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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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kann Jedem die Beweise in die Hände geben. Seit zwei Jah ren verfolge ich jede wichtige Criminaluntersuchung in Frankreich und ich habe es in jener Kammer angeführt, und wiederhole es hier ': Sie werden unter hundert todeswürdigen Verbrechen, wo die Lhäter für schuldig erkannt worden, nicht zehn Fälle finden, wo ein Geständniß vorliegt, und unter diesen hundert vielleicht nicht zwei, wo das Geständniß erst in dem öffentlichen und mündlichen Ver fahren erlangt worden wäre. Ich bin bereit, einem Jeden von Ihnen die Jahrgänge zur eigenen Einsicht und Zusammenstellung zu überlassen. Der geehrte Abgeordnete, der die Gewissensangst der Richter bei dem schriftlichen Proteste schilderte, möge erwägen, in welcher Gewisscnsqual diejenigen Richter sind, die ohne Gc- ständniß aufTodes- und andcreschwere Strafen erkennen müssen, wahrend der Angeklagte vielleicht bis zum Schaffote behauptet, daß er ganz unschuldig sei. Und wird nicht dieselbe Qual, der selbe Zweifel bei dem Publicum entstehen, welches der Versamm lung beigewohnt hat? Ich glaube, es ist dies auch psychologisch sehr leicht zu lösen. Man beruft sich darauf, daß die größere Feier, die größere Würde der Versammlung einen solchen Eindruck auf den Angeschuldigten machen müsse, daß er bekenne. Dem steht der andere Erfahrungssatz entgegen, daß Niemand sich gern öffentlich als Verbrecher kund gibt. Man hat sehr das schrift liche Verfahren getadelt, weil es aufdas Geständniß hauptsächlich hinarbeite. Wird aber ein Verbrechen im Finstern begangen, so ist gewiß wenn man auch jedes unredliche Mittel ver schmähen muß — im Interesse des Staatszwecks von großem Werth, das Geständniß zu erlangen, und wenn ein Abgeordneter erwähnte, es kämen bei uns so viele Widerrufe der Geständnisse vor, so daß man befürchten könne, daß das frühere Geständniß unrichtig und auf unrechte Weise erlangt sei, so muß ich dem wi dersprechen. Es ist diese Erscheinung des Widerrufs psycholo gisch sehr leicht zu erklären. Das Gewissen treibt den Verbre cher zunächst zum Geständniß. Hat er durch das Geständniß sein Gewissen erleichtert, so kommt dann die Liebe zur Freiheit oder zum Leben, und er sucht von dem Geständniß zurückzugehen, um der Strafe zu entgehen. Auch ist bei uns dermalen der frühere Grundsatz, wonach ohne Geständniß die ordentliche Strafe nicht erkannt werden konnte, in noch zu frischem An denken, um nicht Widerruf hervorzurufen. Im Bericht ist gesagt, das öffentliche Verfahren könnte darvuf nicht hin wirken, weil ja auch in Frankreich die Voruntersuchung ge heim sei. Allein soviel das für sich zu haben scheint, so spricht doch die Erfahrung, welche ich angegeben habe, dagegen, und es ist wohl auch erklärlich, daß in der Voruntersuchung Nie mand gesteht, weil er weiß, daß die ganze Voruntersuchung nicht den Beweis der Lhaterschaft liefert, und sich erinnert, daß er in öffentlicher Audienz vor das Publicum gezogen wird, daher psychologisch leicht zu erklären ist, daß er aus diesen beiden Rück sichten auch in der Voruntersuchung nicht gesteht. Ein zweites Be denken gegen die Oeffentlichkeitist, daß sie nachtheilig aufdie Wahr haftigkeit der Zeugen einwirkt. Auch hierbei wünschte ich den geehrten Herren die Erfahrung mittheilen zu könne,», die ich bei der Lösung solcher Criminalfalle