht ein, son dern habe den Beschluß der geehrten Kammer über den Antrag, welchen die Deputation gestellt hat, zu erwarten. Nur im All gemeinen habe ich zu bemerken, daß, wenn sich späterhin einmal wieder ein Provisorium nothwendig machen sollte, dies weit un bedenklicher zu bewilligen sein wird, als bisher, da künftig sämmt liche Grundsteuern auf eine einzige Abgabe zurückgeführt sein werden, so daß zu jeder Zeit leicht eine Ausgleichung im Mehr oder Weniger stattsinden kann. Was den Antrag der geehrten Deputation betrifft: es möge ein Termin der Gewerb-und Per- svnalsteuer, und zwar der erste Termin des kommenden Jahres, erlassen werden, so bemerke ich, daß die Regierung die Gründe nicht verkennt, welche bei der Annahme des vorliegenden provi sorischen Gesetzes dafür sprechen; denn in dem Gesetze selbst ist aus besonder» Gründen von der Ansicht ausgegangen worden, daß die Ermäßigung der Schlachtsteuer für das kleinere Vieh, welche als zeitweiser Erlaß während der vorigen Ständeversamm- lung ausgesprochen wurde, fortdauern soll. Es ist,ferner durch die Hinweisung aufdas Finanzgesetz vom Jahre 1840dcr frühere Erlaß hinsichtlich derCavallerieverpflegungs-, (Portions-und Na tions-) Gelder als noch fortdauernd bezeichnet worden, und es muß zugegeben werdm, daß der Erlaß eines Termins der Gewerb- und Personalsteuer damit allerdings in Verbindung steht. Wenn die Regierung hierauf ihren Vorschlag nicht sogleichgerichtet hat, so lag die Veranlassung darin, daß es allerdings bisher nicht üblich war, auch bei keinem Landtage geschehen und überhaupt wohl auch bedenklich ist, bei einem Provisorio einen solchen er heblichen Erlaß auszusprechen. Sie verkennt aber die Wichtig keit der besonder» Gründe nicht, welche die geehrte Deputation für den Erlaß angeführt hat, und glaubt allerdings, daß es für diejenigen, welche von dieser Steuer betroffen werden, jetzt vor zugsweise wünschenswerth sein mag, den ersten Termin des fol genden Jahres erlassen zu sehen. Der Antrag wird daher, wenn er die Zustimmung der ersten Kammer erlangt, wie kaum zu be zweifeln ist, auch die Beistimmung der Regierung erhalten. Abg. Oberländer: Sind auch bei frühem Ständever sammlungen die Unzuträglichkeiten der provisorischen Steuerbe-
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