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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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bührende wahre Stellung, die rechte Mitte zwischen dem An kläger (Staatsanwalt) und dem Angeschuldigten, oder dessen Vertheidiger, anzuwcisen. Sie hat sich ferner entschieden für Mündlichkeit (unter Hinzutritt einer untergeordneten Schriftlich keit, durch schriftliche Voruntersuchung und protokollarische Niederschrift in öffentlicher Audienz), in Folge deren den erken nenden Richtern Alles, worauf sie ihr Urtheil zu stützen haben, vor Auge und Ohr geführt wird. Sie hat sich entschieden für Oef- fentlichkeit, als den Schlußstein des Ganzen, wodurch das letz tere allein Festigkeit, wahren Werth und innere Bedeutung er halt. Welcher von diesen Wegen, meine Herren! ob der von der hohen Staatsregierung, oder der von der Deputation vor geschlagene der richtige sei und zu dem von beiden Theilen be absichtigten Ziele führe, nämlich zu dem Ziele, in Untersu chungssachen die materielle Wahrheit am sichersten zu finden und ungerechten Urtheilen, soviel diese durch menschliche Einrichtun gen abgewendet werden können, vorzubeugen: dies ist die hochwichtige Frage, über welche Sie heute Ihre Stimmenabzu geben haben. Doch erlauben Sie mir zuvor, ehe wir zu die sen Fragen gelangen, noch die hauptsächlichsten Gründe, welche in diesem Saale für die eine und die andere jener einander entge genstehenden Ansichten angeführt, und worin dieselben von der einen Seite vertheidigt und von der andern Seite bekämpft wor den sind, in wenigen Worten und in gedrängter Kürze zusam menzustellen. Was zunächst das Princip der Schriftlichkeit und Mündlichkeit betrifft, so ist für jenes im Wesentlichen Folgen des hervorgehoben und als Vorzug desselben vor dem der Mündlichkeit bezeichnet worden. Schriftlichkeit, sagt man, gewahre für die Feststellung und Aufbewahrung der Unter suchungsverhandlungen, unter Hinzutritt der von der Staats regierung in dem Entwürfe gebotenen Garantien, eine treue Urkunde, auf welche das Urtheil mit Sicherheit gebaut werden könne. Dasselbe gestatte dem Richter, die Untersuchung mit nöthiger Ruhe, Ordnung, Einheit und nach einem wohlüber dachten Plane zu führen, wodurch die Möglichkeit gegeben werde, daß das Material der Untersuchung sorgfältig, ohne daß etwas Wesentliches unbeachtet bleibe, zu verarbeiten. Dieselbe gäbe ferner dem erkennenden Richter das Mittel, das Ergebniß der Untersuchung genau und gründlich zu erwägen, und so ein rich tiges Urtheil zu finden. Die Schriftlichkeit biete ferner dem ur- theilsprechenden Richter eine sichere Quelle für die Entscheidungs gründe, wodurch das Urtheil gerechtfertigt werde. Endlich mache sie möglich, in zweiter Instanz die untergelaufenen Mängel der Untersuchung zu verbessern. Die Deputation, meine Herren! und die Gegner der Schriftlichkeit gestehen diese dem schriftlichen Verfahren beigelegten Vorzüge durchaus nicht zu, und ziehen vielmehr das mündliche Verfahren dem schriftlichen bei weitem vor. Sie stellen an die Spitze ihres Widerspruchs Fol gendes: In Untersuchungssachen ist notorisch die materielle, die lebendige Wahrheit zu suchen, und das Urtheil über Schuld oder Unschuld des Angeklagten auf diese, nicht aber auf die for melle, das heißt auf die schriftlich versicherte Wahrheit zu gründen. Die Schriftlichkeit, die Protokolle, die Acten, sagen Sie, enthalten zwar stets formelle Wahrheit, aber nicht immer materielle, daher sei auch auf die Entscheidungsgründe, welche aus diesen Acten entnommen werden müssen, eben nicht mehr Ge wicht zu legen, als auf die Acten selbst, ja die zweite Instanz, so werthvoll diese bei Untersuchungen sei, verliere doch bei solchen Unterlagen ihre Bedeutung, da sie ihr Urtheil ebenfalls nur aus dergleichen Acten schöpfen könne. Man möge noch so oft und immer aus derselben Quelle schöpfen, immer bleibe das Wasser dasselbe; fließe die Quelle nicht rein, so würde das Wasser auch nimmermehr rein sein. Hierüber nehmen sie bei dem mündlichen Verfahren in Hinsicht auf die schriftliche Voruntersuchung die gleiche Möglichkeit in Anspruch, daß Entscheidungsgründe selbst über die Lhatfrage, sowie auch ein Erkenntniß in höherer Instanz gegeben werden können. Auch sprechen sie die dem schriftlichen Verfahren vorzugsweise vindicirte Ordnung, Ruhe, Einheit und Planmäßigkeit, (welche letztere übrigens leicht bei dem Inquisi- tionsprocesse zu einer der materiellenWahrhcit nachtheiligen Ein seitigkeit führen könne,) ein Gleiches für das mündliche Ver fahren an, und zwar soviel die für das schriftliche Verfahren her vorgehobene Möglichkeit der gründlicheren und genaueren Er wägung der Ergebnisse noch in weit höherer Maße, als sie dies dem schriftlichen Verfahren zugestehen. Es wird zu dem Ende, angeführt: Acten, insonderheit Protokolle über die Aussagendes Angeschuldigten und der Zeugen, auch wenn sie vorgelesen und von den Gerichtsbeisitzern unterschrieben worden wären, könn ten nicht unbedingt als eine treue Urkunde angesehen werden, woraus mit untrüglicher Sicherheit das rechte Ur- theil zu finden sei, indem in den Protokollen nicht Alles, was der Angeschuldigte und die Zeugen ausgesagt, auch nicht milderen eigenen Worten niedergeschrieben werde, die Proto kolle nur einen Auszug, eine Zusammenstellung dessen, was der Protokollant aus den mündlichen Aussagen für dienlich und ein flußreich auf die Entscheidung der Sache erachte,-enthielten, und hierüber diese Niederschriften nothwendig das Gepräge der Sub jektivität des Protokollführers an sich trügen, dadurch aber die - Möglichkeit einer irrigen Auffassung Seiten des Protokollan ten gegeben sei, und sonach der treueste und gewissenhafteste Refe rent, sowie der treueste und gewissenhafteste Spruchrichter der Gefahr ausgesetzt würden, irre geführt zu werden. Man führt ferner an, daß, beziehentlich, eine solche Unterschrift und Geneh migung der Protokolle von Seiten der Vernommenen und der Gerichtsbeisitzer die vollständige Ucbercinstimmung des Nie- dergeschriebenen mit den erstatteten Aussagen nicht völlig außer Zweifel setze. Denn so wenig solche Bürgschaft dafür zu geben vermöchten, daß einflußreiche Umstände in dem Protokolle nicht weg gelassen worden, sowenig könne verkannt werden, daß die untergeordnete Stellung der Gerichtsbeisitzer und der Ver nommenen und die niedere Bildungsstufe, auf welcher sie in der Regel zu dem Protokollanten standen, eine wirksame und wirk liche Controle des Letztem und eine erfolgreiche Einsprache dage gen wo nicht unmöglich mache, doch jedenfalls sehr erschwere. Ebensowenig könnten das Schlußverhör, die Vertheidkgung und das ausnahmsweise stattfmdcnde Correftrat eine ausreichende
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