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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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warum das Ministerium sich gegen das öffentliche und münd liche Gerichtsverfahren durchaus erklären muß. Fasse ich sie zusammen, so halt das Ministerium die Mündlichkeit für ge fährlich der Rechtspflege, weil sie die Erforschung der Wahrheit in obiger Beziehung erschwert, die Verarbeitung des Mate rials und ein richtiges Erkennen hindert, und Entscheidungs gründe und zweite Instanz unmöglich macht. Es hält die Un mittelbarkeit vor dem erkennenden Gerichte in der Maße, daß die ganze Untersuchung vor dem versammelten Gericht schriftlich geführt werde, für unzweckmäßig. Das Ministerium hält die Oeffentlichkeit nicht blos nicht für nothwendig, sondern aus po litischen Gründen, die vorhin angegeben worden, für bedenklich und für die Erforschung der Wahrheit jedenfalls für nachtheilig. Daß Staatsanwaltschaft der Rechtspflege keinen Eintrag thue, und, um Vertrauen zu den Richtern zu erwecken, wohl nützlich sein könne, mag zugegeben werden, dagegen ist dieses Institut nicht unbedingt nothwendig und eine Erschwerung für den Angeschuldigten. Das Ministerium hält vielmehr dafür, daß unser jetziges Verfahren vielmehr geeignet sei, die Wahrheit zu erforschen, eine gründliche, sichere und ge rechte Entscheidung zu geben. Es glaubte aber, und wird auch, wenn der Entwurf abgeworfen werden sollte, in nähere Erwägung ziehen, ob nicht mit Beibehaltung unseres schriftlichen Verfahrens und nach völlig beendigter Untersuchung vordem Un tersuchungsrichter in einzelnen Fällen, wo eine weitere Aufklärung faktischer Umstände noch nöthig sein könnte und mithin entweder das erkennende Gericht solches für nothwendig erachtet, oder der Angeschuldigte und sein Vertheidiger cs verlangt, ein nochmaliges Verhör vor dem erkennenden Gericht unter Vorforderung des Angeschuldigten und der etwaigen Hauptzeugen zuzulassen sei? Meine Herren! Dieser Vorschlag ist eine Einrichtung, die das Ministerium schon früher einmal in Erwägung nahm. Das Ministerium hielt- es damals nicht für ganz consequent, wenn man einmal protokollarische Niederschriften hat, denen man Glau ben beilegt. Es stand ferner davon ab, weil cs Weitläufigkeiten und Kosten verursachen wird. Allein das Ministerium kann nicht verkennen, daß doch Etwas darin liegt, dem erkennenden Ge richt in Fällen, wo noch Zweifel übrig sind, den Angeschuldigten mit den Hauptzeugen unmittelbar vorzuführen, um diese Zweifel selbst zu lösen. Ein Aehnliches ist in dem neuesten preußischen Entwürfe vorgeschlagen, und besteht auch in einigen Schweizer- cantonen, wenn ich nicht irre, in Luzern und Glarus. Den Geg nern wird allerdings dies nicht genügen; kann man aber zu den Garantien unseres Verfahrens noch andere hinzufügen, nun desto besser. Somit,,meine Herren! hat Ihnen das Ministerium seine Ansicht dargelegt in fester, wahrer Ueberzeugung. Wird es auch bedauern müssen, wenn die dargebotenen Verbesserungen in unserm Criminalverfahren nicht eingeführt werden können, so erwartet es doch ruhig Ihre Abstimmung, in dem Bewußtsein, seine Pflicht erfüllt zu haben. Noch erlauben Sie mir ein Wort auf die Aeußerung eini ger Abgeordneten, welche anführten, die Verhandlungen in der Kammer würden das Vertrauen zur Criminalrcchtspflegc im > lk. 24. Volke erschüttern, und daß die Negierung genvthrgt sein könnte, ein anderes V rfahren einzuschlagen. Ich kann diese Bcsorg- m'ß durchaus nicht theilen, meine Herren! Sie Alle haben ja so oft erklärt und gewiß mit Ueberzeugung, daß das sächsische Volk einen gesunden Sinn und politische Bildung habe, daß es die Bedeutung der angeregten Frage vollkommen erfässeund reif sei; das Ministerium hat dasselbe Vertrauen zu dem Volke bewiesen. Es war nicht unbedingt nothwendig, die Frage über öffentliches und mündliches Verfahren von Seiten des Ministeriums zur Sprache zu bringen; die Regierung konnte abwarten, ob die Stände einen Antrag brächten. Das Ministerium hat es im Vertrauen auf den gesunden Sinn des Volkes nicht ge scheut, die Frage zuerst anzuregen. Es hat es nicht un gern gesehen, hat durch die frühzeitige Veröffentlichung des Entwurfs selbst Veranlassung gegeben, daß die Frage öffent lich besprochen worden ist. Es hat nimmermehr gehindert, daß Petitionen eingereicht, zu deren Unterschrift gesammelt wurde, es hat die Tagespresse hierin nicht im Geringsten beschränkt, und wenn auch Aufrufe mit Aeußerungen erschie nen, wie: „Nun kann nie mehr ein ungerechtes Urtheil erfol gen, in einigen Wochen werden alle Prvcesse beendigt sein." Das Ministerium hat es nicht ungern gesehen, daß, wer es auch sei, seine Ansichten hierüber ausspreche. Allein hat das Ministerium das Vertrauen gehabt, so kann es auch erwarten, daß das Volk dieses Vertrauen zur Negierung erwiedere, daß das Volk, ist es reif, die Gründe dafür und dawider mit einan der abwägen werde, und daß selbst die, welche die .Gründe der Regierung nicht für überwiegend erkennen, wenigstens soviel erkennen werden, daß die Regierung das gewünschte Verfahren nicht ohne Grund abgeschlagen hat, daß vielmehr die Regierung 'aus innerer wahrer und fester Ueberzeugung von dem Vorzüge unsers jetzigen Verfahrens dabei stehen bleibt. Und wenn Ge brechen dabei zur Sprache gebracht worden sind, so wird das Volk daraus abnehmen, daß, man möge ein Verfechten schaffen, welches man wolle, jedes seine Vorzüge, jedes seine Mängel habe. Es wird Jeder im Volk erkennen, daß, wenn unserm Verfahren Mängel vorgeworfen worden sind, sie nur dem Princip des Gesetzes, nicht den Richtern und Gerichten, mithin nicht der Verwaltung der Rechtspflege gelten. Es wird daher auch ferner Vertrauen zu seinen Richtern und zur Rechtspflege haben. Nicht umsonst hat Sachsen 50 Jahre lang einen Herrscher ge habt, der sich in der Geschichte den Namen Friedrich August des Gerechten erwarb. In einem solchen Lande kann es um die Ge rechtigkeit nicht schlecht stehen. Der Ruf der gründlichen und ge wissenhaften Rechtspflege in Sachsen steht zu hoch, als daß er durch diese Berathung gefährdet werden könnte; und so wird das sächsische Volk das Vertrauen bewahren zu seiner Rechts pflege, Vertrauen zu der Gewissenhaftigkeit und Humanität seiner Richter, Vertrauen zu der anerkannten Gründlichkeit und Unparteilichkeit der Gerichtshöfe. Und glaubt irgend Jemand im Volke, er sei bedrückt, er weiß, an wen er sich zu wenden hat, er weiß, mit welcher Genauigkeit die oberen Behörden Beschwerden erörtern, mit welcher Gründlichkeit sie Entscheidun- 4
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