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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wird, wenn, daß dies Alles wirklich gesprochen worden, von zwei bei dem Gericht nicht betheiligten Zeugen der Gerichtsbank be stätigt wird, wenn zur größeren Sicherheit vorgeschlagen ist, daß neben dem Inquirenten ein besonderer selbstständiger Proto kollant zugezogen werde, wenn ferner der Vertheidiger die Aus sagen, die für den Angeschuldigten nachtheilig sind, bei dem Schlußverhör oder der Vcrtheidigung mit dem Angeschuldigten durchgehen kann, so ist doch gewiß hinreichende Garantie gege ben, daß die Aussagen treu und unverfälscht wiedergegeben, et waige Irrthümer noch vor dem Erkenntniß entdeckt werden. Andere Redner sagten, wenn der erkennende Richter den Ange schuldigten und die Zeugen persönlich vor sich habe, so erhalte er Alles vollständiger, indem er über etwa vorkommende Dun kelheiten weitere Auskunft verlangen könne. Ich will nicht ver kennen, daß dies Nutzen haben kann; allein deshalb das münd liche Verfahren einzuführen, ist nicht nothwendig und in ande rer Beziehung bedenklich. Wie auch in den Motiven gesagt ist, so kann der erkennende Richter in solchen Fällen häufig interlo- quiren und auf diesen oder jenen Umstand aufmerksam machen, worüber der Angeschuldigte und die Zeugen noch befragt werden sollen. Der geehrte Abg. Eisenstuck meinte zwar, das Jnter- loquiren verursache großen Zeitaufenthalt. Gewiß nicht mehr, als die Nachholung eines Punktes bei dem mündlichen Verfahren, weil dort, wie ich schon erwähnt, die ganze Untersuchung wieder holt werden muß. — Der geehrte Referent machte in dieser Be ziehung dem Gesetzentwürfe und überhaupt dem schriftlichen Ver fahren den Vorwurf, daß es nur eine formell e Wahrheit wolle. Dieser Einwand, meineHerren, ist mir wirklich ganz neu. Jstdoch sogar ein Schriftsteller, der das mündliche Verfahren vertheidigt, mit einer Abhandlung hervorzutreten, worin er dieses von dem Vorwurf, daß es blos formelle Wahrheit suche, zu reinigen strebt. Gewiß streben beide Systeme nach materieller Wahrheit. Allein soviel ist wenigstens gewiß, daß das mündliche Verfahren mit Anklageproceß formell mehr beschränkt ist, als das unsrige, Bei jenem ist es lediglich dem Angeschuldigten überlassen, die Ver- theidigungszeugen herbeizuschaffen und einen Vertheidiger sich zu suchen; nach unserm Verfahren muß der Richter im Interesse der Erforschung der Wahrheit Amtswegen auch die Vertheidigungszeu- gen aussuchen, herbeischaffen und abhören. Fehlt bei dem mündlichen Verfahren ein Zeuge, oder kommt bei der Verhandlung zur Sprache, daß ein Dritter noch irgend Zeugniß ablegen könne, der nicht sofort zu erlangen ist, so wird dort, weil das ganze Verfahren wiederholt werden müßte, über diesen Mangel hinweggegangen, unbeküm mert, ob die Wahrheit noch aufandereWeiseerlangtwerdenkönne. Kommen dagegen bei uns neue Zeugen zur Sprache, so werden sie zu sicherer Erforschung der Wahrheit in jedem Stadium der Untersuchung annoch abgehört. Sie werden hiernach finden, daß unserm Verfahren der Vorwurf, es sei blos auf Erlangung for meller Wahrheit berechnet, viel weniger gemacht werden könne, als dem dortigen, ja es liegt dies schon in dem Begriff des Anklageprocesses. USoll der Richter die Wahrheit aus dem er kennen, was zwei Parteien einander entgegensetzen, ohne selbst- chatig