gemacht habe. Werden die Untersu chungen öffentlich geführt, so ist unvermeidlich, daß das ganze Pu blicum, sowie der Fall nur eine bekanntere Person betrifft, die ver letzt worden ist oder in Verdacht kommt, lebhaften Antheil daran nimmt, und nunmehr über die Sache sich ausspricht. Wie leicht aber durch Gerüchte, durch Reden, durch Schwatzen die Leute glauben und sich überzeugt halten, sie wüßten Etwas, was sie nicht wissen, sondern was sie nur von Andern gehört haben, wird wohl Jedem einleuchten, und es ist wirklich höchst merkwürdig, zu sehen, wie dort besonders, sobald die Untersuchung sich wiederholt, immer neue Zeugen wie Pilze aus der Erde aufwachscn und Et was bezeugen wollen, was sie am Ende nicht selbst gesehen und gehört, sondern von Andern gehört haben, nunmehro aber sich einbilden, es selbst gesehen zu haben. Dies liegt schon in der Mündlichkeit, weil sie hierbei alle auf einmal vorgcladen wer den. Dies gibt ihnen Gelegenheit, daß sie sich vorher darüber be sprechen, über den Gegenstand, über den sie aussagen sollen, mit einander unterhalten, und so einer auf den andern Einfluß ge winnen kann. Ich erlaube mir, mich auch hier auf das Zcugniß von Mi ttermai er zu berufen. Er sagt in dem Archiv (1837, S. 597): „In Frankreich und in den Ländern, wo französischer Proceß gilt, lehrt die Erfahrung, daß dadurch, daß die Zeugen an den ost mehre Stunden von ihrem Wohnorte entfernten Sitz des Untersuchungsrichters geladen werden, und auf dem Wege über die Sache, welche sie zu Gericht ruft, sich besprechen, die Entdeckung der Wahrheit sehr leidet. Man muß ja nicht immer, wenn von der Unwahrheit der Zeugenaussagen die Rede ist, die böswilligen Zeugen im Sinne haben; dies ist wohl der seltne Fall, aber der häufige Fall ist der, daß der Zeuge, der Allerlei über die Sache von Andern hört, in feinem Innern verwirrt wird, und nicht mehr genau weiß (besonders wenn seit derBeobachtung der Lhatsache längere Zcit verflossen ist), was er selbst sah und hörte, oder was ihm von Andern erzählt wurde. Ist unter sol chen Zeugen, die zu Gericht wandern und sich auf dem Wege oder im Wirthshause treffen, Einer oder der Andere, der entwe der eine böse Absicht hat und wünschte, daß eine bestimmte, von der Wahrheit abweichende Aussage bezeugt werde,'und ist ein sol cher Zeuge gewandt, hat er die Gabe der Rede, odergehörige Unver schämtheit, soimponirt erden Mitzeugen, schlagt ihre Zweifel nie der, suggerirt ihnen Fremdartiges, und bewirkt, daß dann der schüch terne, oder geistig beschränkte, oder leichtsinnig^Zeuge Unwahrheit beiGericht aussagt, ohne es selbst zu wollen." Liegtdics schon darin, daß sie alle zusammen aufeinrn Lag, und daß sie wissen, zu welchem Zwecke sie bestellt werden, so liegt noch mehr in der öffentli chen Audienz eine neue Veranlassung, daß sie sehr leicht über ihre eigene Wissenschaft getäuscht werden und zu dem Glauben gelangen, daß sie Etwas wissen, was sie nicht wissen. Das ist nämlich die Vorlesung und Entwickelung der Anklageacte. Ein geehrter Redner erwähnte in letzter Sitzung, daß das ein Referat aus der Voruntersuchung sei. Das ist ein sehr gefährliches Re ferat ; denn bedenken Sie, daß die Anklageacte und deren Ent wickelung durch den Staatsprocurator erfolgt, der als Partei, als Ankläger auftritt, und Alles thun wird, um ihn ja als schuldig darzustellen! Daher kommt cs, daß bei der Entwickelung der
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