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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Men. Ich halte erne solche Zeitbestimmung nothwendig und glaube, daß es im Interesse der Kammer liegen werde, wenn die hohe Staatsregierung sich über diese Angelegenheit seiner Zeit erklärt, zugleich auch einer Erklärung über die Zeitbestimmung entgegensetzen zu können, damit, wenn erst bei dem nächsten Landtage dieser Wunsch erfüllt werden könnte, man Anlaß neh men könne, zu dieser Zeit um so eher auf diese Angelegenheit zu- rückzukommen. Referent Abg. Braun: Ich bemerke, daß ich derselben Ansicht bin, und ich würde sie noch vor der Abstimmung ausge sprochen haben. Ich weiß nicht, ob die übrigen Mitglieder der Deputation diese Ansicht theilen. Präsident 0. Haase: Treten die übrigen Mitglieder dem Anträge bei, daß diese Worte: „wo n cht eher, doch spätestens bei dem nächsten Landtage", in den betreffenden Antrag einge schaltet werden ? Abg. 0. v. Mayer: Ich trete dem bei. — Vicepräsident Eisenstuck und die Abgeordneten Todt und v. Watzdorf erklären sich gleichfalls dafür. Präsident!). Haase: Meine Herren! Einverstanden sind Regierung und Stände, daß das Bedürfniß vorhanden sek, un ser jetziges Strafverfahren zu verbessern, und zwar zu dem Ende, Um für die Ermittelung der materiellen Wahrheit sicherere Ga rantien zu schaffen, als die sind, welche wir jetzt besitzen. Aber nicht einverstanden sind Regierung und Ihre Deputation dar über, wie das Bessere herzustellen, welche Garantien zu dem be merkten Zwecke zu geben sein dürften. Beide gehen dabei von verschiedener Ansicht aus, und die Wege, welche sie betreten, weichen von einander ab. Diese Meinungsverschiedenheit beruht darauf, daß die Regierung die Quelle der zu heilenden Gebre chen unsers Strafverfahrens, den Mangel jener Garantien nicht in dem Wesen dieses Verfahrens, nicht in der Grundlage, von welcher dasselbe getragen wird, sondern in der mindern Voll ständigkeit, in dem minder engen Zusammenhänge der vorhan, denen strafrechtlichen Bestimmungen sucht; die Deputation hingegen jene Quelle in dem Princip erblickt, welches dem ge genwärtigen Strafverfahren zum Gründe liegt, und daher meint, daß, so lange dieses Princip selbst festgehalten wird, wahre und genügende Garantien für Ermittelung der materiel len Wahrheit in Straffachen nicht erlangt werden können. Die Regierung glaubt, wie sie in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe erklärt hat, es reiche zu, wenn das Land eine zusammenhängende und umfassende Criminalproceßordnung erhalte, ohne Abände rung der Hauptgrunvlage des bisherigen Strafverfahrens. Sie will diese unverändert beibehalten, sie will, mit wenigen Wor tes sei es gesagt, nichts mehr und nichts weniger, als unser jetzi ges Strafverfahren auf die bisher bestehende Grundlage des selben bilden und weiter fortbilden, es aber hierbei noch mit einigen Garantien umgeben. Düse Hauptgrundlage ist dieselbe, auf welcher der gemeine deutsche Proceß oder der Inquisitions- Proceß beruht — die Jnquisitionsmaxime — die auch, obwohl der Ausdruck nicht gänzlich erschöpfend 'erscheint, als Princip der Schriftlichkeit bezeichnet worden, welches in diesem Proceß allerdings herrscht. Die leiten den Grundsätze dieses Strafprocesses, welche daher auch dem Entwürfe der Criminalproceßordnung zum Grunde liegen, sind im Wesentlichen folgende : Der Criminalrichter soll in der Regel von Amts weg en die Untersuchung einleiten und führen. Derselbe soll sich neben dieser richterlichen Function hie Erfor schung der dem Angeschuldigten günstigen Umstände ebenso ange legen sein lassen, als die Aufsuchung dessen, was zu dessen Ueber- führung gereichen kann. Alle Verhandlungen, welche auf die Untersuchung Bezug haben, sollen in Gegenwart der Gerichts beisitzer von dem Criminalrichter und dem Gerichtsschreiber pro tokollarisch zu den Acten gebracht werden. Auf den alleinigen Grund dieser vorgelesenen und genehmigten Protokolle, mit ei nem Wort, auf die Acten, wozu noch eine Vertheidigungsschrift kommen kann, soll von den erkennenden Richtern, welche an dem Untersuchungsacte durchaus keinen Thsil genommen haben, über die Schuld und Unschuld dessen, der eines Verbrechens be- züchtigt worden ist, geurtheilt und nach Befinden dessen Bestra fung ausgesprochen werden. Endlich soll Niemandem, welcher nicht unmittelbar bei der Untersuchung betheiligt ist, der Zutritt zu den Untersuchungsverhandlungen als Zuhörer gestattet sein. Ganz anderer Ansicht ist die Deputation. Diese will keine Ver vollständigung des Strafverfahrens auf solche Grundlage. Sie will keineFortbildung und weitere Ausbildung eines Criminalpro- ceffes, in welchem nach ihrer Ueberzeugung nicht genügende Ga rantien gegeben werden können. Nicht hierin, sondern in der Aufgebung der Inquisitionsmaxime, und darin, daß an deren Stelle das Princip der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, des An- klageproceffes und der Staatsunwaltschaft gesetzt wird, findet sie das Mittel, die von ihr und der hohen Staatsregierung als nothwendig anerkannte Verbesserung unsers bisherigen Straf verfahrens von Grund aus zu bewirkten und die mangelnden, ge suchten Garantien für Herbeischaffung der materiellen Wahrheit herbeizuschaffen. Sie behauptet nämlich, daß es unmöglich seh diese Garantien herzustellen, so lange mit der Person des untersu chenden Richters die des Anklägers und Vertheidigers vereinigt sind, so lange das Urtheil durch den Wortlaut und die Fassung der Protokolle, welche mögli cherweise die ganze, die ma terielle Wahrheit nicht enthalten, bedingt wird, und den erkennenden Richtern die unmittelbare, ungetrübte Quelle, aus welcher diese allein geschöpft werden kann, nämlich „das persön liche Vernehmen und Auffassen der Thatsachen, auf welche sie ihr Urtheil zu gründen haben, die eigene Beobachtung der Per sönlichkeit, sowie des Charakters, der Neigungen, und vor al len Andern der geistigen Befähigung derer, die als Ange schuldigte oder Zeugen in der Untersuchung auftreten", ihnen entzogen ist, und den Urtheilenden nur actenmäßige, das ist formelle Wahrheit gegeben, so lange die Kenntnißnahme von den Verhandlungen der Untersuchung währendderganzenDauer derselben nur auf die Betbeiligten beschränkt bleibt. Daher hat sich die Deputation entschieden für den Anklageproceß mit der Staatsanwaltschaft, um dem Untersuchungsrichter die ihm ge-
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