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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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«worben hat, was gibt dies dem Einzelnen für ein Recht, daß ,er der Rechtspflege, den Untersuchungen beizuwohnen habe? Den Einzelnen, welche als Publicum dabei erscheinen, wer gibt ihnen Vollmacht von dem Volke, wer ihnen das Recht, als das Volk sich hinzustellen ? Werden doch gewiß sogar Biele darunter sein, die Sie bei keiner andern öffentlichen Versammlung dulden würden. Man hat ferner gesagt, das Wirken der Stande sei nicht anders möglich, namentlich in Bezug auf die Controls. Auch das kann ich nicht zugeben. Die Stände werden hierbei dasselbe Recht haben, wie in andern Zweigen der Staatsverwal tung, Beschwerden, welche ihnen bekannt werden, vorzubringen. Haben wir doch selbst in den gegenwärtigen Verhandlungen ge sehen, daß trotzdem, daß die Strafrechtspflege nicht öffentlich ist, Viele von den Herren Beispiele anzuführen gewußt haben und mithin in dem Falle sind, sie als Beschwerden aufstellen zu kön nen. Sie sind, meine Herren! aus allen Lheilen des Volkes und aus allen Gegenden des Landes gewählt. Es wird Ihnen daher nicht an Gelegenheit fehlen, Beschwerden kennen zu lernen, und Fälle zu erfahren, die zu einer Beschwerde Veranlassung geben könnten. Allein es ist auch das Recht der Controle der Stände noch in anderer Weise gesichert, indem Jeder, der sich Lurch einen Act der Verwaltung verletzt glaubt und Abhülfe bis zur obersten Behörde nicht erlangt hat, sich an die Stände wen-, den kann, und so ist das Recht der Stande, Controle auszuüben und Beschwerden vorzubringen, keineswegs beschränkt, wenn auch die Untersuchung der einzelnen Fälle nicht vor dem Publicum vor sich geht. Man hat sich darauf berufen, daß auch die Ver handlungen der Stände öffentlich wären. Nun, meine Herren! die Oeffentlichkeit der Verhandlungen der Stande beweist gewiß, daß die Regierung nicht gegen die Oeffentlichkeit ist. Allein hier hat die Oeffentlichkeit einen ganz andern Sinn. Die Stände er scheinen als gewählte Organe des Volkes, sie sprechen im Namen des Volkes, es soll das Volk, es sollen diejenigen, welche sie gewählt haben, erfahren, wie ihre Organe für sie gesprochen haben. Es handelt sich ferner bei den stän dischen Verhandlungen darum, das Volk über die Gesetze aufzuklären, damit die Gesetze in das Volk wirklich eindringen. Es aufzuklären über einzelne Verbrechen, darin kann ich keinen Vortheil finden. Man sagt ferner, es befördere die Oeffentlich keit das Vertrauen zur Rechtspflege. Dies, meine Herren! hat die Regierung in den Motiven soweit anerkannt, als sie sagt, daß eine große Mehrzahl sich schon dann befriedigt finden und Vertrauen fassen werde, wenn sie nur hingehen, sehen und sich davon über zeugen könnte, was da vor sich gehe. Allein wenn das Publicum nicht zu erfassen vermag, nicht zugleich darüber belehrt wird, warum die Entscheidung so erfolgte, warum Jemand verurtheilt worden sei? so ist dieses Vertrauen auf nichts Richtigem begrün det. Wenn Sie annehmen, daß das Publicum ein wirklich be gründetes Vertrauen zur Rechtspflege erlangen könne, so müßten Sie voraussetzen, daß das Publicum auch immer mit der Ent scheidung einverstanden sei, und das wird man in keinem Falle erlangen können. Ein geehrter Abgeordneter meinte, es wäre z,u.- gleich zum Schutze des Unschuldigen, der unschuldig zur Unter suchung gezogen worden sei, damit seine Mitbürger sich über zeugen könnten, daß er unschuldig sei. Auch dieser Grund geht zu weit; denn nicht immer wird das Publicum, das die Verhand lungen gehört hat, mit dem Richterspruche einverstanden sein. Wenn Sie bedenken, daß zwei Parteien, der Ankläger und der Vertheidiger, sich gegenüberstehen, wie der Ankläger alles Mög liche hervorsucht, den Angeklagten für schuldig zu erklären , wie der Vertheidiger dagegen übertreibt, um den Angeschuldigten für unschuldig zu erklären, so gehört ein sehr gereiftes Urtheil dazu, um aus diesen Widersprüchen das Wahre zu erkennen. Ich er laube mir, hier auf das Zeugniß eines Mannes mich zu berufen, den die geehrte Deputation ebenfalls häufig citirt hat, auf Mit- termaier. Erjagt: „Der Verfasser dieses Aufsatzes hat in sehr vielen Fällen in verschiedenen Ländern öffentliche Ankläger und Vertheidiger vortragen hören; überall tritt die nämliche Erschei nung ein, daß der Ankläger die Thatsachen, welche für die An klage zu sprechen scheinen, mit dem möglichst anschuldigenden Ge wichte hervorhebt, sie aus ihrem Zusammenhänge reißt, die Aus sagen des Angeschuldigten und der Zeugen benutzt, wie dies dem Zweck der Anklage günstig ist, andere Thatsachen, die derselben widersprechen, verschweigt, oder in den Hintergrund stellt, wäh rend der Vertheidiger auf ähnliche Weise verfahrt, um seinen Zweck zu erreichen." Er glaubt allerdings, cs wäre beider mündlichen Verhandlung etwas Anderes. Ich sehe aber nicht ein, wie es bei einer Verhandlung, sie möge mündlich oder schrift lich geführt werden, etwas Anderes sein soll; wenn man einmal zwei Parteien gegenüberstellt und wenn er hierin selbst eine Ge fahr für richtige Beurtheilung gelehrter Richter erblickt, wieviel größer muß sie für das Publicum sein. Uebrigens wird selbst, wenn der Angeschuldigte auch unschuldig befunden wird, darum das Publicum seine Unschuld noch nicht daraus abnehmen können. Liegt doch sogar in dem Erklären für „nicht schuldig" scguitter, keineswegs der Ausspruch, daß er unschuldig sei, sondern nur so viel, daß die Schuld nicht erwiesen sei. Es wird daher das Publicum sich höchstens überzeugen können, daß der Richter Recht gehabt, ihn nicht für schuldig zu erklären, aber für unschul dig wird es ihn noch nicht halten. Nach jener Bedeutung sagte noch neuerlich der Präsident des Assisenhofs in Paris in der Un tersuchung gegen Hvurdequin zu einem Freigesprochenen: er sei nicht blos freigesprochen, sondern wirklich unschuldig befunden worden, während andere Freigesprochene wohl auch mit der Er mahnung entlassen werden, das Gericht habe ihn milde beurtheilt, er möge sich vor neuen Verbrechen hüten. Glaubt das Ministe rium hiermit die Gründe, aus denen man Oeffentlichkeit verlangt, widerlegt zu haben, so weise ich kürzlich noch auf einige Gründe zurück, die in den Motiven gegen die Oeffentlichkeit angeführt werden. Der erste Grund war, daß sie das Geständnisserschwert. Hat der geehrte Referent und die geehrte Deputation sich auf Autoritäten berufen, daß das Geständniß des Angeschuldigten durch jenes Verfahren nicht erschwert werde, so muß ich dem durchaus widersprechen. Es stehen hier zwar Autoritäten Au toritäten, Behauptungen Behauptungen gegenüber; allein ich kann ! die meinige auf eine mehrjährige genaue Erfahrung gründen, und
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