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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wenn es aufErzählung von Thatsachen ankommt, deren man sich am Schluffe der Audienz genau erinnern soll, und die vielleicht vor 14 Lagen erzählt wurden; wie soll es da möglich sein, sich an Alles zu erinnern, was jeder Zeuge und der Angeschuldigte ausgesprochen haben ? Und doch sagen Sie selbst als Einwandgegen die Protokolle, es kommt auf ein Wort mehr oder weniger oft so Biel an! Wie wollen Sie nun daS rechte Wort stets finden? Ein andrer Abgeordneter schilderte mit glühenden Farben die Gewissensangst eines Richters, der bei seinem Nechtsspruche den Zweifel hege, ob auch Alles richtig niedergeschrieben gewesen sei? Wie viel größer muß die Gewissensangst der Richter sein, die am Schlüsse einer vierzehntägigen mündlichen Verhandlung sich Alles dessen, was der Angeschuldigte und die Zeugen aus sagten, noch genau erinnern sollen, die nicht genau mehr wissen, was sie gesagt, was gegen sie vorgebracht worden, denen alle Mittel abgeschnitten sind, sich dessen zu vergewissern. — Es wurde erwähnt, der Richter, welcher der Beweisaufnahme beiwohne, könne sich ein zelne Notizen machen. Darauf ist nicht viel zu setzen; denn will sich Einer Etwas notiren, so überhört er leicht ein Anderes und verliert den Zusammenhang. Was hilft ihm auch ein Notat, das er sich hinwarf, wenn er nun in die Versammlung kommt und sagt: Ich halte jenen für schuldig, denn er hat dieses oder jenes gestanden, oder ich halte ihn für unschuldig, denn die Zeugen haben dieses oder jenes zu seinen Gunsten ausgesagt, die übrigen Richter sagen ihm aber, das haben wir nicht gehört, die Zeugen haben das und das nicht gesagt, wir wissen das nicht — Sie müssen fälsch gehört, irrig aufgefaßt, unrichtig notirt haben. Was soll dann gelten, wie soll eine solche Differenz erledigt wer den? Notate mögen für die Ueberzeugung jedes Einzelnen An halt geben und sind daher nur für Geschworene von Nutzen; für richterliche Entscheidungen eines ganzen Collegiums gewähren sie keinen Werth. Und glauben Sie nicht, mejne Herren, daß die Fälle so selten sind, wo die Verhandlungen mehre Tage, ja vier zehn Tage dauern; glauben Sie meiner Erfahrung, der ich seit zwei Jahren alle wichtigen Criminalproceffe Frankreichs lese und verfolge, daß dort sehr häufig die Verhandlungen zehn und vier zehn Tage dauern, daß zwanzig, fünfzig, ja hundert Zeugen ab gehört werden. Wie will nun der Richter am Schluß sich aller einzelnen Aussagen noch k^ar erinnern, sich dessen Allen noch so deutlich bewußt fein? Ich erwähne nur einige Beispiele der neuesten Zeit, z. B. die Untersuchung vor dem Zuchtpolizei- gericht wegen des Unglücks auf der Versailler Eisenbahn; die Untersuchung gegen die Beamten der Stadt Paris vor den As- sisen; die Untersuchung wegen politischer Verbrechen vor dem Zuchtpolizeigericht in Mainz; die Ermordung des v. Marcel- lange vor den lyoner Asstsen, mit Abhörung von mehr als hundert Zeugen. Alle diese haben zehn und vierzehn Tage gedauert. Wie soll sich denn am Schluffe der Richter alles Vorgekom- mrnen genau erinnern, um ein richtiges Urtheil darauf zu bauen? Er wird durch solche mündliche Verhandlungen blos einen To taleindruck bekommen, sie werden sein Gefühl anrcgen, nicht den Rechaud zur klaren Erkenntniß bringen. Möglich, daß die durch das Gefühl erlangte Ueberzeugung mit der Wahrheit II. 24. übereinstimmt; aber ob wirklich? das kann Niemand beurthei- len, denn Entscheidungsgründe werden nicht gegeben, und des halb sind die Geschwornen, wo sie bestehen, daran gewiesen, daß sie keine Rechenschaft über ihre Gründe zu geben, sondern einzig und allein nach ihrer innern Ueberzeugung zu sprechen hätten. Ob man das genehm finden möchte, weiß ich nicht. Ein Hauptbedenken gegen Mündlichkeit aber ist, daß Ent scheidungsgründe über die Thatfrage nicht gegeben werden können und eine zweite Instanz nicht stattsinden kann; Garantien, die für so wichtig und unerläßlich für eine sichere Rechtspflege erachtet worden, daß sie in unserer Verfassungsurkunde vorgeschrieben sind. Das Ministerium hat gewiß auch nicht Unrecht gehabt, wenn es in den Motiven sagte, die Deutschen wären zu gründ lich, als daß sie Entscheidungsgründe über die Thatfrage und die zweite Instanz aufgeben sollten. Es hat hierin Anklang bei der verehrten Deputation gefunden. Auch diese hat in ihrem ersten Berichte gesagt, daß Entscheidungsgründe und zweite Instanz nicht aufzugeben seien. Allerdings scheint sie in ihrem Nach bericht davon abzugehen, indem sie sagt, wenn sie mitOeffentlich- keit und Mündlichkeit nicht zu vereinigen seien, so schade dies nicht, cs sei das mündliche Verfahren auch ohne Entscheidungs gründe und zweite Instanz über die Thatfrage doch noch besser, als das schriftliche mit Entscheidungsgründen und zweiter In stanz. Ich glaube aber, nach der Ansicht, welche die geehrte Deputation in ihrem ersten Berichte aufgestellt hat, und nach der Vorschrift der Verfassungsurkunde mich nicht darüber weiter verbreiten zu müssen, daß in den Entscheidungsgründe« über die Thatfrage und in der zweiten Instanz eine unendliche Garantie für di? Rechtspflege liegt. Die geehrte Deputation hat nun Vorschläge gethan, um Beides mir einander zu verbinden. Sie sagt: „es solle in der Audienz das Protokoll summarisch über die Vorgänge ausgenommen werden, jedenfalls zur Nachricht über das Formelle. Bei Abweichungen der Zeugen (welche übrigens in deröffentlichenAudienzvondem Präsidenten, denNichtern, dem Staatsanwalt, dem Vertheidiger u.s. w. über einzelne Punkte be fragt werden könnten) von ihren früheren Aussagen in derVoruntcr- suchung und bei neuen Zeugenaussagen sollten diese wörtlich darin aufgenommen und jedesmalnach deren Niederschrift sofort vorgele sen werden." Sie hat also eine protokollarischeNied erschrift über die Abweichung der Zeugenaussagen von den neuen Zeugenaussagen vorgeschlagen und glaubt, daß hiernach Entscheidungsgründe über die Thatfrage gegeben werden können und die zweite Instanz hierauf nachher zu bauen habe. Dies, meine Herren, muß ich durchaus bestreiten. Mögen Autoritäten, wie der Abg. v. Mayer sie anführte, Mittermaier und Hepp, sich dafür er klären, ich kann deren andere dagegenstellen, aber ich stelle die eigene Autorität der geehrten Deputation selbst entgegen. Wenn die Deputation den Protokollen in unserm Verfahren keinen Glauben beimcssen will, weil der Inquirent nicht Alles niederschreiben, die Antwort falsch auffassen, oder in seiner in dividuellen Darstellung wiedergeben könne, während doch hier der Inquirent mit aller Muße Fragen an den Angeschuldigten 3
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