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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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bei 154 in 5 bis 8 Monaten, bei 49 in 9 bis 12 Monaten, bei 39 erst nach einem Jahre. Ich habe erwähnt: vom Tage des Verbrechens an. Vom Lage der Verhaftung an, bei 201 Ver brechen in 4 Monaten, bei 223 in 4 bis 8 Monaten, bei 135 in 9 bis 12 Monaten, bei 24 noch später. Das war bei den Assisen. Was die Fälle bei dem Zuchtpolizeigericht betrifft, die minder wichtig sind, so erfolgen die Entscheidungen auch hier nicht etwa so auffallend schnell. Es war das Urthcil ergangen, bei 689 Fallen in 4 Monaten, bei 258 in 5 — 8 Monaten, bei 55 Fällen in 12 Monaten, und bei 24 Fallen erst nach einem Jahre. Sie sehen auch hieraus, daß man sich die Hoffnung nicht machen möge, daß die Untersuchungen so sehr kurz dauern würden. Man sagt zwar und man sollte es glauben, daß sie nur kurze Zeit dauern könnten, da die Voruntersuchung nur soweit gehe, den Thatbe- stand des Verbrechens festzustellen und zu finden, ob Jemand ver dächtig und in Untersuchung Lu bringen sei, und hiernach die ganze Beweisführung in wenig Tagen vor dem erkennenden Gericht er folge, und die Deputation stellt zu Unterstützung dieser Ansicht die Behauptung auf, die Voruntersuchung sei ja materiell und for mell begrenzt. Das ist wohl der Theorie nach richtig, aber nicht practisch. Materiell begrenzt ist sie allerdings durch den Zweck und formell insofern, als sie, sobald der Staatsprocurator die Acten einsendet, um über den Anklagestand urtheilen zu las sen, beendigt ist. Aber sie ist nicht practisch begrenzt, indem dem Staatsprocurator nicht vorgeschrieben werden kann, wenn er die Voruntersuchung schließen und die Sache an die Anklagekam- mer bringen soll; immer wird der Staatsanwalt so weit gehen, als möglich ist, um nicht blos Verdachtsgründe, sondern wirk lichen Beweis gegen den Schuldigen herbeizuschaffen, um sicher zu sein, daß der Angeschuldigte nicht von der Anklage entbunden werde. Und wie ich schon erwähnte, im vorigen Jahre hat der Justizminister in Frankreich den Befehl gegeben, daß kein Zeuge in die Audienz gebracht werde, der nicht in der Voruntersuchung abgehört worden ist. Sie werden hieraus abnehmen, dgß dort die Voruntersuchung so weit geführt wird, als hier die ganze Untersuchung, so daß die öffentliche Verhandlung mehr eine Wie derholung ist, und warum trotzdem eine Untersuchung dort lange dauert. Wenn man ferner eine Vergleichung anstellt, wie lange die Untersuchung in der Rheknprovinz und in Frankreich gegen Sachsen dauert, so muß man auch nicht verkennen, datz dort weder ein Rechtsmittel gegen Versetzung in Anschuldigungsstand, noch zweite Vertheidigung und zweite Instanz stattsindet, wie die Deputation für uns vorschlagt und was die Untersuchung auch bei mündlichem Verfahren verlängern muß. Wenn man endlich den Werth verschiedener Gesetzgebungen vergleichen und gegen einander prüfen will, so muß man sie im Zusammenhänge prüfen. Ich möchte mich auch hier auf den Ausspruch Mitter- maier's berufen, der an mehren Stellen ausruft: Man glaube doch ja nicht, daß es möglich sei, etwas aus diesem und etwas aus jenem System herauszunehmen und mit einander zu ver schmelzen. Ich gehe noch weiter und sage: Man muß die ganzen Folgen, die cs hat, vor Augen haben, und