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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dem erkennenden Gericht — die sogenannte Unmittelbarkeit —. Daraus folgt einmal: die Voruntersuchung dient nur zu dem Zwecke, um zu ermitteln, ob ein Verbrechen begangen wor den, und die Spuren, die dasselbe zurückgelaffen, festzustellen, den objektiven Lhatbestand zu constatiren. In Beziehung auf die Thäterschast dient sie nur dazu, nachzuforschen, gegen wen etwa ein Verdacht vorliege, und wer deshalb in Untersuchung zu ziehen sei. Ferner folgt hieraus: was in der Voruntersuchung ermittelt ist, gilt noch nicht als Beweis gegen den Angeschul- digten über die Thäterschast. Daher werden die Aussagen des Angeschuldigten oder der Zeugen, die in der Voruntersuchung erlangt worden, in der eigentlichen Untersuchung vor dem erken nenden Gericht nicht verlesen. Zwar kann nach dem franzö sischen Verfahren, wenn ein Zeuge immittelst verstorben, oder nach dem niederländischen auch, wenn er am Erscheinen ver hindert ist, dessen Aussage aus der Voruntersuchung vorgelesen werden; allein nicht mit der Wirkung, daß sie volle Beweis kraft hätte, vielmehr ist in dem niederländischen ausdrücklich be stimmt, daß cs den Richtern überlassen bleibe, welchen Werth sie darauf legen wollen. Auch bemerkt sehr richtig die Deputa tion in ihrem Berichte, daß dies doch immer höchstens Ausnah men seien, welche die Regel bestätigten, daß nur, was in der mündlichen Verhandlung vorkomme, als Beweis für Schuld oder Unschuld dienen dürfe. Und wenn auch ferner nach jenen Gerichtsordnungen in der öffentlichen Audienz den Zeugen, oder den Angeschuldigten, wenn ihre Aussagen von den in der Vor untersuchung erlangten abweichen, die letzteren wieder vorge halten, oder vorgelesen werden, so hat dies nicht den Zweck, da mit die Richter erfahren, was sie früher ausgesagt, und nun ihr Urtheil darauf bauen mögen, sondern nur den, den Angeschul digten und die Zeugen zum Bekenntniß der Wahrheit aufzufor- dcrn, indem man ihnen vorhält, was sie früher gesagt haben. Daher werden endlich auch die Protokolle über die Zeugenaus sagen in der Voruntersuchung, nach dem Verfahren in den Rhein provinzen, den erkennenden Richtern nicht mit vorgelegt. Eine zweite Hauptbedeutung des unmittelbaren mündlichen Verfahrens ist diese: daß die ganze Beweisführung vor dem erkennenden Gericht in ununterbrochener lebendigerVerhandlung erfolgen muß, wie der Abg. v. v. Mayer in seiner Rede be merkte, gewissermaßen dramatisch dargestellt werde, damit die Richter eine lebendige Anschauung und Auffassung erhalten. Aus dieser Bedeutung ergeben sich folgende Sätze, die überall gelten, wo jenes Verfahren stattfindet. Die Verhandlung muß ununterbrochen vor sich gehen, darf durch kein Zwischengeschäft gestört, selbst wenn sie Wochen hindurch fortgesetzt werden müßte. Den Richtern ist nur die zur Erquickung und Ruhe nöthige Zeit zu gestatten. Ferner, die ganze Beweisaufnahme erfolgt nur mündlich, die protokollarische Niederschrift durch den Gerichts schreiber findet nur insoweit statt, als nothwendig ist, um darzu- thun, daß die Formen beobachtet worden, wird auch nicht vorge lesen: wenn auch über Abweichungen der Zeugen von ihren stüheren Aussagen irgend Etwas zu Protokoll bemerkt wird, so geschieht dies nicht zur Beweisaufnahme, denn diese Protokolle werden den Richtern, wenn sie ein Erkenntm'ß fällen sollen, nicht mit vorgelegt. Daher muß ferner, wenn ein Zeuge fehlt, der zur Audienz vorgeladen war, die ganze Audienz, oder Beweis aufnahme aufgehoben werden, oder wenn ein Jncidentpunkt vnr- kommt, der eine Unterbrechung nothwendig macht, wie z. B. der Verdacht einer falschen Anzeige, dieAufsindung eines neuenZeugen, so wird nicht blvs die ganze Verhandlung abgebrochen, sondern Alles, was dabei gewonnen wurde, ist ungültig und die Unter suchung wird noch einmal von vorn angefangen. Darin finden Sie endlich die Erklärung für den Satz, Laß, wenn ein Er- kenntniß aus dem unbedeutendsten Formfehler angefochten wird, nicht blos dieser Fehler verbessert werden kann, vielmehr die Beweisaufnahme von Neuem ausgenommen werden muß und daß Alles, was in der früheren Audienz geschah, in der neuen ohne alle Wirkung ist. — Ein drittes Hauptmerkmal dieses Ver fahrens ist, welches aus den früheren folgt, daß Entscheidungs gründe und eine zweite Instanz über die Lhatstage, oder mit an deren Worten, eine nochmalige Prüfung und Entscheidung, ob der Angeschuldigte nach dieser Beweisführung für schuldig oder unschuldig zu erachten sei, nicht stattfindet und natürlich" nicht stattft'nden kann, da dieser Beweis nur mündlich geführt wird. Auf die Abänderung, welche die Deputation in dieser .Beziehung vorgeschlagen hat, werde ich nachher zurückkommen. Was nun die angeblichen Vorzüge dieses Verfahrens anlangt, so ha ben sich die Redner darauf berufen, cs komme Alles darauf an, daß die erkennenden Richter das Beweismaterial, woraus sie die Schuld oder Unschuld erkennen sollten, möglichst treu, unver fälscht und vollständig erlangten. Hierzu sei aber das unmittel bare mündliche Verfahren viel geeigneter, als wenn das Gericht das erlangte Beweismaterial, wie bei dem schriftlichen Proccsse nur erst durch zwei Mittelpersonen, durch den Protokollanten und durch den Referenten, erfahre. Ein Redner brauchte das Beispiel, daß ein Kaufmann, welcher Maaren, ein Landmann, welcher ein Grundstück kaufen wolle, gewiß vorziehc, selbst hin zugehen, statt eine Person hinzuschicken, die ihm eine Beschrei bung liefern solle, die ihm doch gewiß weniger sicher sei, als die eigene Anschauung. Dieses Beispiel beweist Nichts, wie schon in der ersten Kammer und in den Motiven gezeigt worden. Wo es darauf ankommt, sich von Etwas durch das Gesicht zu überzeugen, da ist allerdings die eigene Wahrnehmung richtiger. Kommt es aber bei Untersuchung von Verbrechen und der Thäter schaft darauf an, durch Zeugen und Angeschuldigte Erzählungen von zurückliegenden Khatsachen zu erhalten, so ist es auch einer lei, ob der erkennende Richter diese unmittelbar aus dem Munde des Erzählenden oder aus einer Niederschrift erhalte. Daß das, mündlich ausgesprochene Wort ebenso treu schriftlich wiedergegcben werden kann, ist nicht zu bezweifeln, und so kommt in der That auf das Sehen der Zeugen und des An geschuldigten für die Beweisführung Nichts an. Nun zwei feln Sie zwar, ob es möglich sei, daß das Protokoll die Aus sagen richtig wiedergebe. Wenn aber die Aussage des Ange schuldigten oder der Zeugen wörtlich in das Protokoll ausgenom men, wenn sie wieder vorgelesen und von dem Erzählenden bestätigt
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