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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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nur ein von den Ständen des letzten Landtages berathenes und angenommenes Budget. Es wäre freilich eine ganz andere Frage, und es würde höchst ^bedenklich sein, ein Provisorium zu bewilli gen, wenn es der Staatsregierung freigestcllt würde, Steuern nach ihrem Befinden auszuschreiben, Einnahmen und Ausgaben nach ihrem Befinden festzustellen; das wäre ein trostloser Zu stand, und man müßte sich mit allen Kräften dagegen setzen. Wenn aber weiter nichts, als das von den Ständen schon be willigte Budget noch ein Jahr fortdauern soll, so schwinden die meisten der angeführten Bedenken, und es würde sich verhält- nißmäßig ziemlich auch so gestalten, wenn das Budget gleich anfangs aus vier Jahre bewilligt würde, wie es anderwärts wohl auch geschieht. — Der Grund, warum ich das Wort be gehrte, ist, um mir eine Erläuterung in Beziehung auf Z. I des Gesetzentwurfs und §. A .des Dcputativnsvorschlages zu er bitten. Es soll nach §. I nämlich die jetzige Grundsteuererhebung fortbestehen und zur Ausführung gebracht werden, so lange, bis das neue Grundsteuersystem ins Leben treten kann. Es ist näm lich in dem Gesetzentwurf gesagt: „ Während der Finanzperiode 18M sollen die Steuern so lange fortbestehen, bis das neue Grundsteuersystem zur Ausführung gelangt." Ich habe dies so verstanden, daß mit irgend einem Jah res abschlusse das neue Grundsteuersystem eintritt. Daran hat mich aber der Vorschlag der Deputation irre gemacht; wenn man §. 1 des Gesetzentwurfes mit §. 2 desDeputationsvorschla- ges in Vergleich stellt, so soll zwar das alte Steuersystem nach der Meinung der Deputation bis Ende 1843 fortbestehen dür fen, dann aber, wenn es zu ermöglichen wäre, das neue Steuersystem noch innerhalb des Jahres 1843 einzuführen, das neue sofort eintreten und die Steuern darnach erhoben wer den. Das kann ich mir wenigstens in der Ausführung nicht ganz klar machen, da die Grundsteuern gegenwärtig nicht eine einfache Steuer, welche in gl eichen Theilungsraten monatlich oder vierteljährlich eingenommen werden, bilden, sondern ver schiedene ungleiche Steuern sind, die nach verschiedenen Zeiten und verschiedener Höhe erhoben werden. Dies gilt von den Erblanden, wie von der Oberlausitz. Besonders werden die auf einmal zu erhebenden Donativgelder einen störenden Einfluß ha ben. Wären nämlich die Donativgelder, oder in der Oberlau sitz die Grundgutsteuer bereits abgeführt, so begreife ich nicht, wie nun die Grundsteuer etwa auf die zwei Monate November und December noch eingeführt werden könnte, ohne eine beson dere Abrechnung damit zu verbinden. Ich habe die Gründe der Deputation nicht zu erfassen vermocht, und es ist vielleichtmög- lich, daß etwas Anderes hiebei gemeint worden ist. Sollte aber die Meinung wirklich dahin gehen, daß das neue Grundsteuer system innerhalb des Jahres ohne Weiteres z. B. auf die zwei Monate November und December eingeführt werde, so würde ich das für unausführbar halten, wenigstens große Schwierig keiten in der Ausführung erblicken , ohne sonderlichen Nutzen für die Sache. Ref. Abg. v. Thiels«: Die Deputation hat die Schwie rigkeiten selbst nicht verkannt; sie konnte aber der Ständever sammlung nicht vorgreifen, zu beschließen, daß noch im Laufe des Jahres das neue Grundsteuersystem eingeführt werde. Was die Einführung des neuen Grundsteuersystems mitten im Jahre be trifft, so sind die Mehrzahl der Deputationsmitglieder der An sicht, daß es nicht thunlich sei, sie in diesem Jahre noch vorzu nehmen, sondern daß man den Abschnitt eines neuen Jahres wähle. Aber weil eben die Ständeversammlung beschließen könnte, es sollte noch in diesem Jahre ekngeführt werden, so mußte dies in dem Provisorio Vorbehalten werden. Dies ist die Ursache, warum die tz. ausgenommen ist. Abg. Clauß: Der Vorschlag der geehrten Deputation, eine neue §. einzuschalten, ist bereits durch den geehrten Red ner vor mir berührt worden, und da es ein Zusatz zum Entwurf ist, so glaube ich, daß, darüber zu sprechen, zur jetzigen allge meinen Berathung gehört. Die geehrte Deputation hat aber diese zweite §. nur in der Voraussetzung Vorschlägen können, daß, was jedoch der Herr Referent selbst bezweifelt, im Laufe des nächsten Jahres das neue Grundsteuersystem, nach Zustimmung der Kammern, bereits eingeführt werde. Wenn man nun aber, so weit es möglich gewesen ist, sich zu unterrichten, vernahm, daß ein solches Jnslebentreten des neuen Steuersystems schon im Laufe des nächsten Jahres nicht erwartet werden dürfte, so wird es darauf ankommen, daß Seiten der hohen Staatsregierung eine Erklärung abgegeben werde: ob die Einführung des neuen Grundsteuersystems vor 1. Januar 1844 denklkch sek. Sollte vom Herrn Finanzminister erklärt werden, daß bis dahin keines falls das neue System ins Leben treten würde, dann bin ich der Meinung, daß es mit Z. 1, wie die Staatsregierung den Gesetz entwurf an die Ständeversammlung gebracht hat, sein Bewen den haben könne und auf §. 2 von der geehrten Deputation nicht bestanden werden möge. Ref. Abg. v. Thielau: Ich habe darauf zu crwiedem, daß dieser Z. 2 auf Antrag des hohen Staatsministerii selbst in das Gesetz gekommen ist, insofern es nämlich für möglich ge halten wird, daß das neue Steuersystem noch im Laufe des näch sten Jahres könnte eingeführt werden. Abg. Clauß: Demnach habe ich mich bei dem Deputa tionsvorschlag zu beruhigen. Staatsminister v. Z esch au: Wie das Gesetz von Seiten der Regierung vorgelcgt worden ist, hatte es, wie die geehrte De putation versicherte, zu der Mißdeutung Anlaß gegeben, als läge es in der Absicht der Regierung, das alte Grundsteuersystem, nach Befinden, die ganze Finanzperiode hindurch fortdaucrn zu lassen. Das lag nicht in der Absicht der Regierung, sondern sie wollte dadurch, daß sie die Fortdauer nicht auf ein Jahr bestimmt aus spräche, die Möglichkeit lassen, nach Befinden, das neue Grund steuersystem drei Monate früher, mit dem Monat October, zur Ausführung zu bringen; sie ist aber im Augenblicke noch nicht im Stande, zu übersehen, ob dies thunlich sein wird. Zur Beseiti gung des Bedenkens, als sei es die Absicht, das Provisorium über ein Jahr hinausgehen zu lassen, findet sich die geehrte Depu tation demnach veranlaßt, die Beschränkung auf ein Jahr auszu-
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