Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anklage Lhatumstande als wahr angenommen und behauptet werden, die erst in der öffentlichen Audienz bewiesen werden sollen. Diese Anklageakte hören die Zeugen, sie erfahren, worauf es ankommt, und sie können sich darnach richten, wie sie ihre Zeugenaussagen einrichten. Denken Sie ferner, daß, wenn sie abgehört sind, sie in der öffentlichen Audienz bleiben, um, wenn es nöthig ist, wieder vorgefordert zu werden, und daß sie somit Alles anhören, was die Uebrigen aussagen, so werden sie nach ihrer Willkür so stimmen, wie sic es für gut finden, entweder den Angeklagten frei zu machen, oder ihn zu überführen suchen. Eine zweite Autorität, auf die ich mich wohl berufen kann, weil sie von der geehrten Deputation gleichfalls benutzt worden, ist der Bericht, womit der badensche Entwurf begleitet ist. Hierin ist ausdrücklich erwähnt, der Gcneralprocu- rator in Collmar habe die Erfahrung bestätigt, daß die Zeugen in der öffentlichen Audienz vielweniger zuverlässig seien, als in der Voruntersuchung. Daß übrigens die Zulassung des Publicums, die Zulassung vielleicht der Freunde und Verwandten des Ange schuldigten, oder auch der Verletzten, die Möglichkeit, daß Mit schuldige noch nicht entdeckt sind,'auf die Zeugenaussagen großen Einfluß ausüben muß, daß sie einschüchtern können, daß die Zeugen überhaupt durch die Zulassung des Publicums schüchter ner, befangener werden, ist gewiß in der Natur der Sache be gründet. Ein ferneres Bedenken ist, daß Mitschuldige noch unentdeckt sein können, welche durch die Verhandlungen die gegen sie vorliegenden Spuren erfahren und verdecken können. Es hat die geehrte Deputation zwar in dieser Beziehung eine Ausnahme vorgeschlagen, aber wird oft nicht wissen, ob Mit schuldige vorhanden sind. Sind diese Bedenken aus dem Zwecke der Strafrechtspflege selbst entnommen, so sind auch die politi schen Bedenken nicht zu übersehen, die in den Motiven angedeu tet worden sind, namentlich, daß es doch gewiß nicht gut ist, die Schattenseiten der menschlichen Natur so vor das Publicum zu stellen, daß Mancher verführt werden, Mancher lernen könne, wie er ein Verbrechen begehe und wie man sich herauszulügen vermöge. Für sein eigenes Bessere wird wohl Niemand Etwas aus der öffentlichen Audienz mit fortnehmen. Es ist von einigen geehrten Rednern bemerkt worden, es könne die Oeffentlichkeit in dieser letztem Beziehung auch beschränkt werden. Für diese Beschränkung kenne ich durchaus keine richtige Grenzlinie. Will man durch Oeffentlichkeit dem Volke Vertrauen zur Rechtspflege verschaffen, und dies ist ja der einzige richtige Grund, so muß sie dem Niedrigsten, wie dem Höchsten gewährt sein, so kann die Zulassung nicht ein Vorrecht privilegirter Kasten fein, so können wir auf die größere oder geringere Bildung nicht Rück sicht nehmen, ja ich möchte sagen, je ungebildeter, umsomehr muß man ihm den Zutritt gestatten, da gerade er das mehrste Mißtrauen haben wird. Der Gebildete braucht nicht hinein zu gehen; er wird zur Rechtspflege Vertrauen haben, wenn er auch den einzelnen Untersuchungen nicht beiwohnt. Komme ich auf den Anklageproceß, so erlassen Sic mir eine wissenschaftliche Beurtheilung dieser Frage. Es stehen sich in der Thal hier die Ansichten der Gelehrten entgegen. Es gibt deren allerdings, welche den Anklageproceß als in der Natur deS Strafprocefses begründet und ihn dem Princip nach für uner läßlich halten. Sie glauben, es könne das Strafrecht nicht ausgeübt werden, ohne zwei Parteien zu haben. Es gibt aber auch sehr viele Gelehrte, welche das Gegentheil behaupten, und wenn ein geehrter Abgeordneter Abegg, Hepp nannte, so kann ich nennen: Roßhiert, Stahl, Filanghieri, Carmignani, Wiener, Krug, die nachzuweisen suchen, daß an und für sich zur Aus übung des Strafrechts zwei Parteien nicht geschaffen werden müssen, und dieser Ansicht tritt das Ministerium bei. Es hat seine Gründe dafür in den Motiven angeführt, daß, wenn der Staat einmal das Recht und die Pflicht hat, zu strafen, es gar nicht nothwendig sei, sich Parteien zu denken. Es wird Ihnen das auch vollkommen klar werden. Denn wenn das Strafrecht nur dann ausgeübt werden sollte, wenn zwei Parteien sich gegen überstehen, und darnach geurtheilt werden sollte, was beide Par teien sagen, so müßte Jemand auch als schuldig mit Strafe be legt werden können, der sich nicht vertheidigt, oder man müßte dem Staatsanwalt unbedingt das Recht gewähren, eine An klage nicht zu erheben, oder die erhobene fallen zu lassen. Und wenn ein geehrter Abgeordneter erwähnte, eS wäre nicht möglich, beide Richtungen zugleich zu verfolgen, zu erforschen, ob Jemand schuldig oder unschuldig sei, so kann ich ihm darin nicht bei stimmen. Es kommt auf Erforschung der Wahrheit an, und bei Erforschung der Wahrheit muß ich mich immer nach zwei Seiten richten. Er sagte, er könne nicht zugleich nach Leipzig und Bautzen reisen. Zugleich allerdings nicht; aber wenn er wissen will, ob er eine Waare in Leipzig oder in Bautzen wohl feiler bekomme, so kann er zuerst nach Bautzen und dann nach Leipzig reisen, und er wird die Ansicht eines Jeden hören und hiernach die Wahrheit finden. Also in dem Princip kann ich die Anklage nicht für nothwendig erachten. Den Anklageproceß kann ich als Form zwar für nützlich, aber nicht für nothwendig halten. Als Form kann er allerdings nützen, weil er, wie gar nicht zu verkennen ist, die Aufgabe dem Richter erleichtert, weil ferner, wie ich gleichfalls nicht verkennen will, der Angeklagte mehr Vertrauen zu dem Richter gewinnen wird, wenn er in ihm nur den Richter erblickt, wenn er ihn in keiner Beziehung als Gegner sich denkt, während er ihn jetzt nach seiner Vorstel lung , wenn auch nicht nach richtigen philosophischen Begriffen, für seinen Gegner hält. Ich kann den Anklageproceß auch zweckmäßig für die Strafrechtspflege insofern halten, als man ein Organ mehr bekommt, um die Verbrecher zu verfolgen. Al lerdings liegt aber für den Angeklagten noch eine Härte mehr darin, daß man ihm noch einen Gegner schafft. Noch erlaube ich mir, auf einige Gründe in der Allgemeinheit überzugehen. Es wurde für dieses Verfahren angeführt, daß es wohlfeiler sei. Die Regierung hat nicht in Erwähnung gebracht, daß das münd liche und öffentliche Verfahren theurer sei, um ihrem Entwürfe Eingang zu verschaffen. Aber wenn gesagt worden ist, es würde wohlfeiler sein, und wenn auch die geehrte Kammer keinen Werth darauf legt, daß mehr Kosten entstehen, so hält die Re gierung doch für ihre Pflicht, Sie nicht in Ungewißheit darüber
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder