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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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cs keine! Wollen Sie also nicht die Geschwornengerichte ge statten, so müssen Sie die Oeffentlichkeit des Strafverfahrens einführen lassen; denn nur dann haben Sie eine wahre Bürg schaft dafür, daß der Richter unter allen Umstanden den Willen haben werde, Wahrheit und nur die Wahrheit zu erstreben und Gerechtigkeit zu üben; daß er für diesen hohen Zweck alle seine Lhätigkeit aufbieten und daran sich nicht hindern lassen werde, weder durch Bequemlichkeit, noch durch Einflüsterungen, Einfluß, vorgefaßte Meinungen, Leidenschaften, noch auf irgend eine andere Weise. Endlich muß aber auch der Richter in die Lage gesetzt sein, Gerechtigkeit unter allen Umständen üben zu dür fen, und daraus folgt unmittelbar wieder die Oeffentlichkeit; denn es gibt kein kräftigeres Mittel, als die Oeffentlichkeit, um selbst die Negierungen zu verhindern, der Ausübung der Gerech tigkeit Hindernisse in den Weg zu legen. Dieser Fall ist aller dings in Sachsen nicht da und darüber nicht im entferntesten zu klagen; es ist aber auch nicht von der Gegenwart, sondern von der Zukunft die Rede. Es muß aber noch außer der Oeffentlich keit eine letzte Bürgschaft gegeben werden durch die möglich größte Unabhängigkeit des Nichterstandes, eine noch größere, als sie dermalen ist, und dafür behalte ich mir später die Einbringung einer besonder« Petition vor. Es gibt nämlich eine Bestimmung im Staatsdienergesetz vom 7. März 1835, welche einer Abän derung bedarf; wenn es darin §.9 heißt: „ daß jeder Staats diener aus administrativen Rücksichten zu einer andern Stelle, die seinen Fähigkeiten oder seinen bisherigen Dienstverhältnissen entspricht, versetzt werden kann, selbst zu einer andern Behörde oder an einen andern Wohnort, doch nur gegen Gewährung sei nes bisherigen Diensteinkommcns und mit Belassung des bishe rigen Titels und Ranges der bisherigen Stelle rc." Nach dieser Gesetzesstelle ist es also möglich, daß ein Justizbeamter wider seinen Willen versetzt und sogar von einer Justiz - auf eine Ad ministrativstelle versetzt werden kann. Es sind allerdings der gleichen Fälle noch nicht vorgekommen, und ich protestier und verwahre mich auch hier dagegen, als wenn ich eine große und dringende Befürchtung gegen unsere hohe Staatsregierung diesfalls hätte; allein ich wiederhole, daß es sich nicht um die Gegenwart, sondern um die Zukunft handelt, die nur Gott in seiner Hand hat. Wollen Sie also, meine Her ren, für alle künftige Zeiten die Ueberzeugung haben, daß die Gerechtigkeit im Strafproceffe nicht allein geübt werden könne, sondern auch geübt werden wolle und dürfe, so treten Sie dem Vorschläge Ihrer Deputation bei und nehmen Sie ihnunge- theilt an, denn mit einer Theilung könnte derselbe mehr schädlich als nützlich werden, und was namentlich die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit betrifft, so sind diese schlechterdings nicht von ein ander zu trennen. Lassen Sie sich nicht dadurch stören, daß man gesagt hat, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit gehöre der Kind heit der Völker an. Der richtige Jnstinct der Völker führt sie allerdings frühe und schon in ihrer Kindheit zur Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. Dann kommt wohl eine Zeit der Gewalt und der falschen Philosophie, wo diese Formen fallen; aber endlich, wenn die Civilisatkon immer mehr emporblüht und Recht und Freiheit ihre wahre Geltung erlangen, dann tritt die Oeffentlich keit und Mündlichkeit wieder in ihr Recht ein, und wie sie einst das unbewußte Kleinod der Kindheit der Völker gewesen ist, ge hört sie nunmehr der Blüthe der Civilisation der Völker an, und auf diesen Standpunkt möchte ich Sachsen erhoben sehen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat Ihre Aufmerksamkeit auf einige Zeit in Anspruch zu nehmen, nicht so wohl um die Rede des letzten Sprechers zu beantworten, als viel mehr, um die hauptsächlichen Einwendungen, welche gegen den Regierungsentwurf überhaupt vorgebracht worden, zu widerlegen. Es wird sich das Ministerium hierbei so kurz als möglich fassen, da es seineAnsichten schon in den Motiven medergelegt und auch in der ersten Kammer ausgeführt hat. Hat jeder Strafproceß den Zweck, die Bestrafung der Ver brechen zu sichern, so muß auch jede Criminalordnung die Auf gabe zu lösen suchen, das Verfahren-so zu bestimmen, daß die Wahrheit am Sichersten ermittelt und erkannt und sodann ein gerechtes Urtheil gefällt werden kann, damit der Schuldige der verdienten Strafe nicht entgehe, die Unschuld nicht gefährdet werde. Das wird und muß der Zweck einer jeden Strafproceß- ordnung sein. Welches nun aber unter den verschiedenen Mitteln die geeignetsten seien? um hierzu zu gelangen, welche Garantien man zu wählen habe, um den Staat gegen Verbrechen, die ver dächtigte Unschuld gegen Ungerechtigkeit zu schützen, darüber sind die Ansichten verschieden. Zwei Systeme stehen sich hier gegenüber. Das eine ist das, was wir bisher hatten und noch haben, daß der Richter von Amtswegen untersucht, daß er Alles, was er zu Erforschung der Wahrheit, zu Ermittelung der Schuld oder Un schuld vornimmt, actenkundig macht, daß er unter Zuziehung von Urkundszeugen — der Gerkchtsbank — die Aussagender Zeugen und Verdächtigen zu Protokoll bringt, ihnen wieder vorliest, sie von ihnen genehmigen laßt, daß hierauf der Ver- theidiger die Vertheidigung schriftlich einreicht und sodann die Acten an das erkennende Gericht gesendet werden, um das Er- kenntniß auf den Grund dieser actenmäßigen Beweisaufnahme und unter Darlegung seiner Gründe zu fertigen, und vaß dann eine zweite Vertheidigung und eine zweite Beurtheilung dieser Beweisaufnahme und ein zweites Erkenntniß statthaft ist. — Das zweite System beruht auf Anklageproceß, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit Ich.werde nicht weiter auf die Rede des letzten Abgeordneten über den Ursprung des Jnquisitionsprocesses — daß ich ihn so nennen soll — oder des schriftlichen Protestes und über den Ursprung jenes Systems eingehen, da dies für die Kammer zu weit führen würde. Es ist nicht zu verkennen, daß der Anklageproceß mit Mündlichkeit und Oeffentlichkeit ein alt germanisches Institut ist. Warum es dabei nicht geblieben ist und nicht bleiben konnte, hat das Ministerium, wie es glaubt, daß es für die Stände sich eignet, in den Motiven kurz angedeu tet. Seit fünfundzwanzig Jahren ist darüber, welches von die sen beiden Systemen das richtigere sei, zum Theil sehr lebhaft gekämpft worden, und auch hier in den Kammern ist hierüber mit großer Kheilnahme und Wärme gestritten worden. Bis vor ungefähr fünfzig Jahren kannte man auf dem Continente kaum
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