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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ein anderes System, als das, was wir jetzt haben, und hielt man es für das geeignetste, jene gewünschten Garantien zu gewähren. In England hatte sich zwar das Princip des Anklageprocesses mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit und sogar mit Entschei dung durch Geschworene rein erhalten; allein war auch dieKennt- niß hiervon dem Continent nicht fremd, so erhoben sich doch nur sehr wenige einzelne Stimmen, welche dieses Verfahren anprie sen. Die französische Revolution hat dies geändert. Die fran zösische Nation — niedergedrückt durch eine schlechte Rechtspflege, durch die Cabinetsjustiz auf der einen und durch die Aussprüche der Parlamente auf der andern Seite, die sich selbst ergänzten, sich ebenso der Krone als dem Volke gegenüber eine große Gewalt angemaßt hatten und sich an starre .Bcweisregeln bindend selbst da verurtheilten, wo das Volk eine Schuld nicht zu erkennen vermochte — verpflanzte dieses Verfahren vom englischen auf den französischen Boden. Sie erkannte zwar die Ausübung der Strafgewalt als Pflicht des Staats, adoptirte aber im Uebrigen die Form des Accusationsprocesses und schuf deshalb das Institut der Staatsanwaltschaft, nahm auch die Mündlichkeit und dem Grundsatz derVolkssouverainetät gemäß das Richten vor und durch das Volk— Oeffentlichkeit und Geschworengerichte an, und brachte dies Alles in ein zusam menhängendes, geordnetes System. Von dem Eroberer wurde dieses Gerichtsverfahren auch auf die eroberten Völker über tragen. Daß dieses geschehen sei, in der Ueberzeugung, der Rechtspflege zu nützen, Gerechtigkeit zu üben, diesen Völkern eine Wohlthat zu erzeigen, dies muß man wenigstens dann bezwei feln, wenn man die Diskussionen kennt, die über die Revision der französischen Criminalordnung vor dem Jahre 1810 im Staatsrath vor Napoleon stattgefunden haben; vielmehr geschah es wohl, wie dies die Eroberer jeden Jahrhunderts gethan, in der Absicht, um, da es ihm nicht gelang, eine Nationalität der unterjochten Völker mit dem beherrschenden durch Gleichheit der Gesinnungen und Sympathie der Gefühle zu erreichen, wenig stens nach und nach durch eine gleichmäßige Gesetzgebung ein ge meinschaftliches Band und nähere Vereinigung zu bewirken. So wurde dieses Verfahren auch den eroberten deutschen Ländern auf gedrungen- Deshalb fand es aber auch in den Ländern, wo es eingeführt wurde, keine günstige Aufnahme, und wie schon ein Abgeordneter aus Erfahrung bemerkt hat, auf dem rechten Rhein ufer fühlte man sich sehr froh, als dieses Verfahren wieder abge schafft wurde. Möglich, daß dies zum Lheil daraus zu erklären, daß gerade diese Länder sich freueten, ihre früheren angestammten Regenten wieder zu erhalten. Nicht ohne Bedeutung ist es jedoch immer, daß gerade in den norddeutschen Staaten, welche das französische Verfahren wirklich hatten und kannten, der Wunsch nach Oeffentlichkeit und Mündlichkeit viel später und vereinzelter laut geworden ist, als in den süddeutschen, die es nicht kannten und Frankreich naher liegen. Nur in den Provinzen auf dem linken Rheinufer und einem kleinen Landstrich auf dem rechten Rheinufer hatte man das französische Verfahren bei der Occu patio» fortbestehen lassen; ob dies in persönlichen Ansichten der interimistischen Generalgouverncurs jener Provinzen, oder in anderen Umständen oder politischen Verhältnissen seinen Grund gehabt? gehört nicht hierher. Als einige Jahre später die preußische Regierung in den Rheinprovinzen jenes Verfah ren abzuschaffen und den Jnquisitionsproceß wieder einzu führen Miene machte, regten sich jene Provinzen, sie wollten ihr Verfahren nicht aufgeben. Dies ist sehr natürlich. Sie erkannten das Richten vor dem Volke und durch das Volk als ein politisches Vorrecht, und kein Volk gibt gern Rechte auf. So wurde ein Kampf zwischen Systemen angeregt, der nun 25 Jahre durch fortwährte und zum Theil mit großer Leidenschaft lichkeit von beiden Seiten geführt wurde. Während die Gegner des öffentlichen mündlichen Verfahrens und die Schwurgerichte es nur als ein aufgedrungenes, fremdartiges, als ein Princip der Volkssouverainetät und die Vorliebe daran nur als Folge des Demokratismus bezeichneten, suchten die Freunde desselben den Jnquisitionsproceß nur als ein System der Verfolgungs sucht und Tyrannei darzustellen. Allein so leidenschaftlich die ser Kampf auch geführt wurde, so sind doch die Stimmen der Leidenschaft nach und nach verklungen und haben ruhigerer Prü fung und andern Waffen Platz machen müssen. Es konnte nicht fehlen, daß in Schriften für und wider das eine und andere System einer näheren Kritik unterworfen wurde; cs konnte nicht fehlen, daß hierbei auch Zweifel über die Richtigkeit unsers zeit- herigen Verfahrens angeregt wurden, daß man beide Systeme verglich, und daß man an unserem Mängel erkannte oder erken nen wollte, die man jenem Verfahren nicht vvrwerfen kann. Und so ist es denn jetzt mehr ein Kampf der Wissenschaft, und es ge reicht dem Ministerio zur großen Beruhigung, daß diese Frage nicht mehr der bloße Spielball politischer Parteien sei. Mag auch immerhin das Geschwornengericht als ein politisches Volks recht erscheinen. Es scheidet hier von selbst aus, weil die Depu tation auf Einführung desselben nicht angetragen hat. Mag auch die Oeffentlichkeit mehr aus politischen Gründen vertheidigt und in dieser Hinsicht von liberaler Seite vorzugswei^gewünscht werden, so ist doch wenigstens nicht zu leugnen, daß es auch Gründe der Gesetzgebungspolitik gibt, welche die Oeffentlichkeit als rathsam empfehlen können, so daß das Ministerium sie kei neswegs als Parteifrage aufzufassen braucht; jedenfalls aber ist d i e Frage, ob der Anklageproceß und Mündlichkeit besser seien, als unser jetziges Verfahren, eine rein practische Frage, eine Frage der Wissenschaft., Wenn das Ministerium dies offen zugesteht, so glaubt es auf der andern Seite in Anspruch nehmen zu dürfen, daß matt unser Proceßverfahren nicht als ein Product der Tyrannei und Vcrfolgungssucht, nicht als eine Stütze geist licher oder weltlicher Hierarchie bezeichne, daß man nicht mehr von Tortur und Hexenprocessen spreche. Arif diese Einwendun gen gehe ich daher nicht weiter rin, vielmehr werde ich nur die dem gewünschten Verfahren angerühmten innern Vorzüge einer Prüfung zu unterwerfen suchen. Und da gehe ich zunächst auf die Mündlichkeit ein. Zuvor muß ich jedoch einige Grund maximen geben, die jenes System hat und auch in dem Deputa tionsbericht angedeutet sind. Erster Satz: Die Beweis aufnahme, ob Jemand schuldig oder unschuldig sei, erfolgt vor
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