Amtswegen einzugreifen, so muß er sich an das allein halten, was sie vorbringen. Hauptsächlich aber ist in dieser Beziehung zu erwähnen, daß dort eine Entscheidung nur wegen Fehler in der Form, nicht wegen materieller Unrichtigkeit angefoch ten werden kann, wenigstens nicht in Ansehung der Schuldfrage. Wir haben nicht blos über die Thatfrage zwei Instanzen, so daß der Verurtheilte darüber, ob sich aus der geführten Untersuchung seine Schuld ergebe, zweimalige Prüfung und Entscheidung ver langen kann, sondern es muß auch, wenn der Angeschuldkgte neue Beweismittel bringt, die. Untersuchung zu jeder Zeit von Neuem wieder ausgenommen, das Urtheil von Neuem geprüft werden, da nach unserer Gerichtsordnung niemals Rechtskraft gegen den Angeschuldigten eintritt. Nach jenem Verfahren kann der einmal Verurtheilte nie seine Unschuld behaupten und bewei sen, und wäre sie auch klarer wie die Sonne. Nur drei Fälle kennt das französische und rheinische Verfahren, und ebenso die niederländische Gesetzgebung, in denen es gestattet ist, die Untersuchung wieder aufzunchmen. Erstens wenn sich ergibt, daß ein Zeuge falsch geschworen hat; zweitens wenn Je mand wegen Ermordung eines Dritten verurtheilt wurde, und sich später ergibt, daß der angeblich Ermordete noch lebt, und drittens, wenn Mehre wegen eines Verbrechens verurtheilt wurden und sich herausstellt, daß nur Einer das Verbrechen begangen haben kann. Nur in diesen Fällen kann eine Revision des Verfahrens stattfinden, und Sie werden daher dem Ministerio zugeben, daß unser Verfahren viel mehr auf Erforschung der materiellen Wahrheit bedacht, viel weniger auf blos formelle Wahrheit be schränkt ist, als jenes. Wenn man auch sagen wollte, daß diese unmittelbare münd- licheBeweisaufnahme vor dem erkennenden Richter cs demselben möglich mache, alles Beweismaterial richtig und unverfälscht auf zufassen, so reicht dies doch noch keineswegs, wie der geehrte Abge ordnete v. v. Mayer vorhin behauptete, für die Richter hin, um über Schuld oder Unschuld zur klaren Anschauung zu kommen und ein richtiges Erkenntniß darauf zu gründen. Es kommt nun auch weiter darauf an, daß, wenn die Beweisaufnahme in der münd lichen Audienz erfolgt ist, die Richter, welche das Schuldig oder Nichtschuldig aussprechen sollen, sich Alles dessen, was sie gehört haben, bei der Urtheilsschöpfung annoch deutlich und klar bewußt sind, sich Alles dessen, jedes Satzes, jedes bedeutungsvollen Wor tes noch genau erinnern, dies gegen einander halten und prüfen, um darauf ihr Urtheil über Schuld oder Nichtschuld zu gründen. Ein geehrter Abgeordneter, v. v. Mayer, meinte, richtiges Auf fassen und Anregung des Gedächtnisses sei eine einzige gleichzeitige Operation. Wird er aber Alles dies bis zu dem Zeitpunkt, wo er es braucht, auch richtig im Gedächtniß bewahren? Wird dies möglich sein, wenn er so viele entgegengesetzte Eindrücke hinter einander erhält? Wird ihm Zeit gegeben, um die Beweise, welche dafür und dagegen sprechen, genau abzuwägen? Ich muß dies leugnen. Wie schwer wird es Ihnen sein, nachdem 14 Tage lang gegenwärtig über denselben Gegenstand gesprochen wor den, sich jeder Aeußerung der verschiedenen Redner zu erin nern, und doch kam es hier nur auf Gedanken, auf Ansichten an, die jeder Redner ausgesprochen hat; wie unendlich viel schwerer,
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