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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Entscheidung darüber gewissermaßen das Schwert des Damo- kles hänge. Daß im mündlichen Verfahren eine Voruntersu chung nöthig ist, bedarf nicht erst des Beweises; die Vorunter suchung gewährt hier die Wirkung, daß sie den Nutzen der Schriftlichkeit mit dem der Mündlichkeit verbindet. Aber auch in dem schriftlichen Verfahren ist die Voruntersuchung nöthig. Denn ehe und bevor die Nachtheile einer Untersuchung gegen einen Staatsbürger eintreten können, ist es erforderlich, daß zuvor durch Urthel und Recht entschieden werde, ob wirklich ein Grund zu Verhängung dieser Nachthcile vorhanden sei. Mit einer bloßen Resolution, wie sie der Gesetzentwurf diesenfalls ver langt, kann nicht ausgereicht werden. Deshalb haben auch die neuernGesetzgebungen, welche einErkenntniß über dieVoruntersu- chung, oder, wie es der deutsche Proceß nennt, die Generaluntersu chung, abschafften, kaum im Interesse der Angeklagten gehandelt. Es ist dies auch von vielen Practikern ausgesprochen worden. — Die hohe Staatsregierung erklärte neulich, daß das mündliche Verfahren weniger schnell sei, als das schriftliche.. Aus der Natur des mündlichen Wortes möchte aber die entgegenge setzte Annahme sich rechtfertigen lassen, die Annahme, daß das mündliche Verfahren schneller sein müsse, als das schriftliche. Vergleichen Sie, meine Herren, das geschriebene Wort mit dem gesprochenen! Das geschriebene Wort muß erst gedacht, aufs Papier übertragen und dann durch das Lesen zum Sprechen ge bracht werden; das mündliche Wort ist im Moment ge sprochen und vernommen. Das schriftliche Wort kann in der Regel zugleich nur von Einem oder Wenigen gelesen und aufge faßt; das mündliche hingegen kann von einer großen Versamm lung auf einmal verstanden und der Urteilskraft zugeführt werden. Also in der Natur der Sache liegt die Vermuthung der größern Schnelligkeit des mündlichen Verfahrens vor dem schriftlichen; allein auch die Erfahrung möchte dies bestätigen. Ich will mich aufAussprüche von vielen Practikern darüber nicht beziehen, ich nehme nur Bezug auf den von dem Justizminister eines großen Staates hierüber gethanen Ausspruch, den die De putation in ihrem Bericht angezogen hat. Auch dieser erkennt den Nutzen der Mündlichkeit an, indem er die Schnelligkeit derselben als einen Hauptvorzug rühmt. <— Ich komme auf den Kostenpunkt. Wenn nach der Erklärung des Herrn Staats ministers gegenwärtig die Unterlagen fehlen, um darauf eine Berechnung der Kosten, welche die Einführung eines mündlichen öffentlichen Verfahrens mit Staatsanwaltschaft zur Folge haben werde, zu gründen, so dürfte sich die weitere Behauptung des hohen Ministern, als ob der von dem geehrten Abg. Sachße aufgestellte Kostenanschlag nicht so ganz falsch wäre, von selbst erledigen. — Wir brauchen bei Einführung des öffentlichen Verfahrens keine prachtvollen Gebäude mit bebrillten Themis gestalten ; wir haben jetzt schon manche Staatsgebäudc, die mit geringem Aufwande zu den öffentlichen Justizverhandlungen ein gerichtet werden könnten. Müssen aber auch neue Localien dazu erbaut werden, so berücksichtigen Sie doch, meine Herren, daß dies auch ohne Einführung eines mündlichen öffentlichen Verfahrens schon durch Uebernahme der Criminalpatrimonial- H. 25. gerichtsbarkeit Seiten des Staates nöthig werden möchte. Dazu kommt, daß jetzt viele Privaten zu den Untersuchungskosten bei tragen müssen, die später davon befreit werden; es sind dies nicht blos Patrimonialgerichtsunterthanen, sondern auch Amtsunter- thanen. Selbst in dem Amte, in dessen Nähe ich wohne, besteht die Einrichtung, daß, wenn ein Jnquisit eine gewisse Strafe erhält, die Landschaft die Untersuchungskosten übertragen muß. Diese Kosten werden, wenn der Staat das von der Deputation vorgeschlagene Verfahren annimmt, den Unterthanen erspart.' Die Berechnung der Kosten im badenschen Gesetzentwürfe an langend, so beträgt das Plus der neuen Einrichtung 36,000 Gulden. Berücksichtigt man nun die größere Bevölkerungs zahl und geographische Ausdehnung Sachsens, so kann man die diesfallsigen Kosten auf40,000Lhaler anschlagen, vorausgesetzt, daß man den badenschen Entwurf als Basis dieser Kostenberech nung annimmt. Der Herr Staatsminister äußerte weiter in einer neuerlichen Sitzung, das öffentliche Verfahren habe zurFolge die unbedingte Pflicht der Staats bürger, Verbrechen anzuzeigen. Es ist allerdings Vorschrift und Herkommen in England, daß jeder Staatsbürger zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet ist. Mein warum ist diese Verpflichtung vorhanden? Aus keinem andern Grnnde, als weil dort Staatsanwaltschaft nicht besteht, in deren beson- derm Wirkungskreise eben es liegt, die Verbrecher zur Rechenschaft zu ziehen. Nur weil in England die Staatsanwaltschaft fehlt, sind dort Compagnien zusammengetreten, welche die Aufgabe sich gestellt haben, jede Miffethat zur Anzeige zu bringen. Da, wo eine Staatsanwaltschaft besteht, werden die Staatsbürger dieser Pflicht überhoben sein. Der Herr Staatsminister er klärte weiter, es werde in Folge der Annahme eines mündlichen öffentlichen Verfahrens bei schwereren Verbrechen die Haft der Angeschuldigten die Regel werden. England beweist das Gegentheil davon. In Frankreich ist es allerdings Rechtens, daß die Entlassung aus der Haft in Fällen, wo crlmsg vorlicgen, gegen Cautivn nicht stattsindet. In England dagegen muß sie stattsinden, mit Ausnahme der Anklagen auf Mord und Hochverrath, und trägt der Richter Bedenken, so tritt die Bestimmung der llabeas- corpus-Acte in Kraft. Man kann nicht unbedingt behaupten, daß die Verhaftung der Angeschuldigten bei größern Verbrechen durch das mündliche öffentliche Verfahren bedingt werde. Der Herr Staatsminister bezeichnete als eine fernere Folge desselben, daß die Polizeigewalt vergrößert werden müsse. Ich gebe zu, daß die Polizei in Frankreich sehr ausgedehnt ist, in England ist sie es dagegen gar nicht. Auch kann in dem Principe des An klageverfahrens unmöglich die Nothwendigkeit einer Ausdehnung der Polizeigewalt liegen. Wenn wir Staatsanwaltschaft auf stellen, so brauchen wir nicht einen einzigen Polizeidiener mehr, als jetzt. Der Staatsanwalt hat die Pflicht und das Recht, dem Verbrechen nachzuspüren, und zu seiner Unterstützung kann die ganze gegenwärtige Einrichtung des Gensdarmerie, nach meinem Dafürhalten, unvergrößert und unerweitert beibehalten werden. Es äußerte noch der Herr Justizminister, daß nach gegenwärü- 2*
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