so erlaube ich mir, noch Einiges anzugebcn, welche Folgen das öffentliche und mündliche Verfahren in andern Staaten hat. Dahin gehört die unbedingte Pflicht des Staatsbürgers, Verbrechen, wovon er Zeuge gewesen ist, anzuzeigen. In England geht dies sogar so weit, daß dem, der Etwas angezeigt hat, oder als Zeuge dienen kann, Caution auferlegt wird, daß er das Verbrechen ver folgen wolle, eine Caution, die oft sehr hoch ist, und wenn er sie nicht leisten kann, so wird er in das Gefängniß gesetzt, bis die Verhandlung vor die Assisen gebracht werden kann. Ist cs doch vor einigen Jahren vorgekommen, daß ein Pole, der bestohlen worden war, es dem Friedensrichter anzeigte, um wo möglich zu seinem Verluste zu gelangen. Er sollte 100 Pfund Sterling Caution geben; er sagte: das wäre ihm nicht mög lich, und er wollte lieber seine Klage fallen lassen, da er verreisen müßte; der Richter aber legte ihm 200 Pfund auf, um sicher zu sein, daß er als Ankläger erschiene. Eben dies geschieht mit den Zeugen, und wenn einer keine Caution stellen kann, wird er in Haft gehalten, bis die Assisen eintreten. Wo ferner das münd liche und öffentliche Verfahren stattsindet, ist die Haft bei schwe ren Verbrechen Regel, bei uns Ausnahme, nur soweit es zur Vermeidung der Flucht oder Vermeidung der Collusion nöthig ist. Bei jenem Verfahren ist die Verhaftung bei minder schweren Verbrechen selbst in Zuchtpolizeisachen Regel, und wenn es bei uns vorgekommen ist, daß ein Angeschulvigter, der sogar der Brandstiftung sich bekannt hatte und nach der frühern Gesetz gebung Todesstrafe verwirkt hatte, nach ein paar Verhören, wo er die That eingeräumt hatte, wieder freigelassen wurde, weil Collusion nicht zu befürchten war, so wird er doch bei kleinem Verbrechen in Hast behalten. ES ist dies nicht eine vereinzelte Erscheinung, sondern es beruht dies auf dem Princip, daß keine Aussage, kein Zeugenverhör in der Voruntersuchung als wirkli cher Beweis gilt, sondern daß die ganze Beweisaufnahme erst in der mündlichen öffentlichen Audienz erfolgt, und damit der Verdächtige nicht die Spuren verwische, muß er, selbst wenn er gestanden hat, bis zu dieser Beweisaufnahme in Haft bleiben. In Frankreich finden Sie ferner als eine Folge dieses Verfahrens eine sehr große Ausdehnung der Pvlizeigewalt und des ganzen polizeilichen Instituts mit einer Anzahl von Gens- d'armen, in England hohe Prämien, um Anzeigen zu erlangen, Zusicherungen von Straflosigkeit an Verbrecher, um Zeugen gegen Mitschuldige zu erlangen, was ebenso der Würde der Menschheit, als der Würde der Rechtspflege widerspricht. Es wird kaum ein Verbrechen begangen, so werden Prämien von Tausenden ausgesetzt, um Zeugen zu erlangen, die die Ver brecher anklagen, und noch im vorigen Jahre hat das Ministe rium dies im Parlamente als ein großes Gebrechen anerkannt, daß man den Mitschuldigen Begnadigung zusichern müßte, um andere Mitschuldige in Anklage zu versetzen. Hat es doch dazu geführt, daß Verbrecher, um Straflosigkeit zu erlangen, Andere als Mitschuldige angabcn und zur Bestrafung brachten, welche das Verbrechen gar nicht begangen hatten. In England haben sich sogarAssecuranzcompagnien gebildet, deren Mitglieder Beiträge geben, aus denen Prämien ausgesetzt werden, um Zeugen zu gewinnen. Dies, meine Herren, sind die Gründe,
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