Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und die Zeugen thut und die Antworten einzeln »überschreibt, ihnen zürn Anerkenntniß und zur Genehmigung einzeln wieder vorliest, dabei durch einen selbstständigen Protokollanten und zwei unbetheiligte Dritte, die die Uebereinstimmung der Aus sagen mit der Niederschrift als Urkundszeugen bekräftigen müs sen, wie soll es möglich sein, in der öffentlichen Audienz ein ge naues und zuverlässiges Protokoll aufzunehmen, wo nvthwendig Alles rasch hinter einander verhandelt werden muß, um eine le bendige Darstellung zu geben? — Der geehrte Secretair er wähnte die Schwierigkeiten, mit welchen ein Protokoll über ständische Verhandlungen aufzunehmen sei, und doch kommt es hier nicht auf treue Niederschrift von Worten, auf Einzelheiten an. Doch braucht er hier nur den Kern, einen Auszug, nur Lichtpunkte zu geben und die Ansichten der einzelnen Mitglieder anzudeuten. Wie viel schwieriger bei Erzählung von Thatsachen, wo Alles treu und genau, wo möglich mit den eigenen Worten wiedergegeben werden muß. Wie soll es möglich sein, in der öffentlichen Audienz jede Aussage des Angeschuldigten und der Zeugen niederzuschreiben? Man sagt zwar, der Präsident habe die Acten der Voruntersuchung zur Hand, er befrage den Ange schuldigten und die Zeugen mit Zugrundelegung dieser Acten und gebe alle Abweichung an. Nun, dann müßte man voraus setzen, daß der Präsident jedes Wort dictire, oder der Proto kollant müßte auch eine Abschrift,der Acten neben sich haben, woraus er jede Abweichung entnehmen könnte. Sind aber diese Fragen dieselben, die der Präsident thut, welche der Richter in der Voruntersuchung gethan hat? Gewiß in den seltensten Fällen, und so werden auch die Antworten nicht dieselben sein, und der Protokollant wird nicht wissen, was er vor Abweichun gen protokolliren soll. — Dann sollen — was an sich zweckmä ßig erscheint, da die eidliche Bestärkung einer bereits gethanen Aussage mehr Gewicht hat, als das eidliche Versprechen, die Wahrheit sagen zu wollen — die Zeugen erst nach der Abhörung vereidigt werden. Wenn Sie die Zeugen nach der Abhörung vereiden, somüssenSieihnen dannalleAussagen wieder vorlesen, und es kommt nicht darauf an, daß man dem Zeugen vorliest, wo er abgewichen ist, oder daß neue Zeugenaussagen ihm vorge lesen werden, sondern es muß ihm Alles vorgelesen werden. Denn das wird man einem Zeugen nicht zumuthen, zu beschwö ren, daß Alles, was er ausgesagt hat, wahr sei. Mit Recht wird er, ehe er diesen Schwur leistet, verlangen, daß man ihm feine Aussage nochmals vorlese, damit er sein Gewissen bedenken könne, bevor er es eidlich bestärkt. Da ferner ein Zeuge im Verlauf der Verhandlung mehrmals zur Aussage aufgerufen werden kann, da neue in der Voruntersuchung noch nicht abge hörte Zeugen vorgeführt werden können, so würde des Proto- kollirens, der Vorlesung und eidlichen Bestärkung kein Ende sein. Hiernach sind die Bedenken, welche die geehrte Deputa tion gegen unser jetziges Verfahren aus der Schwierigkeit voll ständiger und treuer Protokolle entnommen hat, noch viel größer gegen ihre eigenen Vorschläge, und sie hat in jenen zugleich die noch viel größere Unausführbarkeit einer protokollarischen Nie derschrift in der mündlichen Verhandlung gezeigt. Liegt dies in der Natur der Sache, so kann ich mich auch auf den Ausspruch eines Practikcrs beziehen. Molitor, den auch die ge ¬ ehrte Deputation in ihrem Berichte angezogen hat, und der ein Verfechter des mündlich-öffentlichen Verfahrens ist und General« procurator in Rheinbayern war, sagt S. 47: „Die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung durch protokollarische Aufzeichnung fixiren zu wollen, wäre ein vergebliches Beginnen, es würde über dies dem Geiste dieser Verhandlung durchaus widersprechen und zu unerträglicher Weitläufigkeit führen." Er erwähnt deshalb auch die Unmöglichkeit, bei dem mündlichen Verfahren einezweite Instanz festzustellen, indem er sagt: „Ein aus geschloffenen Acten geschöpftes Urtheil kann ohne Schwierigkeit von dem höhern Rich ter nach allen Seiten geprüft und mit dem vollständig vorliegen den Material verglichen werden. Nicht so das Urtheil, welches auf das mündliche directe Verfahren gegründet ist. Da diese Verhandlung nur sehr unvollständig zurActenmäßigkeit gebracht werden kann, und die unmittelbare richterliche Wahrnehmung keinerUebertragung auf einen andern Gerichtshoffähig ist, so bleibt nichts Anderes übrig, als daß dieser die ganze Operation von Neuem vornehme." Wenn übrigens die geehrte Deputation glaubt, ein Protokoll über diese Verhandlungen sei in der Aus dehnung aufzunehmen, daß darauf die Entscheidung zu gründen, daraus Entscheidungsgründe über die Thatfrage zu entnehmen und eine zweite Entscheidung über die Thatfrage zu fällen sei, so muß dies sehr ausführlich sein; dann ist aber auch wieder ein Referent nvthwendig, der dem versammelten Gerichte aus den Acten der Voruntersuchung und den Protokollen vortragt. Und so treten die Bedenken, die die Deputation unserm Verfahren vor hält, daß das erkennende Gericht das Beweismaterial durch zwei Mittelspersonen, den Protokollanten und den Referenten, erfahre, ihren eigenen Vorschlägen auch entgegen. Noch mache ich aber darauf aufmerksam, daß bei einer solchen protokollarischen Nieder schrift der Vorzug einer lebendigen Verhandlung, die man gerade als Hauptvorzug des mündlichen Verfahrens hingestellt hat, ganz verloren geht. Ich erkenne ihn allerdings nicht an, da eine solche Verhandlung nur das Gefühl anregt, aber nicht den Verstand; aber wenn man dies einmal für einen Vorzug hält, so geht dieser Vorzug dann ja eben ganz verloren. Ich erwähnte vorhin das Gleichniß, dessen sich ein Redner bediente, daß nämlich die Be weisaufnahme bei den mündlichen Verhandlungen dramatisch dar gestellt würde. Ich will das Beispiel weiter verfolgen. Wenn Sie in das Schauspiel gehen, um zu sehen, so werden Sie am Schluffe wohl sagen: es hat mir gefallen, oder, nicht gefallen. Der Kritiker, der es recensiren will, wird sich dabei nicht beruhi gen; er nimmt, damit er nicht blos seinem Gefühl folge, damit er vielmehr zu einem klaren Urtheil des Verstandes gelange, damit er tiefer eindringe, das Manuscript, das Buch zur Hand, und so scheint mir für den erkennenden Richter das Vorhalten niedergeschriebener Aussagen viel sicherer, als das mündliche Verfahren sein kann. Daß ich aber das Beispiel in Beziehung auf den Nutzen, den die Darstellung auf das Gefühl, auf den lebendigen Eindruck, die klare Anschauung gewähren soll, noch weiter verfolge! Wenn man in einem Schauspiele die Reden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder